Veröffentlicht am 15. Januar 2026
Lesedauer ca. 12 Minuten

Das chinesische Mehrwertsteuergesetz tritt offiziell in Kraft

  • Das neue chinesische Mehrwertsteuergesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
  • Die Definition steuerpflichtiger Transaktionen innerhalb China ist neu festgelegt.
  • Die Details zum Vorsteuerabzug sind präzisiert.
  • Eine allgemeine Vorschrift zur Bekämpfung der Steuerumgehung ist erstmals eingeführt.
Frances Gu
Partner
CPA (China)
Kelly You
Associate Partner
Tax Consultant (China)
Elisa Guo
Senior Associate
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Das Mehrwertsteuergesetz der Volksrepublik China („Mehrwertsteuergesetz“) wurde am 25. Dezember 2024 verkündet. Die dazugehörige wichtige Verordnung, die Durchführungsbestimmungen zum Mehrwertsteuergesetz („Durchführungsbestimmungen“), wurde schließlich am 30. Dezember 2025 verkündet. Beide Vorschriften sind ab dem 1. Januar 2026 gleichzeitig in Kraft getreten.

In der vorliegenden Ausgabe China Newsletter werden die wichtigen Änderungen des neu geltenden Mehrwertsteuergesetzes und der Durchführungsbestimmungen, die ab 2026 in Kraft treten, im Vergleich zu den bisherigen Mehrwertsteuerregelungen zusammengefasst.

Definition der steuerpflichtigen Transaktionen

Im Rahmen der neuen Mehrwertsteuergesetzgebung wurde der Anwendungsbereich der mehrwertsteuerpflichtigen Transaktionen wesentlich geändert. Die steuerpflichtigen Transaktionen für den Verkauf von Dienstleistungen und immateriellen Vermögenswerten sind neu definiert. Statt „entweder der Verkäufer oder der Käufer ansässig in China“ gilt nun „die Dienstleistungen oder immateriellen Vermögenswerte innerhalb des Hoheitsgebiets Chinas verbraucht werden oder bei denen der Verkäufer ein inländisches Unternehmen oder eine natürliche Person ist“. Diese Änderung steht im Einklang mit den globalen Standards zur Zuordnung von Mehrwertsteuereinnahmen an den Ort des Endverbrauchs. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung verhindert und die unterschiedlichen Interpretationen von „Verbrauch innerhalb Chinas“ beseitigt.

Im Zusammenhang mit nicht-steuerpflichtigen Transaktionen, bei denen chinesische Unternehmen oder Personen im Ausland gekaufte Dienstleistungen im Ausland vor Ort verbrauchen müssen, wird es so sichergestellt, dass die mehrwertsteuerliche Kette vollständig im Ausland durchläuft.

Laut der Durchführungsbestimmungen ist es zu bemerken, dass die Dienstleistungen oder immateriellen Vermögenswerten, die von ausländischen Unternehmen an andere ausländische Unternehmen verkauft werden und in direktem Zusammenhang mit inländischen Waren usw. stehen, als steuerpflichtige Transaktionen für Verbrauch innerhalb Chinas angesehen werden und der chinesischen Mehrwertsteuer unterliegen. Die Definition des Begriffs „in direktem Zusammenhang“ muss jedoch durch spätere Vorschriften noch präzisiert werden.

Steuersätze

Gemäß dem neuen Mehrwertsteuergesetz bleiben die drei Steuersätze von 13 Prozent, 9 Prozent und 6 Prozent bestehen. Zudem wird festgelegt, dass der Abgabensatz für die Berechnung der Mehrwertsteuerzahlung nach der vereinfachten Steuermethode 3 Prozent beträgt. Die Frage, ob der aktuelle Abgabensatz von 5 Prozent nach der vereinfachten Steuermethode und die Besteuerungsmethode auf Differenzbasis weiterhin gelten, soll in nachfolgenden Bestimmungen näher geregelt werden.

