Veröffentlicht am 16. September 2026
Lesedauer ca. 4 Minuten

Dekarbonisierungsfahrplan bis Ende 2026 – was für Wärmenetzbetreiber jetzt zu tun ist

  • Bis Ende 2026 gelten neue Pflichten zur Dekarbonisierung von Wärmenetzen.
  • Bestehende BEW-Transformationspläne können als Grundlage für den Fahrplan dienen.
  • Ohne passenden Transformationsplan sollten Betreiber jetzt die WPG-Anforderungen prüfen.
  • Entscheidend sind die fristgerechte Vorlage, Einreichung und Veröffentlichung des Fahrplans.
Johannes Hirning
Associate Partner
B.Sc. Energie- und Umwelttechnik, M.Sc. Wirtschaftsingenieurwesen
Dekarbonisierungspflicht bis Ende 2026: Betreiber nicht vollständig dekarbonisierter Wärmenetze müssen einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan erstellen, der zuständigen Behörde vorlegen und veröffentlichen. Ausnahmen gelten u.a. für bestimmte BEW-Transformationspläne bzw. Machbarkeitsstudien sowie Netze bis 1 km. Wer bereits über einen BEW-geförderten Transformationsplan verfügt, sollte jetzt prüfen, ob dieser die WPG-Anforderungen erfüllt und welche Schritte bis Jahresende erforderlich sind.

Im Wesentlichen lassen sich auf Grundlage unserer Beratungspraxis derzeit drei Fallgruppen im Zusammenhang mit den gesetzlich geforderten Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen unterscheiden:

BEW-Transformationsplan bereits erstellt

Liegt für das Wärmenetz bereits ein Transformationsplan vor, der im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) erstellt wurde, kann dieser grundsätzlich als Grundlage für den nach § 32 WPG erforderlichen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan dienen. Maßgeblich bleibt jedoch, dass die gesetzlichen Anforderungen an Inhalt, Vorlage und Veröffentlichung erfüllt werden. Der Fahrplan muss insbesondere den Vorgaben der Anlage 3 zum WPG entsprechen.

Für die Betreiber ergeben sich hieraus folgende Handlungsschritte:

Erstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung des Transformationsplans unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse

Der vollständige Transformationsplan enthält regelmäßig detaillierte Informationen, die nicht für eine Veröffentlichung auf der Website des Versorgers bestimmt sind – beispielsweise konkrete Investitionsvorhaben oder andere Geschäftsgeheimnisse.

Daher ist eine gekürzte und für die Veröffentlichung geeignete Fassung des Transformationsplans zu erstellen. In dieser öffentlichen Version des Transformationsplans werden Daten nach § 11 Absatz 4 WPG, beispielsweise konkrete Investitionshöhen oder Kostenberechnungen, sowie vertrauliche Informationen nach dem KRITIS-Dachgesetz ausgenommen. Die Ausnahmen sollten dabei aber nachvollziehbar sein und auf das erforderliche Maß beschränkt werden sowie dokumentiert sein. Eine pauschale Schwärzung ganzer Inhalte ist eher zu vermeiden.

Vorlage bei der zuständigen Behörde und Veröffentlichung der öffentlichen Fassung des Transformationsplans

Nach entsprechender Bearbeitung des Transformationsplans ist dieser als Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan bis spätestens Ende des Jahres 2026 auf der Internetseite des Versorgers zu veröffentlichen.

Ebenso ist die vollständige Version des Transformationsplans an die jeweilige nach Landesrecht benannte Behörde zu übersenden. Für Bayern ist beispielsweise das Landesamt für Maß und Gewicht zuständig.

Zertifizierung des Dekarbonisierungsfahrplans nach FW 611

Die WPG-Novelle befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf zielt dabei vor allem auf eine Vereinfachung der kommunalen Wärmeplanung und die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Kälteplanung ab. Mit der Novelle des WPG ist zudem angedacht, dass der zu veröffentlichende Transformationsplan entsprechend den gesetzlichen Anforderungen durch eine nach FW 611 qualifizierte bzw. zertifizierte Stelle bestätigt werden kann und damit gesetzliche Vermutungsregelungen eingreifen.

