Chinas Markengesetz 2027: Ist Ihre Marke vorbereitet?
- Chinas Markengesetz stellt die ernsthafte Benutzung in den Mittelpunkt
- Bösgläubige Anmeldungen bergen höhere rechtliche und finanzielle Risiken
- Markeninhaber müssen Nachweise zur Online- und Offline-Nutzung sichern
- Kürzere Widerspruchsfristen erfordern eine schnellere Markenüberwachung
Am 26. Juni 2026 hat die 23. Sitzung des Ständigen Ausschusses des 14. Nationalen Volkskongresses das umfassend revidierte Markengesetz der Volksrepublik China (das „neue Markengesetz“) verabschiedet. Das neue Markengesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Damit wird das Markengesetz erstmals seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1983 systematisch und umfassend überarbeitet. Das neue Markengesetz bringt wesentliche Änderungen zentraler Regelungsbereiche mit sich, darunter die Voraussetzungen für die Markenregistrierung, die Regelungen zur Markenbenutzung sowie die rechtlichen Rechtsbehelfe.
Diese Änderungen werden sich unmittelbar darauf auswirken, wie deutsche und europäische Unternehmen Markenanmeldungen verwalten, die Markenbenutzung organisieren, Nachweise sichern, Streitigkeiten lösen und ihre globalen Markenportfolios strukturieren. Die wichtigsten Regelungen des neuen Markengesetzes werden nachfolgend dargestellt.
Wesentliche Änderungen im Überblick
Strengeres Vorgehen gegen bösgläubige Markenanmeldungen
Das neue Markengesetz sieht vor, dass eine Markenanmeldung zurückgewiesen wird, wenn sie ohne ernsthafte Benutzungsabsicht erfolgt und den normalen Bedarf der Produktion oder Geschäftstätigkeit des Anmelders offensichtlich übersteigt. Ausdrücklich untersagt werden zudem Anmeldungen, die durch Täuschung oder andere unlautere Mittel vorgenommen werden. Das Kriterium des „offensichtlichen Überschreitens des normalen Produktions- oder Geschäftsbedarfs“ schafft damit einen konkreteren und besser durchsetzbaren Maßstab für das Vorgehen gegen bösgläubige Anmeldungen und das Horten von Markenrechten.
Darüber hinaus führt das neue Markengesetz eine besondere verwaltungsrechtliche Sanktion für bösgläubige Anmelder ein. Hat eine bösgläubige Anmeldung nachteilige Auswirkungen, kann gegen den Anmelder eine Verwarnung sowie eine Geldbuße von bis zu 100.000 RMB verhängt werden.
Eine bösgläubige Markenanmeldung birgt damit künftig nicht nur verfahrensrechtliche Risiken wie Zurückweisung, Widerspruch oder Ungültigerklärung, sondern kann auch eine eigenständige verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit auslösen.
Löschung von Amts wegen und höhere Anforderungen an die Sicherung von Benutzungsnachweisen
Neben Löschungsanträgen Dritter kann die zuständige Markenbehörde eine eingetragene Marke künftig auch von Amts wegen löschen.
Die Bereinigung nicht genutzter Markenbestände wird damit nicht länger ausschließlich von entsprechenden Anträgen Dritter abhängen. Marken, die über Jahre nicht benutzt wurden oder lediglich dazu gehalten werden, Wettbewerber zu blockieren oder Druck auf andere Marktteilnehmer auszuüben, sind künftig einem höheren Risiko einer Löschung von Amts wegen ausgesetzt.
Deutsche und europäische Unternehmen sollten daher zeitnah eine systematische Dokumentation der Markenbenutzung aufbauen und ihr Portfolio nach Kern-, Reserve- und Defensivmarken klassifizieren. Zugleich sollten sie Benutzungsnachweise regelmäßig und vorausschauend sichern.
In markenrechtlichen Verletzungsverfahren können Markeninhaber bei der Geltendmachung von Schadensersatz verpflichtet werden, Nachweise über die Benutzung der Marke innerhalb der drei Jahre vor der behaupteten Verletzungshandlung vorzulegen. Können entsprechende Nachweise nicht erbracht werden, wird der Schadensersatzanspruch abgewiesen.
Das neue Markengesetz erkennt die Benutzung von Marken im Internet und in anderen Informationsnetzen ausdrücklich als Markenbenutzung an. Gerade im digitalen E-Commerce-Umfeld kommt der Sicherung von Online-Benutzungsnachweisen daher besondere Bedeutung zu.