Gemäß der Bekanntmachung Nr. 17 2025, die gemeinsam vom Finanzministerium und der staatlichen Steuerverwaltung herausgegeben wurde, wurde der Abgabensatz der Mehrwertsteuerzahlung für Privatpersonen, die Immobilien verkaufen, offiziell auf 3 Prozent angepasst. Unternehmen müssen die spezifischen Bestimmungen der nachfolgenden Verordnungen genau beachten. In der Zwischenzeit sind die wichtigsten steuerrelevanten Klauseln in Verträgen – wie beispielsweise Steuersätze und Preise – zu überarbeiten. Dadurch können Vertragserfüllungsrisiken minimiert und die Vorteile der Steuerreform vollständig genutzt werden.

Es ist im neuen Mehrwertsteuergesetz weiter festgelegt, dass der anwendbare Steuersatz für die Haupttätigkeit der steuerpflichtigen Transaktion gilt, wenn ein Steuerpflichtiger eine steuerpflichtige Transaktion mit zwei oder mehr Steuersätzen übt. Und die Durchführungsbestimmungen schränken die Bedingungen der Anwendbarkeit weiter ein: Zwischen den Tätigkeiten soll ein eindeutiges Haupt-Neben-Verhältnis bestehen. Die Haupttätigkeit spielt die dominierende Rolle und spiegelt den Inhalt und Zweck der Transaktion wider, während die Nebentätigkeit eine notwendige Ergänzung zur Haupttätigkeit darstellt und vom Auftreten der Haupttätigkeit abhängig ist. Gemäß dieser Bestimmung sind die Steuerzahler verpflichtet, die Mehrwertsteuer auf der Grundlage des geltenden Steuersatzes oder Abgabensatzes zu berechnen und zu entrichten, welcher der Haupttätigkeit im Rahmen des steuerpflichtigen Umsatzes entspricht.

Daher wird Steuerzahlern empfohlen, die Geschäftsabläufe sorgfältig zu überprüfen. Insbesondere bei Geschäftsmodellen mit mehreren Steuersätzen ist es unerlässlich, anhand der Vertragsbedingungen und der wirtschaftlichen Substanz zu beurteilen, ob zwischen den Tätigkeiten ein Haupt-Neben-Verhältnis besteht, um die Einhaltung der Mehrwertsteuererklärungspflichten sicherzustellen. Zudem ist es wichtig, dass Steuerzahler davon absehen, Transaktionen künstlich aufzuteilen, um die Steuerkategorien zu verschleiern oder die Steuerschuld zu verringern.

Steuerzahleridentifikationsverwaltung

Gemäß dem Mehrwertsteuergesetz und den Durchführungsbestimmungen werden natürliche Personen eindeutig als VAT-Kleinunternehmer definiert. Es wird zudem festgelegt, dass ein als VAT-Vollunternehmer registrierter Steuerzahler nicht wieder den Status eines Kleinunternehmers beanspruchen kann.

Gemäß dem neuen Gesetz sind Unternehmen und Einzelunternehmen mit einem steuerpflichtigen Jahresumsatz von mehr als RMB 5 Millionen dazu verpflichtet, die Mehrwertsteuer ab dem Zeitpunkt, an dem sie die Schwelle für Kleinunternehmer überschreiten, nach der Methode für Vollunternehmer zu berechnen und zu entrichten. Die staatliche Steuerverwaltung hat in der Bekanntmachung Nr. 2 2026 wie folgt weiter präzisiert:

  • Die Berechnung der steuerpflichtigen Umsätze erfolgt fortlaufend während eines ununterbrochenen Betriebszeitraums von 12 Monaten oder 4 Quartalen und nicht auf Kalenderjahresbasis.
  • Wenn Umsatzerlöse aufgrund von Gründen wie selbstinitiative Ergänzungen oder Korrekturen, Risikokontrollen oder Steuerprüfungen und -veranlagungen angepasst werden, sind diese angepassten Umsatzerlöse auf der Grundlage des Zeitpunkts, zu dem die Mehrwertsteuerpflicht entsteht, in die Umsatzerlöse des entsprechenden Steuerzeitraums einzubeziehen.
  • Wenn ein Steuerpflichtiger am oder nach dem Datum des Inkrafttretens des Status als Vollunternehmer die Mehrwertsteuererklärungen als Kleinunternehmer eingereicht hat, sind diese gemäß den für Vollunternehmer geltenden Vorschriften periodisch zu korrigieren. Mehrwertsteuerabzugsbelege, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens des Status als Vollunternehmer erworben wurden, können periodisch als Vorsteuerabzug bestätigt werden.

