Deutschland investiert: Was steckt hinter dem Infrastrukturfinanzierungsgesetz?
- 100-Mrd.-Euro-Investitionsprogramm für Länder und Kommunen (LuKIFG)
- Finanzierungsrahmen für Infrastrukturprojekte
In Deutschland hat sich über viele Jahre ein deutlicher Investitionsstau in der öffentlichen Infrastruktur aufgebaut. Gleichzeitig erhöhen globale Krisen sowie zentrale Transformationsprozesse – insbesondere Digitalisierung und Energiewende – den Druck auf Länder und Kommunen. Genau hier setzt das LuKIFG an: Es soll die Modernisierung beschleunigen und damit die langfristige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sichern.
Mit Blick auf die Finanzierung trat am 24. Oktober 2025 das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) in Kraft. Es stellt insgesamt 100 Milliarden Euro für Infrastrukturmaßnahmen bereit, die Länder und Kommunen eigenverantwortlich für öffentliche Bau und Modernisierungsprojekte nutzen können.

Quelle: Bundesfinanzministerium – Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität
Wie werden die Gelder verteilt?
Die Aufteilung der insgesamt 100 Milliarden Euro an die Bundesländer erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel – ein Verteilungsprinzip, das sich an den Bevölkerungszahlen und der Steuerkraft der Länder orientiert. Die Mittel werden nach den folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:
| Baden-Württemberg | 13,15 % |
| Bayern | 15,70 % |
| Berlin | 5,22 % |
| Brandenburg | 2,99 % |
| Bremen | 0,94 % |
| Hamburg | 2,66 % |
| Hessen | 7,44 % |
| Mecklenburg-Vorpommern | 1,93 % |
| Niedersachen | 9,42 % |
| Nordrhein-Westfalen | 21,10 % |
| Rheinland-Pfalz | 4,85 % |
| Saarland | 1,20 % |
| Sachsen | 4,84 % |
| Sachsen-Anhalt | 2,61 % |
| Schleswig-Holstein | 3,43 % |
| Thüringen | 2,54 % |
Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 246, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2025
Die Länder entscheiden innerhalb ihres Anteils, wie viel sie für kommunale Infrastruktur bereitstellen. Für die Stadtstaaten (Berlin, Bremen, Hamburg) gelten Sonderregelungen, weil dort Land und Kommune rechtlich zusammenfallen.
Welche Förderbereiche werden adressiert?
Die Mittel können für Sachinvestitionen verwendet werden, wenn sie Landes- oder kommunale Aufgaben betreffen. Dazu gehören u. a.:
- Bevölkerungsschutz,
- Verkehrsinfrastruktur,
- Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur,
- Energie- und Wärmeinfrastruktur,
- Bildungsinfrastruktur,
- Betreuungsinfrastruktur,
- Wissenschaftsinfrastruktur,
- Forschung und Entwicklung und
- Digitalisierung.
Förderfähig sind Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50.000 Euro.
Zeitplan
Das LuKIFG ist langfristig angelegt und eröffnet Fördermöglichkeiten über mehrere Jahrzehnte. Förderfähig sind Investitionen, wenn sie nach dem 1. Januar 2025 begonnen wurden. Dies gilt auch, sofern es sich hierbei um selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2025 begonnenen Vorhabens handelt.
Bewilligungen können bis zum 31. Dezember 2036 erfolgen, während die Realisierung der Maßnahmen grundsätzlich bis Ende 2042 abgeschlossen sein muss. Um eine zügige Mittelverwendung sicherzustellen, sieht das Gesetz vor, dass bis Ende 2029 mindestens ein Drittel der Mittel durch bewilligte Projekte gebunden sein soll. Für Projekte, die bis Ende 2042 fertig umgesetzt und vollständig abgenommen wurden, dürfen Gelder noch im Jahr 2043 vollständig abgerechnet werden (z. B. Schlusszahlungen, Endabrechnungen).
Stand der Umsetzung in den Bundesländern
Da das LuKIFG ein Bundesgesetz ist, gilt es grundsätzlich in allen Ländern. Die konkrete operative Umsetzung erfolgt jedoch erst mit Landesregelungen.
Einige Bundesländer sind bereits in der Konkretisierung, wie sie den ihnen aus dem Sondervermögen zugewiesenen Anteil sowohl zwischen Land und Kommunen als auch zwischen den einzelnen Investitionsbereichen verteilen werden. So hat das Land Nordrhein-Westfalen im Dezember 2025 das NRW-Infrastrukturgesetz beschlossen, mit dem die Mittel aus dem Sondervermögen des Bundes für Infrastruktur und Klimaneutralität umgesetzt werden (weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel 21 Milliarden Euro für NRW: Das NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 | RÖDL).
In Bayern erfolgt die Organisation der Mittelverwendung über den Haushaltsrahmen und haushaltsrechtliche Festlegungen im Doppelhaushalt 2026/2027 sowie begleitende Verwaltungs- und Förderregelungen. Diese setzen die Vorgaben des Bundesgesetzes LuKIFG operativ um.
Aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ des Bundes stehen dem Freistaat Bayern im Rahmen des LuKIFG über die gesamte Laufzeit insgesamt etwa 15,7 Milliarden Euro zur Verfügung. Im Doppelhaushalt 2026/2027 sind bereits Sondermittel aus diesem Topf vorgesehen:
- rund 7 Mrd. € in einer ersten Tranche,
- davon ca. 5 Mrd. € für kommunale Maßnahmen,
- rund 2 Mrd. € für staatliche Projekte (z. B. Hochschulbau, Staatsstraßen, digitale Verwaltung, Großgeräte für Universitätskliniken, Hochwasserschutz etc.)¹
In Baden-Württemberg gibt es inzwischen ebenso eine landesrechtliche Umsetzung des LuKIFG, das die Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen regelt. Hierzu hat der Landtag Ende 2025 das bestehende Haushaltsgesetz² durch den Paragrafen (§ 7a) erweitert. Dieser legt fest, wie die rund 13,15 Milliarden Euro verwendet werden dürfen und in welche Maßnahmenbereiche sie eingeordnet werden können. Damit wird verbindlich geregelt, welche Budgets für unterschiedliche Investitionsfelder – etwa die Förderung kommunaler Infrastruktur, die Sanierung von Straßen und Brücken, der Ausbau von Schienen- und Nahverkehrsinfrastruktur oder die Stärkung der Krankenhausinfrastruktur – zur Verfügung stehen. Ein zentraler Bestandteil der Umsetzung in Baden-Württemberg ist die Vereinbarung, zwei Drittel der Bundesmittel – rund 8,7 Milliarden Euro – direkt an die Kommunen weiterzugeben, die sie frei für kommunale Infrastrukturprojekte einsetzen können.
Das Land Thüringen setzt das LuKIFG-Sondervermögen des Bundes für kommunale Infrastrukturprojekte unter anderem über ein eigenes Kreditprogramm um. Kommunen können dabei Kredite bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) aufnehmen, während das Land Zins und Tilgung übernimmt. Das schafft für die Gemeinden praktisch einen zinsfreien Investitionsrahmen – selbst für Kommunen, die sich sonst in Haushaltssicherung befinden und daher normalerweise keine neuen Kredite aufnehmen dürfen. Möglich wird dies durch eine besondere Rechtsregelung, die diese Kredite nicht als reguläre Verschuldung zählt. Das Kreditprogramm wird derzeit durch die TAB vorbereitet. Erst mit der Bestätigung des Thüringer Gesetzes zur Änderung des kommunalen Finanzausgleichs sowie der Verabschiedung des Doppelhaushaltes 2026/2027 kann das Kreditprogramm finalisiert werden.
Die Stadt Hamburg hat am 11. November 2025 die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern unterzeichnet. Damit kann Hamburg die Fördermittel unmittelbar abrufen, sobald Verfahren und Förderprogramme intern abgestimmt sind. Der Hamburger Anteil am Sondervermögen beträgt rund 2,66 Mrd. €.
Sachsen Anhalt hat bereits die Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet und ein eigenes Landesgesetz zur Umsetzung des Sondervermögens „Infrastruktur“ erlassen, das auf dem Länder- und-Kommunalinfrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) des Bundes aufsetzt. Das Sondervermögen Infrastruktur wird in Sachsen-Anhalt durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt umgesetzt.
Weitere Länder befinden sich in Abstimmung oder haben teilweise bereits Einigungsschritte zur Umsetzung und Verwaltung der LuKIFG-Mittel erreicht oder entsprechende Eckpunkte vereinbart.
Fazit
Das Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) ist ein zentrales Element der deutschen Infrastrukturoffensive. Es macht den Weg frei, damit 100 Milliarden Euro an Bundesmitteln langfristig für Länder- und kommunale Investitionen genutzt werden. Während einige Länder bereits straffe Zeitpläne und Durchführungsregelungen erarbeitet haben, befinden sich andere noch in detaillierten Abstimmungsphasen.
Fest steht jedoch, dass die unterschiedliche Umsetzung in den Ländern jeweils spezifische Herausforderungen mit sich bringt, da sich die Details – etwa zur Mittelverwendung, zu Kreditprogrammen oder zu Sonderregelungen der Haushaltsführung – unterscheiden und Kommunen die landesspezifische Regelung genau prüfen müssen, um die Bundesmittel korrekt und effektiv einzusetzen bzw. um Mittel an Dritte weiterzuleiten. Weiterhin sind beihilferechtliche Vorgaben bspw. im Kontext der Kumulierung von Förderprogrammen zu berücksichtigen.
Interesse geweckt? Sprechen Sie uns gerne an!
1 Bericht aus der Kabinettssitzung vom 11. November 2025 – Bayerisches Landesportal
2 Gesetzblatt Baden‑Württemberg Nr. 150 vom 19. Dezember 2025