Neue Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung des neuen Mehrwertsteuergesetzes
- Regelungen zum Vorsteuerabzug bei nicht-steuerpflichtigen Transaktionen
- Neugestaltung der Mehrwertsteuererklärungsformulare
- Verwaltungsmechanismus der Quellensteuer bei steuerpflichtigen Transaktionen natürlicher Personen
Vor kurzem hat die chinesische Staatliche Steuerverwaltung („SAT“) eine Reihe von Vorschriften zur Steuerverwaltung erlassen, um die Umsetzung des neuen Mehrwertsteuergesetzes zu unterstützen, darunter:
- Einführung der neuen Fassung des „Formulars für die Mehrwertsteuer- und Zusatzsteuererklärung (Probeversion)“ in fünf Provinzen und Stadt, nämlich Hebei, Jiangsu, Hubei, Shaanxi und Shanghai
- SAT-Bekanntmachung [2026] Nr. 25 zur Klarstellung der Regeln für Vorsteuerabzüge bei „nicht-steuerpflichtigen Transaktionen“
- Einführung vom Steuerverwaltungsmechanismus für chinesische Unternehmen in der Bekanntmachung [2026] Nr. 28 des Finanzministeriums („MOF“) und der SAT, die Mehrwertsteuer im Namen natürlicher Personen einzubehalten und abzuführen.
Diese Reihe von Begleitvorschriften präzisiert einerseits die Regelungen zur Vorsteuerabzugsfähigkeit bei „nicht-steuerpflichtigen Transaktionen“, die durch das neue Mehrwertsteuergesetz eingeführt werden. Andererseits verfeinert sie die praktischen Verwaltungsvorschriften für die Mehrwertsteuer in zweierlei Hinsicht: die Neugestaltung der Steuererklärungsformulare und die Einbehaltungspflichten für steuerpflichtige Transaktionen von natürlichen Personen. Im Folgenden erfassen wir die wesentlichen Änderungen dieser Verordnungsreihe und heben einige Risiken hervor, die bei der praktischen Umsetzung zu beachten sind.
Regelungen zum Vorsteuerabzug bei „nicht-steuerpflichtigen Transaktionen“
„Nicht steuerpflichtige Transaktionen“ sind ein neuer Begriff, der im neuen Mehrwertsteuergesetz definiert wurde, während die Durchführungsbestimmungen zum Mehrwertsteuergesetz zusätzlich die Regelung der „nicht-abzugsfähig nicht-steuerpflichtigen Transaktionen“ einführen, die ausdrücklich festlegt, dass die bei solchen Transaktionen angefallene Vorsteuer nicht abzugsfähig ist. Die Durchführungsverordnungen legen jedoch lediglich den Grundsatz fest, ohne konkrete Anwendungsfälle zu spezifizieren, was in der Praxis zu unterschiedlichen Auslegungen darüberführt, ob die Vorsteuer bei verschiedenen Arten nicht-steuerpflichtigen Transaktionen abzugsfähig ist oder nicht.
Die Bekanntmachung Nr. 25 definiert durch Positiv- und Negativlisten eindeutig, welche nicht steuerpflichtigen Geschäfte zu den „nicht-steuerpflichtigen Transaktionen, für die die Vorsteuer nicht abzugsfähig ist“ gehören. Dadurch werden die Kriterien für den Vorsteuerabzug vereinheitlicht, was die Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen erheblich erhöht.
Sechs nicht steuerpflichtige Geschäfte, bei denen die Vorsteuer abgezogen werden kann (Positivliste)
Die Vorsteuer, die auf die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen entfällt, ist in voller Höhe abzugsfähig (z. B. unentgeltlich erbrachte Shared Services innerhalb einer Unternehmensgruppe).
Die Vorsteuer auf Sachspenden, die ein Unternehmen erhält, ist ebenfalls vollständig abzugsfähig, wenn das spendende Unternehmen dem empfangenden Unternehmen spezielle Mehrwertsteuerrechnung ausstellt.