Verkürzte Widerspruchsfrist erhöht die Anforderungen an die laufende Markenüberwachung
Das neue Markengesetz verkürzt die Widerspruchsfrist nach Veröffentlichung der vorläufig geprüften Markenanmeldung von drei auf zwei Monate. Dadurch wird das Registrierungsverfahren beschleunigt und die Wartezeit bei nicht angegriffenen Anmeldungen verkürzt.
Gleichzeitig müssen Inhaber älterer Schutzrechte schneller reagieren. Markeninhaber werden das Markenblatt engmaschiger überwachen und interne Unterlagen kurzfristig prüfen müssen. Außerdem müssen sie erforderliche Nachweise rasch zusammentragen, qualifizierte IP- bzw. Markenvertreter unverzüglich beauftragen und Widersprüche innerhalb der gesetzlichen Frist einlegen.
Für deutsche und europäische Unternehmen mit komplexen Produktportfolios werden eine kontinuierliche Marktbeobachtung und regelmäßige Markenüberwachungsdienste daher künftig noch wichtiger.
Regelungen gegen die irreführende Benutzung eingetragener Marken
vDas neue Markengesetz stuft die irreführende Benutzung eingetragener Marken ausdrücklich als rechtswidrige Handlung ein und sieht hierfür Sanktionen vor. Übersteigt der betreffende Umsatz 50.000 RMB, kann die Geldbuße bis zum Fünffachen des rechtswidrig erzielten Umsatzes betragen. Lässt sich kein entsprechender Umsatz feststellen, kann eine Geldbuße von bis zu 250.000 RMB verhängt werden. Wird der Verstoß nicht innerhalb der vorgegebenen Frist behoben, kann dies zur Löschung der eingetragenen Marke führen. Die Vorschrift soll verhindern, dass eingetragene Marken in einer Weise verwendet werden, die Verbraucher über Art, Qualität, Bestandteile, Herkunft oder sonstige Merkmale von Waren oder Dienstleistungen irreführen kann. Darüber hinaus führt das neue Markengesetz ein formelles öffentliches Beschwerde- und Meldesystem für irreführende Markenbenutzung und Markenrechtsverletzungen ein.
Strengere Qualitätskontrollen bei Markenlizenzverträgen
Das Markengesetz von 2019 verpflichtet den Lizenzgeber bereits dazu, die Qualität der mit der lizenzierten Marke gekennzeichneten Produkte und Waren zu überwachen. Gleichzeitig muss der Lizenznehmer die Qualität der Waren gewährleisten, die unter der eingetragenen Marke angeboten werden.
Das neue Markengesetz geht einen Schritt weiter: Kommt der Lizenznehmer seiner Verpflichtung zur Qualitätssicherung nicht nach, ist der Lizenzgeber berechtigt, den Markenlizenzvertrag zu kündigen.
Lizenzverträge sollten daher insbesondere klare Regelungen zu Qualitätsstandards, Kontrollmechanismen, Nachbesserungsfristen, der Aufbewahrung relevanter Nachweise sowie zu Kündigungs- und Beendigungsrechten enthalten.
Geänderte Berechnung von Schadensersatz bei Markenrechtsverletzungen
Das neue Markengesetz stärkt den Schutz von Markeninhabern auch durch eine Neuregelung der Schadensberechnung bei Markenrechtsverletzungen. Anstelle des bisherigen Stufenmodells – zunächst der tatsächlich entstandene Schaden und, sofern dieser schwer zu bestimmen ist, der vom Verletzter erzielte Gewinn – sieht das neue Gesetz nun eine parallele Berechnungssystematik vor. Danach können entweder der tatsächlich entstandene Schaden oder der vom Verletzter erzielte Gewinn als Grundlage für die Bemessung des Schadensersatzes herangezogen werden. Darüber hinaus stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass der Schadensersatz wegen Verletzung ausschließlicher Markenrechte auch die angemessenen Aufwendungen des Markeninhabers zur Unterbindung der Verletzung umfasst. Hierzu können insbesondere Rechtsanwaltskosten, Notarkosten und vergleichbare Aufwendungen gehören. Damit werden die berechtigten Interessen von Markeninhabern zusätzlich gestärkt.
Gesetzgeberische Zielrichtung
Die Reformen markieren einen grundlegenden Wandel des chinesischen Markensystems. Der Schwerpunkt verlagert sich von einem auf die Zahl der Registrierungen ausgerichteten Modell hin zu einem System, in dem ernsthafte Benutzung, Marktordnung, Verbraucherschutz und Markenwert im Vordergrund stehen.
