Veröffentlicht am 13. Juli 2026
Lesedauer ca. 4 Minuten

Click & Collect – OLG Stuttgart schafft Klarheit für den Onlinehandel

  • Click & Collect: „Jetzt reservieren“ reicht aus
  • Kein Kaufangebot per Klick – Zahlungspflicht entsteht erst bei Abholung in der Filiale
  • Widersprüchliche AGB zum Vertragsschluss verstoßen gegen das Transparenzgebot
  • Kein Widerrufsrecht, da der Vertrag nicht im Fernabsatz, sondern in der Filiale entsteht
Dr. Susanne Grimm
Associate Partner
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz, Praxisgruppenleiterin IP & Media, Lead International Group IP & Media
Das OLG Stuttgart hat entschieden: Bei „Click & Collect“ ist die Schaltfläche „JETZT RESERVIEREN“ zulässig – ein Button „zahlungspflichtig bestellen“ ist nicht erforderlich. Unwirksam ist jedoch die Kombination zweier AGB-Klauseln, die den Vertragsschluss unklar regeln. Unternehmen sollten ihre AGB prüfen, um rechtliche Risiken und Abmahnungen zu vermeiden.

„Click & Collect“ ist für den Handel unverzichtbar. Doch wie müssen die Bestellprozesse und AGB gestaltet sein, um rechtssicher zu bleiben? Das OLG Stuttgart (Urteil vom 25.11.2025, Az. 6 UKl 1/25) liefert wichtige Antworten.

Sachverhalt: Streit um Button und AGB

Die Beklagte, eine bundesweit tätige Drogeriekette, bot auf ihrer Website zwei Optionen an: „Lieferung nach Hause“ und „Lieferung in die Filiale“. Bei der Filialoption klickte der Kunde auf „JETZT RESERVIEREN“. Die AGB enthielten folgende Regelungen:

  • Teil 2, 2. Nr. 5: „Sie übermitteln sodann ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages durch Anklicken des Buttons „Jetzt reservieren“ bzw. bei Mix-Bestellungen durch Anklicken des Buttons „Jetzt kaufen & reservieren“. Mit Ihrem Antrag akzeptieren Sie die AGB der Anbieterin.“
  • Teil 2, 2. Nr. 7: „Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn Sie die Artikel in der Filiale entgegennehmen und bezahlen.“
  • Teil 2, 4. Nr. 1: „Für Lieferungen in die Filiale steht Ihnen kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.“

Ein Verbraucherschutzverein klagte auf Unterlassung dieser Klauseln und verlangte die Verwendung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine ähnliche Formulierung (§ 312j Abs. 3 BGB). Argument: Der Klick sei ein verbindliches Kaufangebot, daher müsse die Schaltfläche die Zahlungspflicht deutlich machen. Außerdem sei die Kombination der Klauseln widersprüchlich und die Regelung zum Widerrufsrecht unzulässig.

Die Beklagte hielt dagegen: Bei „Click & Collect“ entstehe die Zahlungspflicht erst in der Filiale. Der Klick sei keine Bestellung im Sinne des § 312j BGB. Die Klausel zum Widerrufsrecht sei zutreffend, da kein Fernabsatzvertrag vorliege.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Stuttgart gab der Klage teilweise statt. Die rechtliche Würdigung gliedert sich in drei Kernpunkte:

1. Button-Beschriftung (§ 312j Abs. 3 BGB)

In Bezug auf die Verwendung der Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ wurde die Klage abgewiesen. Begründung: § 312j Abs. 3 BGB, der vorliegend allein die Verwendung einer Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ erzwingen könnte, gilt nur für Verträge, die den Verbraucher zur Zahlung verpflichten. Bei „Click & Collect“ entsteht die Zahlungspflicht erst in der Filiale. Mit dem Klick auf „JETZT RESERVIEREN“ wird nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont keine auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben. Der Verbraucher will damit lediglich eine Verfügbarkeit in der Filiale herbeiführen.