Vorsteuer auf Einnahmen, die ein Unternehmen aus anderen „nicht steuerpflichtigen Transaktionen“ erzielt, einschließlich:
- Versicherungsleistungen, die als Versicherter erhalten wurden;
- Strafzahlungen, die aufgrund der Nichterfüllung eines Vertrags eingegangen sind, bei denen kein steuerpflichtiger Umsatz vorliegt;
- Übertragung von Forderungen und sonstigen Ansprüchen (mit Ausnahme von Wertpapieren) im Zusammenhang mit den eigenen steuerpflichtigen Transaktionen des Unternehmens;
- Staatliche Subventionen, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen gewährt werden und nicht direkt mit den Einnahmen oder dem Umsatzvolumen des Unternehmens aus dem Verkauf von Waren, Dienstleistungen, immateriellen Vermögenswerten oder Immobilien verbunden sind.
In der Praxis ist es üblich, dass Unternehmen Rechts-, Steuer- und sonstige Beratungsdienstleistungen (wie die Ausarbeitung von Verträgen, die Erstellung von Rechtsgutachten und die Vorbereitung von Förderanträgen) in Anspruch nehmen, um diese nicht-steuerpflichtigen Einnahmen zu erzielen. Die Bekanntmachung Nr. 25 stellt klar, dass die auf diese bezogenen Dienstleistungen entfallende Vorsteuer in vollem Umfang abzugsfähig ist.
Drei Fälle, in denen die Vorsteuer nicht abzugsfähig ist (Negativliste)
Einkünfte aus der entgeltlichen Anteilsübertragung (mit Ausnahme von Wertpapieren) gehören nicht zum steuerpflichtigen Einkommen. Bei der Durchführung von Anteilsübertragungsgeschäften entstehen Unternehmen jedoch in der Regel bestimmte Aufwendungen für Finanz-, Steuer- und Rechtsberatungsleistungen. In der Vergangenheit machten Unternehmen häufig Vorsteuerabzüge für diese Aufwendungen als allgemeine Beratungshonorare geltend.
Ebenso gehören Dividenden und Ausschüttungen, die Unternehmen aus Beteiligungen (mit Ausnahme von Wertpapieren) sowie aus dem Besitz von Stammaktien an Aktiengesellschaften (einschließlich Wertpapieren) erhalten, nicht zum steuerpflichtigen Einkommen. Die Vorsteuer auf damit verbundene Aufwendungen (wie Beratungshonorare und Verwahrungsgebühren von Wertpapierhändlern), die Unternehmen zur rechtmäßigen Erzielung dieser Einkünfte entstehen, ist ausdrücklich nicht abzugsfähig. Unternehmen mit erheblichen Beständen an Finanzanlagen sollten dieser Bestimmung besondere Aufmerksamkeit schenken.
Bei Verkäufen von Waren, Dienstleistungen, immateriellen Vermögenswerten oder Immobilien, die keine im Inland stattfindenden steuerpflichtigen Transaktionen darstellen, sind die entsprechenden Vorsteuerabzüge nicht zulässig, da keine Mehrwertsteuerpflicht entsteht.
Die Bekanntmachung Nr. 25 tritt am 1. September 2026 offiziell in Kraft. In der Bekanntmachung wird außerdem festgelegt, dass alle noch offenen Sachverhalte, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. August 2026 aufgetreten sind, gemäß dieser Bekanntmachung zu behandeln sind. Folglich ist für die in der oben genannten Negativliste aufgeführten Fälle die Vorsteuer auf solche Ausgaben, die nach dem 1. September 2026 anfallen, nicht abzugsfähig und muss ausgebucht werden. Wenn solche Ausgaben zwischen Januar und August dieses Jahres anfallen und die entsprechenden Rechnungen noch nicht vorliegen oder die Vorsteuergutschrift noch nicht geltend gemacht wurde, ist der Vorsteuerabzug nicht mehr zulässig.
Neugestaltung der Mehrwertsteuererklärungsformulare
Als wichtige unterstützende Maßnahme der Steuerverwaltung für das Mehrwertsteuergesetz und seine Durchführungsbestimmungen wurde die neue Version des „Erklärungsformulars für Mehrwertsteuer und Zusatzsteuern (Probeversion)“ im Juni in fünf Provinzen und Stadt (nämlich Hebei, Jiangsu, Hubei, Shaanxi und Shanghai) eingeführt. Die Bekanntmachung Nr. 6 präzisiert die Übergangsregelungen für die alte Version der Erklärungsformulare in Nicht-Pilotregionen. Diese Neugestaltung der Erklärungsformulare steht im Einklang mit der Logik des neuen Steuersystems und führt zu systematischen Änderungen der Meldekriterien und der Regeln für das Ausfüllen der Spalten.
