Veröffentlicht am 27. Februar 2026
Lesedauer ca. 1 Minute

CSRD : Omnibus-Änderungsrichtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht

  • Die Änderungsrichtlinie reduziert den Anwenderkreis der CSRD um ca. 90%.
  • Mitgliedstaaten haben bis zum 19. März 2027 Zeit, um die Richtlinie umzusetzen.
  • Unternehmen im CSRD-Anwenderkreis sind spätestens ab dem Geschäftsjahr 2027 berichtspflichtig.
Dr. Christian Maier
Partner
Wirtschaftsprüfer, CPA (U.S.), Head of Accounting, Reporting & Process Advisory
Annalena Krueger
Senior Associate
Consultant
Am 26. Februar 2026, genau ein Jahr nach der Vorstellung des Omnibus-I-Pakets, hat die EU die Richtlinie 2026/470 zur Änderung bestimmter Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Richtlinie nimmt Anpassungen an der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) vor und muss nach Inkrafttreten innerhalb eines Jahres durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

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Bereits am 16. Dezember 2025 hatten sich das EU-Parlament und der Rat der EU nach langwierigen Verhandlungen auf einen Gesetzestext geeinigt. Am 24. Februar 2026 erfolgte schließlich die Billigung des Rates, die lediglich als Formsache galt. 

Durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU besteht für Unternehmen nun endlich offizielle Rechtssicherheit in Bezug auf künftige Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten: Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. € Umsatzerlösen sind spätestens ab dem Geschäftsjahr 2027 zur Erstellung eines CSRD-Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet. Im Vergleich zur aktuellen Fassung der CSRD reduziert sich der Anwenderkreis um etwa 90 %. Die Berichterstattung erfolgt nach den überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS), deren Veröffentlichung als delegierter Rechtsakt für das zweite Quartal 2026 vorgesehen ist. 

Unter die CSDDD fallen nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und mehr als 1,5 Mrd. € Umsatzerlösen (Reduktion des Anwenderkreises um etwa 70 %). Der Anwendungsbeginn der CSDDD wird für alle betroffenen Unternehmen einheitlich auf den 26. Juli 2029 verschoben. 

Einen Überblick über alle wesentlichen Änderungen und die künftigen Anwenderkreise erhalten Sie in diesem Artikel. 

Wie geht es weiter? 

Die Änderungsrichtlinie tritt zwanzig Tage nach Veröffentlichung in Kraft und muss innerhalb von zwölf Monaten – bis zum 19. März 2027 – in nationales Recht umgesetzt werden. Mitgliedstaaten erhalten hierbei das Wahlrecht, „Welle 1“-Unternehmen, die künftig nicht mehr in den Anwenderkreis der CSRD fallen, für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von der Anwendung zu befreien.

In Deutschland wurde die bisherige Fassung der CSRD bis dato nicht umgesetzt. Nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie ist im Laufe des Jahres 2026 mit einer Neuaufnahme des Gesetzgebungsprozesses zu rechnen. 

Die Umsetzung der CSDDD inkl. der nun vorgenommenen Änderungen wird in Deutschland aller Voraussicht nach durch eine Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) erfolgen.