2. Klauselkombination (§ 307 BGB)

Soweit der Kläger die Unterlassung der Verwendung der Klausel in Teil 2, 2. Nr. 7 der AGB der Beklagten verlangt, wenn zugleich die Klausel in Teil 2, 2. Nr. 5 der AGB verwendet wird, ist die Klage begründet.

Nach §§ 145 ff. BGB kommt ein Vertrag durch zwei aufeinander bezogene Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Wer den Klick als Angebot definiert, darf nicht gleichzeitig den Vertragsschluss von einer weiteren „Handlung“ des Verbrauchers abhängig machen, hier die Zahlung in der Filiale.

Soll der Vertrag erst bei Zahlung in der Filiale, und damit in derselben Weise wie beim Kauf eines ohnehin in der Filiale vorrätigen Artikels, zustandekommen, erscheint völlig unklar, welchen Zweck dann die Klausel nach Teil 2, 2. Nr. 5 zur Abgabe eines Angebotes bereits beim Klick auf die Schaltfläche „JETZT RESERVIEREN“ haben könnte.

Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).

3. Widerrufsrecht (§§ 312c, 312g BGB)

Die Klausel „Für Lieferungen in die Filiale steht Ihnen kein gesetzliches Widerrufsrecht zu“ ist wiederum zulässig. Die Klausel gibt die Rechtslage zutreffend wieder. Grund: Ein Widerrufsrecht kann dem Verbraucher höchstens in Gestalt des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen gem. §§ 312c, 312g BGB zustehen. Hier mangelt es aber bereits am Vorliegen eines Fernabsatzvertrages. Ein Fernabsatzvertrag liegt nur vor, wenn der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen wird.

Bei „Click & Collect“ erfolgt der Vertragsschluss erst in der Filiale. Wie das Gericht (unter 2.) ausgeführt hat, gibt der Verbraucher durch Anklicken der Schaltfläche „JETZT RESERVIEREN“ gerade keine auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung ab. Weitere Erklärungen wurden durch den Verbraucher mittels Fernkommunikationsmittel nicht abgegeben, sodass mangels Fernabsatzvertrages kein Widerrufsrecht besteht.

Wie kann sich der Onlinehandel
bei Click & Collect absichern?

1. AGB-Transparenz

Vermeiden Sie widersprüchliche Regelungen. Wenn der Klick kein Kaufangebot ist, darf dies nicht anderswo behauptet werden. Verwenden Sie klare Begriffe: „Reservierung“ bedeutet unverbindlich, „Bestellung“ bedeutet verbindlich.

2. Widerrufsrecht

  • Weisen Sie transparent darauf hin, wann ein Widerrufsrecht besteht und wann nicht.
  • Ergänzen Sie Hinweise in Bestellbestätigungen und FAQs.
  • Vermeiden Sie missverständliche Formulierungen wie „kein Widerrufsrecht bei Online-Bestellung“, wenn tatsächlich eine Filialabholung erfolgt.

3. Interne Compliance-Strukturen aufbauen

  • Richten Sie ein interdisziplinäres Team ein (Legal, IT, Marketing), das Änderungen an Bestellprozessen prüft.
  • Implementieren Sie ein Freigabe-Workflow für AGB und Button-Beschriftungen.
  • Schulen Sie Mitarbeiter regelmäßig zu E-Commerce-Recht.

4. Kommunikation mit Kunden optimieren

  • Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Informationen (Vertragsschluss, Widerrufsrecht, Abholfristen) leicht auffindbar sind.
  • Verwenden Sie klare Sprache – keine juristischen Fachbegriffe in Kundenkommunikation.
  • Ergänzen Sie visuelle Hinweise (Icons, Infoboxen) für Transparenz.

Fazit

Das Urteil schafft Klarheit: „Click & Collect“ bleibt rechtssicher, wenn Prozesse und AGB stimmig sind. Unternehmen sollten ihre Vertragsgestaltung prüfen, um Transparenz und Rechtskonformität sicherzustellen.

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