CSRD-Richtlinie: Neues Kapitel in der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die EU-Kommission setzt weiterhin ihren „grünen Kurs“ fort und schlägt ein neues Kapitel der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf. Mit der Verabschiedung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie dem Delegierten Rechtsakt zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ersetzt die EU-Kommission die derzeit geltende Non-Financial Reporting Directive (NFRD), welche in Deutschland bisher in Form des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG) Anwendung findet. Aufgrund der erweiterten Berichtspflichten steigen die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen deutlich. Angesichts des straffen Zeitplans bringt die Verabschiedung der CSRD zahlreiche Herausforderungen für viele Unternehmen mit sich
Innerhalb des europäischen „Green Deals“ hat sich die EU das übergeordnete Ziel gesetzt, bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent zu werden. Um zur Erreichung dieses Ziels private Kapitalströme in grüne Investitionen und nachhaltige Geschäftsmodelle zu lenken, ist eine belastbare Handlungsgrundlage für Stakeholder unabdingbar. Mehr als je zuvor werden demzufolge transparente, vergleichbare und verlässliche Informationen über die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen benötigt. Die individuelle Nachhaltigkeitsleistung nachzuweisen kann für Unternehmen jedoch eine große Herausforderung darstellen. In den letzten Jahren hat sich die verpflichtende und freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung dabei als zentrales Element etabliert, um Transparenz über Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte für die diversen Stakeholdergruppen des Unternehmens zu schaffen.
Angaben zu den Nachhaltigkeitsaspekten ihrer Wirtschaftsaktivitäten mussten bislang nur bestimmte große kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtend im Rahmen einer nichtfinanziellen Berichterstattung offenlegen. Doch genau das ändert sich nun mit der Umsetzung der sogenannten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU-Kommission. Investoren sollen künftig umfangreiche Unternehmensinformationen erhalten, um gezielt nachhaltige Investitionsprojekte finanzieren zu können. Dafür werden die Berichtspflichten stufenweise auf große Unternehmen unabhängig von der Kapitalmarktorientierung und ohne den bisherigen Schwellenwert von 500 Mitarbeitern ausgeweitet. In Deutschland wird sich der Anwenderkreis infolgedessen von derzeit schätzungsweise 500 auf rund 15.000 betroffene Unternehmen erweitern. Es ist daher für Unternehmen essenziell, sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben auseinanderzusetzen.
Fazit der Berichterstattung gemäß CSR-RUG
Gemäß den Vorschriften des CSR-RUG sind kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten zur CSR-Berichterstattung verpflichtet. Zusätzlich mussten sie entweder einen Jahresumsatz von über 40 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro ausweisen. Diese Regelung erstreckte sich auch auf Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften, unabhängig von ihrer rechtlichen Struktur. Das derzeit noch geltende CSR-RUG stellt es Unternehmen generell frei, ein Rahmenwerk für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu nutzen. Aktuell wird zwar überwiegend auf die Standards der Global Reporting Initiative (GRI) zurückgegriffen, allgemein lässt sich jedoch eine starke Uneinheitlichkeit in Berichtstiefe und -aufbau verzeichnen. Hinzu kommt, dass Unternehmen nach dem CSR-RUG selbst entscheiden können, ob sie ihren Bericht als nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht oder als gesonderten nichtfinanziellen Bericht veröffentlichen möchten. In der Praxis führt das zu heterogenen Berichtsinhalten, da sich der Adressatenkreis je nach Veröffentlichungsort unterscheidet und die Informationen dementsprechend selektiert werden. Eine externe inhaltliche Prüfung ist vom Gesetzgeber bis zum Fiskaljahr 2023 nicht vorgeschrieben. Der Abschlussprüfer oder die Abschlussprüferin muss lediglich prüfen, ob eine nichtfinanzielle Erklärung vorgelegt wurde. Wenn sich das Unternehmen dennoch für eine inhaltliche Prüfung entscheidet, müssen die Prüfungsergebnisse veröffentlicht werden.