Unternehmen sollten die folgenden wesentlichen Unterschiede besonders beachten:
Unterschiede bei der Erklärung der ausgebuchten Vorsteuer
Mehrwertsteuervollunternehmen in Nicht-Pilotregionen verwenden weiterhin das alte Erklärungsformular. Nicht abzugsfähige Vorsteuer aus nicht steuerpflichtigen Transaktionen, Anpassungen im Rahmen der Jahresabrechnung und langfristigen Vermögenswerten ist einheitlich in Spalte 23b des „Anhangs (II)“ unter dem Post „Sonstige Umstände, die eine Vorsteuerausbuchung erfordern“ anzugeben. Im Gegensatz dazu sehen die neuen Erklärungsformulare separate Spalten für die Angabe jeder dieser drei Kategorien vor.
Es ist wichtig zu beachten, dass jährliche Abrechnungsanpassungen nur für Fälle gelten, in denen erworbene Waren oder Dienstleistungen für mehrere steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige Geschäfte verwendet werden, bei denen die Vorsteuer nicht aufgeteilt werden kann. In solchen Fällen muss eine jährliche Abrechnung auf der Grundlage des Anteils am Jahresumsatz vorgenommen werden. Es ist zu beachten, dass nicht die gesamte nicht abzugsfähige Vorsteuer im Januar des Folgejahres einer jährlichen Abrechnungsanpassung unterzogen werden kann.
Neuer Anhang für nicht in Rechnung gestellte Umsätze
Das neue Formular enthält den neuen Anhang „Angaben zu nicht in Rechnung gestellten Umsätzen“ in „Anhang (I)“, in dem die positiven und negativen Beträge der nicht in Rechnung gestellten Umsätze getrennt ausgewiesen werden müssen. Bei der nachträglichen Rechnungsstellung für nicht in Rechnung gestellte Transaktionen aus früheren Perioden müssen die negativen Verrechnungsbeträge dem entsprechenden zuvor gemeldeten Steuerzeitraum zugeordnet werden. Übersteigt der Absolutwert der negativen Verrechnung den historischen positiven Saldo der nicht in Rechnung gestellten Umsätze, zeigt das System eine Validierungsmeldung an. Die bisherige Praxis, positive und negative Nettobeträge bei der Erklärung nicht in Rechnung gestellter Umsätze direkt miteinander zu verrechnen, ist nicht mehr zulässig.
Integration von Abzugsposten und vereinfachten Steuerformularen
Das neue Formular integriert Inhalte zu Preisabzug in den „Anhang (II): Einzelheiten zu Abzugsposten“ und fasst damit alle Daten für die Steuerberechnung auf Basis der Differenz und des Preisabzugs zusammen. Gleichzeitig wurde ein neuer „Anhang (III): Einzelheiten zur vereinfachten Besteuerung“ hinzugefügt, um steuerpflichtige Informationen für Posten der vereinfachten Besteuerung gezielt zu erfassen.
Verwaltungsmechanismus für die Quellensteuer bei steuerpflichtigen Transaktionen natürlicher Personen
Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Mehrwertsteuer für einzelne Steuerpflichtige wurde in den Durchführungsbestimmungen gesetzlich festgelegt. Bislang fehlten jedoch entsprechende Durchführungsvorschriften und Steuererklärungsformulare. Die Bekanntmachung Nr. 28 legt als begleitende Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des neuen Mehrwertsteuergesetzes den Anwendungsbereich, die Berechnungsregeln und die administrativen Anforderungen für die Einbehaltung der Mehrwertsteuer fest.
Darin ist festgelegt, dass Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, Software-Dienstleistungen, Design-Dienstleistungen, Beratungsdienstleistungen, Rundfunk- und Film-/Fernsehprogrammproduktionsdienstleistungen, kulturelle Dienstleistungen sowie Bildungsdienstleistungen von inländischen natürlichen Personen in Anspruch nehmen und dafür bezahlen, ab dem 1. November 2026 die Mehrwertsteuer und die Zusatzsteuer im Namen dieser natürlichen Personen einbehalten und abführen müssen.