Die oben genannten Änderungen der Vorschriften zielen darauf ab, Lücken in der Steuerverwaltung zu schließen, bei denen die Kosten der Steuerhinterziehung sogar noch geringer waren als die Kosten der Einhaltung unter den alten Vorschriften. Für derzeitige Kleinunternehmer ist es entscheidend, die tatsächlichen Geschäfte umgehend zu überprüfen, die Registrierung abzuschließen und die Steuererklärung gemäß den Vorschriften einzureichen, um potenzielle Steuerrisiken an der Quelle zu mindern.

Umstände des „fiktiven steuerpflichtigen Verkaufs“

Mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz wurden die Bestimmungen für fiktive steuerpflichtige Verkäufe erheblich vereinfacht. Die ursprünglich acht gesetzlichen Szenarien wurden auf drei reduziert:

  1. Die Verwendung selbst hergestellter oder in Auftrag gegebener verarbeiteter Waren durch Unternehmen und Einzelunternehmen für das Gemeinwohl oder den persönlichen Verbrauch;
  2. Die unentgeltliche Übertragung von Waren durch Unternehmen und Einzelunternehmen; oder
  3. Die unentgeltliche Übertragung von immateriellen Vermögenswerten und Immobilien von Unternehmen, Einzelunternehmen und Einzelpersonen

Zudem wird die unentgeltliche Übertragung von Finanzprodukten von Unternehmen, Einzelunternehmen und Einzelpersonen neu als fiktive steuerpflichtige Umsätze hinzugefügt.

Im Vergleich zu den vorherigen Mehrwertsteuerregelungen werden die Erbringung von Dienstleistungen ohne Gegenleistung (einschließlich zinsloser Darlehen und mietfreier Leasingverträge), die Übertragung von Waren zwischen Hauptsitz und Niederlassungen, Konsignationsverkäufe und die Verwendung selbst hergestellter oder in Auftrag gegebener verarbeiteter Waren für nicht steuerpflichtige Zwecke nicht mehr als fiktive steuerpflichtige Umsätze behandelt. Gemäß den neuen Bestimmungen werden selbst hergestellte, in Auftrag gegebene verarbeitete oder gekaufte Waren, die als Investitionen oder Ausschüttungen an Gesellschafter weitergegeben werden, nicht mehr als steuerpflichtige Umsätze behandelt. Diese Handlungen fallen jedoch unter die Definition einer entgeltlichen Übertragung gemäß dem neuen Mehrwertsteuergesetz. Folglich werden sie direkt als steuerpflichtige Umsätze anerkannt und unterliegen der Mehrwertsteuer.

Frist für die Mehrwertsteuerrückerstattung bei der Ausfuhr

Bis zum Jahr 2020 war das Exportunternehmen dazu verpflichtet, alle relevanten Belege zu sammeln und innerhalb der Einreichungsfrist bis zum 30. April des folgenden Jahres eine Mehrwertsteuerrückerstattung für den Export zu beantragen. Andernfalls unterlag der betreffende Export der Regelung „steuerfrei ohne Rückerstattung“ oder wurde als „Inlandsverkauf“ behandelt, für den Mehrwertsteuer zu entrichten war. Gemäß der Bekanntmachung Nr. 2 2020 des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung werden die zuvor bestehenden Beschränkungen aufgehoben. Dabei wird festgelegt, dass „wenn Deviseneinnahmen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gesammelt oder die Verfahren für die Nichtsammelbarkeit nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgeschlossen werden, Steuerrückerstattungen (Befreiungen) dennoch nach dem Sammeln der Devisen oder dem Abschluss der Verfahren für die Nichtsammelbarkeit beantragt und bearbeitet werden können“.