Wesentliche Neuerungen
Das CSR-RUG deckt die gestiegenen Anforderungen an eine transparente und vergleichbare Nachhaltigkeitsberichterstattung demnach nur unzureichend ab. Aus diesem Grund hat die EU im April 2021 einen Legislativvorschlag zur CSRD auf den Weg gebracht. Ziel der CSR-RUG-Neuauflage ist es, die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen mit dem „Green Deal“ in Einklang zu bringen sowie einheitliche Bewertungskriterien für nichtfinanzielle Berichte zu schaffen. Nach vielen Zwischenschritten ist die CSRD am 5. Januar 2023 offiziell in Kraft getreten,
weiterhin wurden am 31. Juli 2023 die zugehörigen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) von der Europäischen Kommission angenommen. Die CSRD ersetzt die NFRD, erweitert den bestehenden Anwendungsbereich und verstärkt signifikant die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Der aktuelle Stand vom 31. Juli 2023 zu den ESRS ist jedoch noch nicht vollendet. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union verfügen über einen Zeitraum von bis zu vier Monaten, um mögliche Bedenken zu äußern. Zudem muss die CSRD bis spätestens 6. Juli 2024 in deutsches Recht umgesetzt werden. Auch hieraus können sich noch Änderungen ergeben.
Die Einführung dieser Berichtspflicht wird in den kommenden Jahren schrittweise erfolgen. Ab dem 1. Januar 2024 werden die bisher bereits nach NFRS verpflichteten kapitalmarktorientierte Unternehmen, große Kreditinstitute und Versicherungen verpflichtet, Informationen im Kontext von Nachhaltigkeit zu publizieren. Die ersten entsprechenden Berichte sind für das Fiskaljahr 2024 als Bestandteil des Lageberichts vorzulegen. Beginnend mit dem Berichtsjahr 2025 fallen alle großen nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen unter die CSRD, sofern sie mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: eine Bilanzsumme von über 20 Mio. Euro, Nettoumsatzerlöse von mehr als 40 Mio. Euro oder eine Belegschaft von über 250 Personen. Ab dem Berichtsjahr 2026 sind zudem kleine und mittelgroße börsennotierte Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern berichtspflichtig. Ab 2028 müssen europäische Tochterunternehmen von Konzernen, die außerhalb der EU einen Nettoumsatz von über 150 Mio. Euro erzielen, ebenfalls Bericht erstatten.
Unternehmen, die zur Berichterstattung verpflichtet sind, müssen künftig ihre Nachhaltigkeitsinformationen für das aktuelle Geschäftsjahr verbindlich im Lagebericht aufführen. Eine separate Veröffentlichung dieser Informationen ist dabei nicht mehr zulässig. Ferner muss der Nachhaltigkeitsbericht im bereits aus der Finanzberichterstattung bekannten ESEF-Format veröffentlicht werden. Des Weiteren wird eine externe inhaltliche Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts mit „limited assurance“ (begrenzter Prüfungssicherheit) zur Pflicht. Mittelfristig ist ein Übergang zur „reasonable assurance“ (hinreichender Prüfungssicherheit) vorgesehen.
Einführung verbindlicher europäischer Berichtsstandards
Anhand der European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Auftrag der EU-Kommission entwickelt wurden, etabliert die EU nun eine große europäische Lösung. Nachdem die Europäische Kommission ihren Entwurf vom 9. Juni 2023 zur Konsultation vorgelegt hat, wurden weitere Anpassungen vorgenommen und schließlich am 31. Juli 2023 der Delegierte Rechtsakt zum Set 1 der ESRS publiziert. Die 12 Standards umfassen ein breites Spektrum von Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten, darunter Themen wie Klimawandel, Umweltverschmutzung und Menschenrechte. Um sicherzustellen, dass die EU-Standards gut mit den globalen Richtlinien harmonieren und überflüssige Mehrfachberichterstattungen für Unternehmen vermieden werden, fand ein intensiver Austausch zwischen dem International Sustainability Standards Board (ISSB) und der Global Reporting Initiative (GRI) statt. Allgemein bedeutet das für Unternehmensberichte einen erhöhten Aufwand, denn diese müssen künftig umfassender und präziser über ihre Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte informieren.
