Chinas neue Mehrwertsteuerregeln: Was Unternehmen jetzt beachten müssen
- Neue VAT Regelungen erhöhen die Compliance Anforderungen deutlich.
- Zeitlich befristete steuerliche Vergünstigungen müssen genau beachtet werden.
- Die Fristen für Export‑Mehrwertsteuererstattungen werden deutlich strenger.
- Regeln zum Vorsteuerabzug – besonders bei langfristigen Vermögenswerten – werden komplexer.
Am 1. Januar 2026 treten das chinesische Mehrwertsteuergesetz und seine Durchführungsbestimmungen offiziell in Kraft. Anfang Februar veröffentlichte die chinesische Staatssteuerverwaltung („State Administration of Taxation, SAT“) intensiv eine Reihe von Unterstützungsvorschriften (d. h. Erlässe Nr. 9-15 2026), damit einen Teil der wichtigsten Übergangsprobleme auszuräumen.
Für Unternehmen, insbesondere für ausländisch investierte Unternehmen in China, stellen diese Richtlinien keine revolutionären Veränderungen dar, sondern vielmehr eine systematische Integration, eine Klarstellung der Wirksamkeit und eine Vereinheitlichung der Durchführungsstandards. Angesichts der Vielzahl neuer Detailregelungen sollten Unternehmen frühzeitig prüfen, ob ihre Prozesse angepasst werden müssen, um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen.
Der folgende Artikel behandelt folgende Themen:
- Steuerfreibeträge
- Steuerbefreiungen, vereinfachte Besteuerung, Differenzbesteuerung und weitere steuerliche Anreize
- Verschärfte Anforderungen an die Mehrwertsteuerrückerstattung bei Exporten
- Regelungen zum Vorsteuerabzug
- Zeitpunkt der Steuerpflicht für in Raten erbrachte Dienstleistungen
- Vorsteuerabzug der langfristigen Vermögenswerte
- Unsere Einschätzung
Steuerfreibeträge
Der Verkauf von Immobilien wird nicht mehr von der Berechnung der steuerlich befreiten Umsätze ausgeschlossen.
Für Kleinunternehmer, die ihre Steuern auf Transaktionsbasis (täglich) abführen, wird der Umsatzfreibetrag von 500 RMB auf 1.000 RMB angehoben. Da natürliche Personen innerhalb dieses Transaktionssystems als Hauptsteuerzahler gelten, sieht die entsprechende Bekanntmachung der Steuerbehörde drei Meldeverfahren vor:
- Erklärung bei Beantragung einer von den Steuerbehörden ausgestellten Rechnung
- Einbehaltungserklärung und
- Selbsterklärung.
Erbringt eine natürliche Person eine steuerpflichtige Leistung und erhält das zahlende inländische Unternehmen keine von der Steuerbehörde im Namen dieser Person ausgestellte Rechnung, muss das Unternehmen als Withholding Agent auftreten und die Einbehaltungserklärung für die natürliche Person einreichen.
Steuerbefreiungen, vereinfachte Besteuerung, Differenzbesteuerung und andere steuerliche Anreize
Steuerbefreigungen
Die steuerbefreiten Tatbestände entsprechen weitgehend den bisherigen Regelungen, werden nun jedoch in zwei Gruppen unterteilt:
- Dauerhafte Steuerbefreiung (ab 1. Januar 2026) und
- befristete Steuerbefreiung ( bis Ende 2027)
Unternehmen sollten besonders auf die folgenden vorübergehend steuerbefreiten Posten achten:
- Technologietransfer, Technologieentwicklung und damit verbundene technische Beratung- und Dienstleistungen
- direkte oder indirekte internationale Speditionsdienstleistungen
- Zinserträge aus einheitlichen Kreditaufnahme- und Rückzahlungsvorgängen
Vereinfachte Besteuerung
Neben dem regulären Satz von 3 % für die vereinfachte Besteuerung (bzw. 1 % für VAT‑Kleinunternehmer bis zum 31. Dezember 2027) können allgemeine Steuerzahler im Rahmen einer Übergangsregelung weiterhin den 5‑%‑Satz anwenden – jedoch nur für bestimmte, ältere Geschäftsfälle, z. B.:
- Vermietung oder Verkauf von Immobilien, die vor dem April 2016 erworben wurden
- Übertragung von Landnutzungsrechten, die vor dem April 2016 erworben wurden
Für Bauleistungen im Rahmen von Projekten mit vom Eigentümer bereitgestellten Materialien gilt die vereinfachte Besteuerungsmethode jedoch ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr. Darüber hinaus können auf bestimmte Transaktionen (wie der Verkauf von gebrauchten Sachanlagen/Gütern, Vermietung von Wohnung durch Einzelpersonen oder Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen) weiterhin Sondersteuersätzen von 2%, 1,5% oder 1% angewendet werden.