Gemäß den neuen Mehrwertsteuer-Durchführungsbestimmungen wird erneut die Frist festgelegt. Wird die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist abgegeben, gilt die Ausfuhr als Inlandsverkauf, und die Mehrwertsteuer wird gemäß den Bestimmungen erhoben. In der finalen Version wurde die spezifische Frist von „36 Monaten“, die im Entwurf enthalten war, durch die Formulierung „innerhalb der vorgeschriebenen Frist“ ersetzt. Dies bedeutet, dass hochgradig operative Details wie spezifische Fristen und Anforderungen an die Sammlung von Devisen in flexiblere behördliche Vorschriften oder Bekanntmachungen zur späteren Festlegung überführt wurden. Daher wird Unternehmen empfohlen, die Herausgabe von Begleitdokumenten sorgfältig zu beobachten, um neue Meldefristen, Dokumentanforderungen und gesetzliche Verpflichtungen zu erkennen.

Vorsteuerabzug

Die Änderung der Vorsteuerabzugsfähigkeit ist eine der bedeutendsten Änderungen der neuen Mehrwertsteuerregelungen. Die vorgenannte Änderung umfasst insbesondere folgende Aspekte:

  • Neue Einführung der Regelung, dass der entsprechende Vorsteuerbetrag für „nicht-abzugsfähige nicht-steuerpflichtige Umsätze“ nicht abgezogen werden darf.
    In den Durchführungsbestimmungen wurde eine wesentliche Änderung eingeführt, die sich speziell auf die Beschränkung der „geschäftlichen Tätigkeiten“ bezieht. Dies bedeutet, dass nur nicht-steuerpflichtige Umsätze, die nicht gesetzlich von der Besteuerung ausgenommen sind und geschäftlichen Tätigkeiten zuzurechnen sind, der Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuer unterliegen.
    In der Praxis ist es erforderlich, die Einstufung von Transaktionen wie Erträgen aus Anteils-/Vermögensübertragungen, staatlichen Subventionen, Spenden, Versicherungsansprüchen und Vertragsstrafen zu klären. Eine weitere Klärung wird erwartet, um festzustellen, ob diese Transaktionen als nicht steuerpflichtige Transaktionen aus geschäftlichen Aktivitäten oder nicht geschäftlichen Aktivitäten einzustufen sind.
  • Gemäß dem neuen Mehrwertsteuergesetz werden für Catering-, Lebens- und Unterhaltungsdienstleistungen die Kriterien „direkt für den Verbrauch verwendet“ zu den nicht abzugsfähigen Vorsteuern hinzugefügt. Dies ermöglicht die Vorsteuerabzüge für relevante Dienstleistungen, die für den Weiterverkauf genutzt werden.
  • Für Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte oder Immobilien („langfristige Vermögenswerte“), die sowohl für abzugsfähige als auch für nicht abzugsfähige Posten genutzt werden (z.B. vereinfachte Besteuerungsmethode, mehrwertsteuerbefreite Transaktionen, nicht-abzugsfähige nicht-steuerpflichtige Transaktionen, gemeinschaftliche Wohlfahrt oder persönlicher Verbrauch), gelten die Vorsteuerabzüge nicht mehr in voller Höhe, sondern unterliegen einer neuen Regelung mit einer Begrenzung auf RMB 5 Millionen, d. h.:
    • Wenn der ursprüngliche Wert des einzelnen langfristigen Vermögenswerts RMB 5 Millionen nicht übersteigt, kann die entsprechende Vorsteuer vollständig abgezogen werden;
    • Wenn der ursprüngliche Wert RMB 5 Millionen übersteigt, wird die Vorsteuer zunächst bei Erwerb vollständig abgezogen, und während der gemischten Nutzungsdauer wird der Anteil, der den nicht abzugsfähigen Gegenständen entspricht, auf der Grundlage der Abschreibungs- oder Amortisierungsdauer berechnet und jährlich angepasst.
  • Wenn ein Vollunternehmer Waren oder Dienstleistungen für die Nutzung in Posten erwirbt, die der vereinfachten Besteuerungsmethode unterliegen, umsatzsteuerbefreite Transaktionen oder nicht-abzugsfähige nicht-steuerpflichtige Umsätze, und der nicht abzugsfähige Teil des Vorsteuerbetrags nicht gesondert ermittelt werden kann, ist der nicht abzugsfähige Vorsteuerbetrag für den aktuellen Zeitraum auf der Grundlage des Anteils am Umsatz zu berechnen. Die jährliche konsolidierte Abrechnung ist innerhalb der Steuererklärungsfrist im Januar des folgenden Jahres vorzunehmen.