Die Reform soll die langjährige starke Ausrichtung auf die Registrierung zulasten der tatsächlichen Benutzung korrigieren. Zugleich werden zentrale Grundsätze wie der Schutz der Wirtschafts- und Marktordnung, eine angemessene Benutzung sowie redliches Handeln unmittelbar im Gesetz verankert.
Mit dem neuen Markengesetz geht es daher weit über den reinen Schutz bestehender Rechte hinaus. Erfasst wird vielmehr der gesamte Lebenszyklus einer Marke, insbesondere:
- Erwerb von Markenrechten
- Strategisches Markenmanagement
- Sicherung von Nachweisen zur Online- und Offline-Benutzung
- Markenüberwachung
- Compliance- und Risikomanagement
- Durchsetzung von IP-Rechten
Das neue Markengesetz vollzieht damit den Übergang von einem primär registrierungsorientierten Ansatz zu einem umfassenden Regelungsrahmen, der sowohl die rechtlichen als auch die wirtschaftlichen Interessen von Markeninhabern während des gesamten Lebenszyklus einer Marke schützen soll.
Was sollten Markeninhaber vor 2027 überprüfen?
Das neue Markengesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Während der Übergangsphase sollten deutsche und europäische Unternehmen insbesondere die folgenden Vorsorgemaßnahmen ergreifen.
Markenportfolio umfassend überprüfen
Unternehmen sollten prüfen, ob ihr bestehendes Markenportfolio ihre aktuellen Produkte, Dienstleistungen und Marktschwerpunkte zutreffend abbildet. Sie sollten insbesondere sicherstellen, dass ihre Stammmarke bzw. zentrale Markenbezeichnung in lateinischer Schrift, ihr Firmenkennzeichen als markenprägender Bestandteil der Unternehmensbezeichnung sowie die jeweiligen chinesischen Entsprechungen – in der Regel die phonetische Übertragung der lateinischen Marke – nach chinesischem Recht ausreichend registriert und geschützt sind. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob bestimmte Produktnamen in China ebenfalls als Marken registriert werden sollten.
Aktuellen Stand der Markenbenutzung prüfen
Unternehmen sollten überprüfen, wie ihre eingetragenen Marken in der Praxis verwendet werden. Dies betrifft insbesondere Werbung, Produktverpackungen und Kennzeichnungen, Werbematerialien wie Broschüren und Flyer, Online-Shops auf E-Commerce-Plattformen wie Tmall, Taobao und Jingdong sowie Social-Media-Kanäle wie WeChat, Red Book, WeiBo und Douyin.
Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob eingetragene Marken in einer Weise benutzt werden, die geeignet ist, die Öffentlichkeit über Art, Qualität oder Herkunft eines Produkts irrezuführen.Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob eingetragene Marken in einer Weise benutzt werden, die geeignet ist, die Öffentlichkeit über Art, Qualität oder Herkunft eines Produkts irrezuführen.
Die Markenbenutzung muss den geänderten gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dadurch lässt sich das potenzielle Risiko öffentlicher Beschwerden und verwaltungsrechtlicher Sanktionen wegen irreführender Benutzung reduzieren.
Benutzungsnachweise regelmäßig sammeln und sichern
Das neue Markengesetz erkennt die Benutzung im Internet ausdrücklich als Markenbenutzung an. Deutsche und europäische Unternehmen sollten deshalb ein systematisches Dokumentations- und Archivierungssystem für die Markenbenutzung einrichten. Ein solches System sollte:
- klassische Unterlagen wie Verträge, Rechnungen und Werbematerialien aufbewahren;
- digitale Nachweise wie Screenshots von Websites, Protokolle von Social-Media-Posts, Aufzeichnungen von Livestreams und Screenshots bzw. Archivkopien von Produktseiten auf E-Commerce-Plattformen systematisch archivieren;
- soweit sinnvoll Zeitstempel oder andere Blockchain-basierte Technologien einsetzen, um Online-Nachweise beweissicher zu dokumentieren.
Laufende Markt- und Markenüberwachung verstärken
Da die Widerspruchsfrist auf zwei Monate verkürzt wird, müssen Markeninhaber ihre Verfahren zur laufenden Marktbeobachtung und Markenüberwachung verstärken. Dadurch kann sichergestellt werden, dass gegen potenziell kollidierende Markenanmeldungen innerhalb der gesetzlichen Fristen vorgegangen werden kann.
In bestimmten Fällen sollten Unternehmen darüber hinaus gezielte Analysen der Markenaktivitäten ihrer Wettbewerber durchführen.