Hier können wir unterstützen: RÖDL verfügt über die entsprechende Qualifikation und kann die erforderliche Bestätigung des Transformationsplans übernehmen.

BEW-Transformationsplan noch nicht erstellt, BEW-Modul-1-Antrag aber fristgerecht gestellt

Hat der Wärmenetzbetreiber bis zum Ablauf des 31.12.2025 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereits einen Antrag auf Förderung nach Nummer 4.1 der BEW-Richtlinie (Modul 1) gestellt, greift die gesetzliche Ausnahme nach § 32 WPG.

In diesem Fall kann zunächst eine kurze Stellungnahme erstellt werden, die sowohl für die interne als auch – sofern erforderlich – für die externe Kommunikation verwendet werden kann. Darin sollte insbesondere dokumentiert werden, dass der Prozess zur Erstellung des Transformationsplans bereits eingeleitet wurde und der Transformationsplan nach Abschluss entsprechend den gesetzlichen Anforderungen weiterverwendet wird.

Sobald der Transformationsplan vorliegt, sollte dieser wie beschrieben veröffentlicht sowie an die zuständige Landesbehörde übermittelt werden.

Kein fristgerechter BEW-Modul-1-Antrag gestellt

Wurde weder ein fristgerechter Antrag nach BEW-Modul 1 gestellt noch ein ungeförderter Transformationsplan erstellt, sollte zunächst geprüft werden, ob und in welchem Umfang das jeweilige Wärmenetz unter die gesetzlichen Anforderungen des WPG fällt.

Hierbei gilt insbesondere: Die gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung des Dekarbonisierungsfahrplans und die Frist zum 31.12.2026 sollten nicht aus dem Blick geraten. Hier empfiehlt sich, kurzfristig die Erstellung eines entsprechenden Fahrplans einzuleiten. Wir unterstützen Betreiber dabei sowohl bei der Einordnung der gesetzlichen Anforderungen als auch bei der Erstellung bzw. Weiterentwicklung des erforderlichen Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplans.

Unser Fazit

Der 31.12.2026 ist eine erste wichtige Frist im Transformationspfad hin zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung. Für die meisten Betreiber von Wärmenetzen besteht dabei kein Bedarf, bereits vorhandene Ansätze grundlegend neu zu entwickeln: Ein vorhandener BEW-Transformationsplan kann in vielen Fällen zur Erfüllung der Anforderungen nach WPG herangezogen werden.

Entscheidend ist vielmehr, die vorhandenen Unterlagen WPG-konform aufzubereiten, der zuständigen Landesbehörde zu übermitteln und eine geeignete veröffentlichungsfähige Fassung bereitzustellen.

Betreiber, bei denen der Transformationsplan noch nicht vorliegt, sollten den verbleibenden Zeitraum nutzen, um die notwendigen Schritte rechtzeitig einzuleiten, insbesondere, weil der Bundesrat mit seiner Stellungnahme vom 10.7.2026 konkrete Sanktionierungsmöglichkeiten gefordert hat und der Gegenäußerung der Bundesregierung vom 2.9.2026 zu entnehmen ist, dass davon ausgegangen wird, dass ein Vollzug durch die Länder erfolgen wird (vgl. BR-Drs. 332/26 (B) und BT-Drs. 21/7821). Es ist damit denkbar, dass künftig noch weitere Sanktionierungsmöglichkeiten gesetzlich verankert werden.

RÖDL unterstützt Wärmenetzbetreiber bei der Einordnung der gesetzlichen Anforderungen, der Erstellung bzw. Aufbereitung des Dekarbonisierungsfahrplans sowie bei der erforderlichen Bestätigung nach FW 611.

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