Die Standards sind in verschiedene Cluster unterteilt: sie umfassen sektorunabhängige, sektorspezifische sowie organisationsspezifische Standards und adressieren die Themenbereiche Umwelt, Soziales und Governance (ESG). Ferner setzen die Leitlinien auf den Ansatz der doppelten Wesentlichkeit. Berichtspflichtig sind nachhaltigkeitsbezogene Informationen mit Inkrafttreten der CSRD dann, wenn sie entweder aus finanzieller Perspektive für das Verständnis des Geschäftsverlaufs und -ergebnisses sowie der Lage des Unternehmens oder hinsichtlich der ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmensaktivitäten wesentlich sind. Die EU geht damit das nach dem aktuellen CSR-RUG bestehende Problem der unterschiedlichen Interpretation des Wesentlichkeitsbegriffs an. Weiterhin sind Unternehmen im Anwendungsbereich künftig zur
Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852) verpflichtet. Sie müssen aufzeigen, inwiefern die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf Umsatz, Investitionen und Betriebsausgaben mit Aktivitäten korrespondieren, die laut der Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten.
Chancen der Berichterstattung
Obwohl die neuen Nachhaltigkeitsvorgaben mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden sind, eröffnet die Verpflichtung zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten auch eine Vielzahl von Chancen. Angesichts der wachsenden Relevanz von Sustainable Finance können diese Berichte sich positiv auf die Kapitalbeschaffung, die Kostenstrukturen und das Absatzvolumen auswirken.
Darüber hinaus kann die detailliertere Datenerfassung und Prozessklärung im Rahmen des Nachhaltigkeitsmanagements zur signifikanten Verbesserung der Managementqualität und zu einer optimierten Unternehmenssteuerung beitragen.
Ob diese Chancen realisiert werden können, hängt jedoch stark von der Einstellung und dem Ansatz der Entscheidungsträgerinnen und -träger im Unternehmen ab. Unternehmen, die diese Anforderungen nur als bürokratische Pflicht betrachten, werden primär zusätzlichen Aufwand und Kosten spüren. Diejenigen jedoch, die die Möglichkeiten der erweiterten Datenbasis erkennen und beispielsweise die Ergebnisse aus der Wesentlichkeitsanalyse zur Steuerung nutzen, werden am Markt effizienter und wirkungsvoller agieren.
Wie kann ich mich als Unternehmen vorbereiten?
Fakten schaffen
Wo will ich hin? Ein Überblick über die Anforderungen der CSRD sowie ESRS ist der erste Schritt zur Berichterstattung. Wie kann ich diese zielgerichtet auf mein Unternehmen anwenden und was sind meine wesentlichen Themen, zu denen ich berichten sollte?
Aktivitäten auf den Prüfstand stellen
Welchen Reifegrad habe ich? Was soll das Unternehmen in den wesentlichen Bereichen erreichen und wie kann das für die Berichterstattung nachgehalten, bspw. gemessen werden? Hier muss analysiert werden, auf welchen Grundlagen im Unternehmen aufgebaut werden kann.
Fahrplan entwickeln
Was soll in die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgenommen werden? Auf dem Weg zur Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen Berichtsprozesse in allen Einheiten implementiert werden und Verantwortlichkeiten geregelt werden.
Welche Auswirkungen hat der Umstellungsprozess auf den neuen Standard für mein Unternehmen?
Sicherheit gewinnen
Hält es der Prüfung stand? Vor allem für Unternehmen mit erstmaliger Nachhaltigkeitsberichterstattung können die Erwartungen der Prüferinnen und Prüfer eine Herausforderung darstellen. Eine frühzeitige Abstimmung schafft Klarheit über den Erwartungshorizont und hilft bei der Umsetzung der umfangreichen neuen Aufgaben.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die EU mit der CSRD und den dazugehörigen ESRS ein neues Kapitel in der Verfolgung der Klimaziele mittels der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufschlägt. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung rückt auf Augenhöhe mit der Finanzberichterstattung. Der erweiterte Anwendungsbereich und die inhaltlichen Anforderungen werden viele Unternehmen angesichts des ambitionierten Zeitplans vor enorme Herausforderungen stellen. Es ist daher wichtig, sich zeitnah mit den anstehenden Vorschriften zu befassen und entsprechende Maßnahmen auf den Weg zu bringen.