Differenzbesteuerung
Der Erlass Nr. 10 verlängert die Möglichkeit der Differenzbesteuerung bis Ende 2027.
Unter anderem können folgende Leistungen weiterhin auf Differenzbasis besteuert werden:
- Finanzleasing,
- Untervergabe von Bauleistungen und
- Arbeitnehmerüberlassung
Es ist zu beachten, dass VAT-Vollunternehmen, die Arbeitnehmerüberlassungsleistungen anbieten, weiterhin die Differenzbesteuerung anwenden können, allerdings mit einem Steuersatz von 6 % auf den Differenzbetrag. Sie dürfen hierfür Spezial‑VAT‑Rechnungen ausstellen.
Kleinunternehmer müssen die gesamte Bemessungsgrundlage besteuern – Eine Differenzbesteuerung ist nicht mehr zulässig.
Verschärfte Anforderungen an die Mehrwertsteuerrückerstattung bei Exporten
Die neuen Mehrwertsteuer-Durchführungsbestimmungen sehen verbindliche Fristen für die Erstattung der Mehrwertsteuer bei Exporten vor. Wird die Erklärung nicht innerhalb der Frist eingereicht, wird der Vorgang wie ein inländischer Verkauf behandelt und entsprechend besteuert.
Der Erlass Nr. 11 konkretisiert insbesondere folgende Punkte:
- Antragsfrist: Der Antrag auf Steuerrückerstattung für Exporte muss innerhalb des bis zum 30. April des Folgejahres laufenden Anmeldezeitraums eingereicht werden. Entsprechende Devisen sind wie vorgeschrieben einzuziehen.
- Nicht eingezogene Devisen: In Fällen, in denen die Devisen bis zum 30. April des Folgejahres nicht eingezogen wurden und nicht als eingezogen gelten, muss die erstattete bzw. steuerbefreite Mehrwertsteuer zurückgezahlt werden. Unternehmen können jedoch, innerhalb der vertraglich festgelegten Frist, spätestens jedoch innerhalb der Anmeldefrist von 36 Monaten ab dem Ausfuhrdatum die erforderlichen Belege nachreichen und erneut eine Steuererstattung oder -befreiung beantragen.
- Versäumte 36-Monats-Frist: Erfolg keine Beantragung innerhalb dieser Frist, gilt der Vorgang als inländischer Warenverkauf. Die Frist wird auf Basis von Kalendertagen berechnet und nicht durch Feiertage verlängert.
Darüber hinaus stellt die Bekanntmachung klar, dass bestimmte Exportaktivitäten nicht für eine Mehrwertsteuerrückerstattung oder -befreiung in Frage kommen. Die betrifft insbesondere sogenannte „Briefkastenfirmen“, die nicht substanziell in die Exporttätigkeit eingebunden sind, sondern im Auftrag Dritter exportieren. Diese Geschäftsmodelle werden künftig konsequent aus der Mehrwertsteuerrückerstattung ausgeschlossen.
Vorsteuerabzug
Der Erlass Nr. 13 konkretisiert die Anforderungen an die Vorsteuerabzugsbelege im Bereich der Personenbeförderungsdienstleistungen. Grundsätzlich müssen hierfür spezielle Rechnungen ausgestellt werden, Ausnahmen gelten nur in drei eng begrenzten Fällen.. Nutzen Mitarbeitende Fahrdienste für berufliche Zwecke, muss die Rechnung ihre persönlichen Identifikationsdaten enthalten, um als gültiger Vorsteuerabzugsbeleg anerkannt zu werden.
Darüber hinaus werden im Erlass die Bedingungen präzisiert, unter denen eine Vermögensumstrukturierung keine „mehrwertsteuerpflichtige Transaktion“ oder eine „nicht steuerpflichtige Transaktion, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt“ darstellt:
- Die Zielvermögenswerte müssen ein eigenständig betreibbares Unternehmen darstellen.
- Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Mitarbeiter müssen als Gesamtpaket übertragen werden.
- Die Transaktion muss einen angemessenen wirtschaftlichen Zweck haben.
- Beide Parteien müssen VAT-Vollunternehmer sein.
Offen bleibt weiterhin, wie bestimmte nicht steuerpflichtige Einnahmen (z. B. staatliche Subventionen, Spenden, Versicherungsleistungen oder Vertragsstrafen) mehrwertsteuerlich zu behandeln sind. Insbesondere ist zu klären, ob diese als „nicht abzugsfähige nicht steuerpflichtige Transaktionen“ gelten und ob entsprechende Vorsteuerbeträge ausgebucht werden müssen.