Gemäß dem neuen Mehrwertsteuergesetz werden Darlehensdienstleistungen weiterhin als nicht abzugsfähige Vorsteuern eingestuft. Die Durchführungsbestimmungen entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen des Entwurfs, enthalten jedoch zusätzlich eine „Forschungs- und Bewertungsklausel“. Diese Klausel ermöglicht eine politische Flexibilität für künftige Anpassungen.

Nach den neuen Mehrwertsteuerbestimmungen ist das Verfahren zum Vorsteuerabzug komplexer geworden. Die Pflicht für Abrechnung ist von den Steuerbehörden auf die Steuerzahler übergegangen. Dies stellt höhere Anforderungen an das tägliche Steuer-Compliance-Management von Unternehmen.

Verwaltung steuerpflichtiger Transaktionen von Einzelpersonen

Die Durchführungsbestimmungen enthalten nun eine zusätzliche Bestimmung, wonach „bei steuerpflichtigen Transaktionen einer Einzelperson, die bestimmte Kriterien erfüllen, das inländische Unternehmen, das die Zahlung leistet, als Einbehaltungspflichtiger fungiert“. Der Begriff „steuerpflichtige Transaktionen, die bestimmte Kriterien erfüllen“ bleibt jedoch undefiniert. Im Großen und Ganzen könnte dies bedeuten, dass Unternehmen verpflichtet sind, die Mehrwertsteuer einzubehalten, wenn sie Zahlungen (z. B. Dienstleistungsgebühren) an Einzelperson leisten – unabhängig davon, ob es sich um ausländische oder inländische Personen handelt, sofern die Transaktion in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt.

Darüber hinaus sehen die Durchführungsbestimmungen eine Verlängerung der Erklärungsfrist für die Besteuerung nach Transaktion vor. Diese wird von den im Entwurf vorgeschlagenen 90 Tagen auf den 30. Juni des folgenden Jahres verlängert. Diese Frist entspricht dem endgültigen Jahreserklärungsdatum für umfassende persönliche Einkommensteuer, was darauf hindeutet, dass damit Personen, die gelegentlich steuerpflichtige Transaktionen durchführen, eine Erleichterung bei der Erklärung gewährt werden soll. Dies ermöglicht es den Steuerzahlern, mehrere steuerliche Angelegenheiten innerhalb eines einheitlichen Zeitrahmens zu konsolidieren und abzuschließen.

Steuervorteile

Die Durchführungsbestimmungen definieren den Umfang der steuerbefreiten medizinischen Dienstleistungen und erweitern das Konzept der Steuerbefreiungsschwelle. Diese gilt nun nicht mehr nur für Einzelpersonen, sondern für alle Kleinunternehmer. Die Steuerbefreiungsregelung für Kleinunternehmer mit einem monatlichen Umsatz von nicht mehr als RMB 100.000 oder einem vierteljährlichen Umsatz von nicht mehr als RMB 300.000 wurde früher durch Bekanntmachungen der staatlichen Steuerverwaltung regelmäßig verlängert. Jetzt wird diese Regelung offiziell in den Rechtsrahmen aufgenommen und dauerhaft umgesetzt.

