Veröffentlicht am 25. November 2025
Lesedauer ca. 3 Minuten

CO₂-Kostenaufteilung bleibt herausfordernd: Pflichten für Wärmeversorger im Überblick

  • Energie
  • Wärmeversorgung
Leon Schuster
Senior Associate
M.Sc. Wirtschaftsingenieurwesen
Corinna Isabelle Schmid
Senior Associate
Certified Sustainability Assurance Expert FS, Rechtsanwältin
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Seit dem 01.01.2023 gilt das CO2KostAuftG, dessen Zweck die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes ist. Das Gesetz gilt für alle Gebäude, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung, für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, für die in der EBeV 2030 Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt sind. Es gilt ferner für die eigenständig gewerbliche Lieferung

Seit dem 01.01.2023 gilt das CO2KostAuftG, dessen Zweck die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes ist. Das Gesetz gilt für alle Gebäude, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung, für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, für die in der EBeV 2030 Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt sind. Es gilt ferner für die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme oder von Wärme und Warmwasser hinsichtlich der für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe.

Zur Umsetzung der Aufteilung der Kohlendioxiskosten zwischen Vermieter und Mieter sind Brennstoff- und Wärmelieferanten gemäß § 3 Abs. 1 CO2KostAuftG dazu verpflichtet, bestimmte Informationen in allgemein verständlicher Form auf ihren Rechnungen auszuweisen.

Hintergrund und Zielsetzung des Ge​setzes

Mit dem CO2KostAufG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Dekarbonisierung des Gebäudesektors voranzutreiben und dabei eine doppelte Anreizwirkung zu entfalten: Vermietende sollen durch die anteilige Übernahme der CO₂-Kosten motiviert werden, in energetische Sanierungsmaßnahmen und klimaneutrale Heizsysteme zu investieren. Gleichzeitig sollen Mietende durch eine verursachungsgerechte Entlastung bei den Heizkosten zu einem energieeffizienten Verhalten angeregt werden. Das Gesetz überträgt damit das Anreizsystem des Brennstoffemissionshandels auf das Mietverhältnis und setzt einen wichtigen Impuls für mehr Klimaschutz im Gebäudebereich.

Informationspflichten für Wärmeversorger

Damit die Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter erfolgen kann, sind im Gesetz die Informationspflichten durch den Wärmeversorger klar geregelt. Im Rahmen der Wärmeabrechnung sind gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 CO2KostAuftG folgende Angaben in allgemeinverständlicher Form zu machen:

  1. ​Die Brennstoffemissionen der zur Erzeugung der gelieferten Wärme eingesetzten Brennstoffe in Kilogramm CO₂
  2. Der Preisbestandteil der CO₂-Kosten für die zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge
  3. Der heizwertbezogene Emissionsfaktor des zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs (kg CO₂/kWh)
  4. Der Energiegehalt der zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge in Kilowattstunden
  5. Ein Hinweis auf die im Gesetz geregelten Erstattungsansprüche

Be​sondere Anforderungen bei KWK und mehreren Wärmeerzeugern

Insbesondere für Wärmelieferanten, deren Wärmeerzeugungsstruktur eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage beinhaltet oder deren Wärmenetz aus mehreren Anlagen gespeist wird, gelten weitere Maßgaben zur Ermittlung der anzugebenden Informationen.

Wenn die (anteilige) Wärmeerzeugung in einer KWK-Anlage erfolgt, muss eine Zuordnung der Brennstoffemissionen für die Erzeugung der Wärme gemäß der sog. „finnischen Methode“ vorgenommen werden. Wird ein Wärmenetz aus mehreren Anlagen gespeist, ist der heizwertbezogene Emissionsfaktor als einheitlicher heizwertbezogener Emissionsfaktor des Wärmenetzes anzugeben.

Her​ausforderungen in der Praxis

Unsere Erfahrung zeigt, dass die Umsetzung der Informationspflichten in der Praxis mit erheblichen Herausforderungen verbunden ist. Besonders die sachgerechte Ermittlung und verständliche Darstellung der relevanten Kennwerte setzt grundlegende Kenntnisse der energiewirtschaftlichen Zusammenhänge sowie eine strukturierte Herangehensweise bei der Dokumentation voraus.

Auch gilt es zu beachten, dass die Angaben im Sinne der § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 CO2KostAuftG von den möglicherweise im Wege der Umsetzung des Wärmeanschluss- und Versorgungsvertrags ermittelten und dem Kunden in Abrechnung gestellten CO₂-Kosten abweichen können. Dies insbesondere dann, wenn dem Preissystem des Wärmenetzanschluss- und Versorgungsvertrags eine andere Berechnungslogik zugrunde liegt als die nach dem CO2KostAuftG vorgesehene. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt, es bei der Verabschiedung des CO2KostAuftG aber bewusst in Kauf genommen. Hintergrund ist der unterschiedliche Adressatenkreis. So betrifft das CO2KostAuftG das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter, während die Regelungen des Wärmenetzanschluss- und Versorgungsvertrags den Wärmelieferanten und den Kunden betreffen. Dennoch führen entsprechende Abweichungen in der Praxis immer wieder zu Irritationen sowohl auf Kunden- als auch Versorgerseite.

Unterstützung bei der Umsetzung

Sie haben Fragen zur Umsetzung des CO2KostAuftG auf Ihren Abrechnungen? Kontaktieren Sie uns gerne!

Aus dem Newsletter „Stadtwerke Kompass“