Zeitpunkt der Steuerpflicht für in Raten erbrachte Dienstleistungen
Gemäß Erlass Nr. 13 entsteht die Steuerschuld bei Dienstleistungen, zu dem früheren Zeitpunkt, an dem die Leistung erstmals erbracht wird oder an dem der Vertrag dies vorsieht – auch wenn die Zahlung bereits zuvor eingezogen wurde.. Die Mehrwertsteuer ist auf den vollständig erhaltenen Betrag zu erklären und abzuführen. Unternehmen sollten den Zeitpunkt der Steuerpflicht für diese Art von Transaktionen genau überwachen.
Vorsteuerabzug der langfristigen Vermögenswerte
Die Durchführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer führen einen Schwellenwert von 5 Millionen RMB für den Vorsteuerabzug auf langfristige Vermögenswerte ein Dazu zählen Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte und Immobilien, die nicht ausschließlich für regulär steuerpflichtige Umsätze verwendet werden. Die vorläufigen Maßnahmen zum Vorsteuerabzug bei langfristigen Vermögenswerten konkretisieren den Umfang der betroffenen Vermögenswerte, die Verfahren für Vorsteuerabzug und Anpassungen sowie die entsprechenden Verwaltungsvorschriften.
Die genannten Regelungen gelten ausschließlich für langfristige Vermögenswerte mit einem ursprünglichen Wert von mehr als 5 Millionen RMB, die nach dem 1. Januar 2026 erworben wurden. Sie erfassen zudem Vermögenswerte, deren Renovierung nach dem 1. Januar 2026 abgeschlossen wird und deren Wert infolge der Renovierung 5 Millionen RMB übersteigt. Der Vorsteuerabzug gilt jedoch ausschließlich für den renovierten Teil.
Zur Umsetzung wurde ein neues Verwaltungsmodul im chinesischen E-Tax-System eingeführt, dass den vollständigen Prozess vom Abgleich der Vermögenswerte und Rechnungen, den Vorsteuerabzug und erforderliche Anpassungen, digital unterstützt und überwacht.
Unsere Einschätzung
Mit der Umsetzung der neuen Mehrwertsteuerregelungen im Februar 2026 ist der chinesische Mehrwertsteuer-Rechtsrahmen von der Phase der „Vollendung der Gesetzgebung” in eine Phase der „präzisen Anwendung” übergegangen. Für Unternehmen ergeben sich daraus konkrete Compliance-Erfordernisse. Die folgenden Maßnahmen können helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen und den Übergang reibungslos zu gestalten.
Durchführung eines „Tax Health Check“
- Abgleich der Unternehmensaktivitäten mit den Erlässen Nr. 9-15, um alle relevanten Geschäftsarten systematisch zu identifizieren.
- Prüfung der befristeten Steuervergünstigungen (Erlass Nr. 10) sowie der neuen Vorsteuerabzugsregeln für langfristige Vermögenswerte über 5 Millionen RMB (Erlass Nr. 15) und eine entsprechende Anpassung der Steuerberechnungsmodelle
- Für Exportunternehmen ohne substanzielle Geschäftstätigkeit: Prüfung der Notwendigkeit operativer Substanz, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
Internen Kontrollen in Geschäftsprozessen stärken
Zur Einhaltung der Anforderungen aus Erlass Nr. 9 (Witholding-Pflichten bei natürlichen Personen) und Erlass Nr. 13 (Vorsteuerabzugsbelege, insbesondere für Personenbeförderungsdienstleistungen) sollten Unternehmen Compliance-Anforderungen frühzeitig in die operativen Abläufe integrieren. Dies betrifft insbesondere Billing-Prozesse, Einkauf, Reisekostenabrechnung und Vendor-Management.
Fristen für Export‑Mehrwertsteuerrückerstattungen strikt einhalten
Exportunternehmen sollten:
- ein dynamisches Fristen‑ und Dokumentenmanagement für Export‑VAT‑Refunds einführen,
- die Deadline 30. April des Folgejahres sowie die 36-Monats-Frist aus Erlass Nr. 11 konsequent überwachen
- die Anforderungen und Fristen zum Devisenerhalt sicherstellen.
Ziel ist es, steuerliche Nachteile durch verspätete Antragstellung oder nicht nachweisbare Devisen zu vermeiden.
Komplexe Transaktionen eng begleiten
Bei noch nicht abschließend geklärten Themen – etwa der Einordnung bestimmter nicht steuerpflichtiger Einnahmen wie Subventionen oder Vertragsstrafen – ist eine kontinuierliche Beobachtung der lokalen Verwaltungspraxis erforderlich. Bei größeren oder atypischen Transaktionen sollten Unternehmen frühzeitig Rücksprache mit den Steuerbehörden halten, um Interpretationsrisiken und mögliche Streitpunkte zu vermeiden.
Für Fragen zu den neuen Mehrwertsteuerregelungen und deren Auswirkungen auf Ihr Unternehmen stehen Ihnen unsere Steuerexpertinnen und -experten in China gerne zur Verfügung.