M&A Vocabulary – Experten verstehen: „Conditions Precedent”
Bei Unternehmenskäufen liegen Abschluss (Signing) und Vollzug des Vertrages (Closing) typischerweise auseinander. Der Vertragsvollzug steht dabei unter aufschiebenden Bedingungen; erst wenn diese erfüllt sind, kommt es zum Vertragsvollzug. Diese aufschiebenden Bedingungen werden als „Conditions Precedent” bezeichnet. Diese schieben also das Inkrafttreten der gewollten Rechtswirkungen bis zum Eintritt eines oder mehrerer, zukünftiger Ereignisse hinaus. Die zukünftigen Ereignisse werden durch die Vertragsparteien konkretisiert und im Vertrag aufgenommen. In der Transaktionspraxis spielen Conditions Precedent eine wesentliche Rolle.
Am Vollzugstag (Closing Day) prüfen und bestätigen die Parteien, dass alle Conditions Precedent erfüllt sind; üblicherweise wird das in einem sogenannten Closing Memorandum protokolliert.
In der Praxis sind folgende Bedingungen häufig:
- Vorlage aller notwendigen internen Beschlüsse (etwa Gesellschafterbeschluss)
- Vorlage aller notwendigen Genehmigungen (etwa behördliche Genehmigungen, z.B. kartellrechtliche oder private Genehmigungen, z.B. Vermieter, Kunden, usw.)
- Vorlage aller notwendigen Zustimmungen von Banken
- Nachweis der Erfüllung kaufgegenständlicher Bedingungen, wie etwa Schließung und Erfüllung einer Abfindungsvereinbarung eines ausscheidenden Managers
Der Käufer sollte darauf achten, dass dem Target zwischen Signing und Closing keine relevanten Vermögensbestandteile entzogen werden. Soll das Unternehmen fortgeführt werden, muss sichergestellt werden, dass alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Im Ausland ist besonderes Augenmerk auf investitionsrechtliche Anforderungen zu legen.
Der Verkäufer sollte zudem sicherstellen, dass der geforderte Kaufpreis pünktlich und vollständig gezahlt werden kann. Hierzu kann beispielsweise verlangt werden, dass der Käufer eine Absicherung der Transaktion über eine Bank nachweist.
Davon abzugrenzen sind sogenannte Closing Actions oder Closing Deliveries, in denen die Parteien vereinbaren, weitere Handlungen vorzunehmen oder Unterlagen vorzulegen. Diese stehen dem Vertragsvollzug nicht entgegen sondern gelten als sonstige Pflichten der Parteien.
Aus dem Newsletter „Corporate Law, Deals & Capital Markets“