Gleichzeitig wurde im Steuererklärungssystem das „Erklärungsformular für inländische Unternehmen zur Einbehaltung von Mehrwertsteuer und Zusatzsteuer für natürliche Personen“ eingeführt, um den Prozess zu vereinfachen. Unternehmen, die ihren Einbehaltungspflichten nicht nachkommen, müssen mit entsprechenden Verwaltungsstrafen rechnen. Die folgenden drei Punkte verdienen besondere Beachtung seitens der Unternehmenssteuerzahler:
- Wenn eine natürliche Person die oben genannten steuerpflichtigen Transaktionen an Unternehmen erbringt, erfolgt die Besteuerung auf Einzelvorgangsbasis, wobei der Schwellenwert für den Umsatz bei 1.000 CNY pro Transaktion (pro Tag) liegt. Selbst wenn der Umsatzbetrag den Schwellenwert nicht erreicht und die Transaktion für eine Mehrwertsteuerbefreiung in Frage kommt, ist der Withholding Agent dennoch verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen, muss jedoch keine Mehrwertsteuer einbehalten.
- Hat das Unternehmen die Mehrwertsteuer bereits einbehalten, kann es der natürlichen Person eine Erinnerung zur Rechnungsstellung zusenden. Nach Bestätigung durch die natürliche Person kann das Unternehmen bei der zuständigen Steuerbehörde die Ausstellung einer Rechnung im Namen der natürlichen Person beantragen. Mit anderen Worten: Anträge auf Rechnungsstellung im Namen natürlicher Personen können nun vom Unternehmen initiiert und von der natürlichen Person bestätigt werden, was den Prozess für Unternehmen zur Beschaffung von Rechnungen erheblich vereinfacht und eine übermäßige Mitwirkung seitens der natürlichen Personen überflüssig macht. Darüber hinaus können natürliche Personen für die obengenannten steuerpflichtigen Umsätze bei der Steuerbehörde nur allgemeine Mehrwertsteuerrechnungen beantragen. Das bedeutet, dass die vom Unternehmen einbehaltene Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
- Neben der Mehrwertsteuer und der Zusatzsteuer müssen Unternehmen bei der Bezahlung der Dienstleistungen, die von der natürlichen Person erbracht werden, weiterhin die persönliche Einkommensteuer gemäß dem Einkommensteuergesetz einbehalten und abführen. Andernfalls drohen dem Unternehmen weiterhin Verwaltungsstrafen gemäß dem Gesetz über Verwaltungsstrafen. Es wird angenommen, dass das System wahrscheinlich Einschränkungen bei späteren Anträgen von Unternehmen auf Ausstellung von Rechnungen verhängen wird, die die persönliche Einkommensteuer nicht einbehalten und abgeführt haben.
Zusammenfassung
Mit der Umsetzung des neuen Mehrwertsteuergesetzes wurden nacheinander mehrere ergänzende Vorschriften der Steuerverwaltung eingeführt, die bestimmte praktische Streitfragen klären. Fünf Provinzen und Stadt haben zudem ein vollständig überarbeitetes Formular für die Mehrwertsteuererklärung eingeführt, das neue Module wie Unternehmensdaten, nicht steuerpflichtige Transaktionen und Vorsteueranpassungen bei Anlagevermögen enthält. Das Erklärungsmodell hat sich von der traditionellen ergebnisorientierten Erklärung zu einem geschäftsorientierten Ansatz gewandelt und damit eine solide Grundlage für die spätere landesweite Einführung und digitale Überwachung geschaffen.
Es wird empfohlen, dass alle Unternehmen, unabhängig davon, ob sie derzeit am Pilotprogramm für die neue Mehrwertsteuererklärung teilnehmen oder nicht, die Änderungen der neuen Vorschriften verfolgen, ihre Steuerunterlagen gemäß den Pilotrichtlinien anpassen, die Datenerfassung im Voraus standardisieren und die Einhaltung der Vorschriften sicherstellen, um sich auf die anschließende landesweite Einführung und Steuerprüfungen vorzubereiten.
In der Zwischenzeit sind Unternehmen ab dem 1. November 2026 offiziell verpflichtet, beim Erwerb steuerpflichtiger Dienstleistungen von natürlichen Personen Mehrwertsteuer einzubehalten und abzuführen. Diese Änderung wird erhebliche Auswirkungen auf die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die externen Zahlungsprozesse, Vertragsbedingungen, das Rechnungsmanagement und die Steuerberechnungen der Unternehmen haben. Betroffene Unternehmen sollten ihre Abläufe im Voraus überprüfen und entsprechende Maßnahmen auf institutioneller und verfahrenstechnischer Ebene vorbereiten.