Allgemeinen Vorschrift zur Bekämpfung der Steuerumgehung

Die Durchführungsbestimmungen führen erstmals eine allgemeine Vorschrift zur Bekämpfung der Steuerumgehung auf Ebene der Mehrwertsteuerregelung ein. Diese Vorschrift besagt, dass „die Steuerbehörde das Recht hat, gemäß dem Steuererhebungs- und -verwaltungsgesetz angemessene Anpassungen vorzunehmen, wenn ein Steuerpflichtiger Transaktionen ohne angemessenen wirtschaftlichen Zweck tätigt, die zu einer Minderung, Befreiung oder Stundung der Mehrwertsteuerzahlung oder zu einer Erhöhung oder Beschleunigung der Mehrwertsteuerrückerstattung führen“. Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Transaktionsgestaltungen auf einer soliden wirtschaftlichen Grundlage beruhen und nicht ausschließlich zum Zwecke der Steueroptimierung gestaltet werden.

Unsere Vorschläge

Das neue Mehrwertsteuergesetz und die zugehörigen Durchführungsbestimmungen umfassen mehrere wesentliche Anpassungen. Unternehmen sind verpflichtet, eine systematische Bewertung der Steuerpflicht und der geltenden Steuersätze für eigene Geschäftstätigkeiten gemäß den neuesten Anforderungen durchzuführen. Gleichzeitig wird empfohlen, Mechanismen für die Behandlung von Vorsteuerabzügen und die Verwaltung langfristiger Vermögenswerte einzurichten und zu verbessern. Bereits in der Beschaffungsphase sollten Unternehmen den tatsächlichen Verwendungszweck der betreffenden Vermögenswerte und Dienstleistungen genau ermitteln. Dadurch wird eine präzise Zuordnung der Vorsteuergutschriften für Projekte gewährleistet, die der vereinfachten Besteuerungsmethode, der Mehrwertsteuerbefreiung oder der Nicht-Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, während gleichzeitig die Vorsteuergutschriften, die nicht genau zugeordnet werden können und gemäß den Vorschriften aufgeteilt werden müssen, genau berechnet werden. Dieser Ansatz wird auch die Genauigkeit der Vorsteuerabrechnung zum Jahresende sicherstellen. Bei Geschäftsszenarien, die die Beschaffung von Dienstleistungen von Einzelpersonen beinhalten, sollten Unternehmen gleichzeitig die Einhaltung der steuerbezogenen Klauseln in Verträgen ab Vertragsunterzeichnung überprüfen. Des Weiteren ist es empfehlenswert, interne Kontrollmechanismen einzurichten und zu verbessern, die den gesamten Prozess der Quellensteuerabzüge abdecken.

Außerdem ist es für Unternehmen unerlässlich, ihre Dokumentationsmanagementsysteme zu optimieren, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Durchführung der Compliance-Prüfungen zu den Bedingungen grenzüberschreitender Dienstleistungsverträge;
  • Systematische Erfassung und ordnungsgemäße Aufbewahrung von Nachweisen über den Ort der Leistungserbringung;
  • Standardisierung der Archivierung von Dokumenten, die die wirtschaftliche Substanz von Transaktionen belegen;
  • Vollständige Aufbewahrung von Arbeitspapieren zur Anpassungsberechnung für Vorsteuerabzüge bei gemischt genutzten langfristigen Vermögenswerten; und
  • Umfassende Überprüfung und Stärkung der Grundlage für den Nachweis der Angemessenheit der Verrechnungspreise bei Transaktionen mit verbundenen Unternehmen.

Für Kleinunternehmer ist es unerlässlich, die tatsächlichen Geschäftsabläufe umgehend zu überprüfen und die Vorschriften strikt einzuhalten, um die Registrierung und die Steuererklärung rechtzeitig abzuschließen.

In Bezug auf die noch unklaren Vorschriften, die einer detaillierten Klärung bedürfen, müssen Unternehmen während der Übergangsphase der Steuereinhaltungsverwaltung Priorität einräumen, um potenzielle Steuerrisiken wirksam zu mindern. Wir werden die Veröffentlichung der unterstützenden Vorschriften weiterhin aufmerksam verfolgen und Sie über die offiziellen Auslegungen und Behandlungen der Steuerbehörden zu relevanten Fragen in der Praxis auf dem Laufenden halten.