Digitalpakt 2.0: Digitale Infrastruktur stärken, Lehrkräfte qualifizieren, innovative Methoden fördern
- DigitalPakt 2.0 stärkt digitale Ausstattung, IT-Infrastruktur und Schulentwicklung
- IT-Beschaffungen an Schulen erfordern komplexe Vergabeverfahren und Datenschutz
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb für innovative und konzeptionelle Lösungen
Grundlagen
Der Digitalpakt 2.0 schließt an den DigitalPakt Schule (2019–2024) an und soll dazu beitragen, dass die digitale Bildungsinfrastruktur in Deutschland weiter ausgebaut wird. In der „Gemeinsamen Erklärung zwischen Bundesministerium für Bildung und Forschung und der Konferenz der Bildungsministerinnen und Bildungsminister der Länder für einen Digitalpakt 2.0“² wurden zusammenfassend drei Handlungsstränge definiert:
- Digitale Ausstattung und IT-Infrastruktur
- Schul- und Unterrichtsentwicklung
- Bund-Länder-Initiative Digitales Lehren u. Lernen³
Durch den Bund und die Länder werden Finanzmittel bereitgestellt, die durch die jeweiligen Schulträger beantragt werden können. Welche Träger im Einzelnen und unter welchen Bedingungen antragsberechtigt sind, dürfte in den Förderrichtlinien der Länder geregelt werden.⁴
Herausforderungen komplexer IT-Beschaffungen an Schulen
Im Rahmen des Digitalpakts 2.0 kommen für Schulen unterschiedliche Beschaffungsgegenstände in Betracht. Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD wird neben der Ausstattung bedürftiger Kinder mit Endgeräten beispielsweise konkret die Beschaffung selbst-adaptiver, KI-gestützter digitalisierungsbezogener Schul- und Lernsysteme genannt.⁵ So können im Rahmen einer oder mehrerer IT-Beschaffungen unterschiedliche Leistungsgegenstände zum Tragen kommen wie beispielsweise der Kauf von Hardware in Form von Schülerendgeräten bis hin zum Zugriff auf cloudbasierte Lernplattformen.
Viele Schulen unterliegen der Verwendungspflicht für die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT). Bei einer fachkundigen Auswahl der passenden EVB-IT-Verträge können diese eine solide Grundlage bilden. IT-Beschaffungen, bei denen Auftragnehmer unterschiedlicher Gewerke Hand in Hand arbeiten müssen, sind jedoch von besonderer Komplexität. Um die Zusammenarbeit zwischen mehreren Projektbeteiligten effizient zu regeln, gilt es ergänzende vertragliche Bestimmungen zu treffen. Die Vorlagen aus der EVB-IT-Vertragsbibliothek bilden die Projektanforderungen nur bedingt oder unzureichend ab. Dabei dürfen die bisherige vertragliche Gestaltung zu bereits bestehenden Auftragnehmern für IT-Leistungen einerseits und geplante weitere Beauftragungen in Zukunft andererseits nicht außer Acht gelassen werden.
An Schulen stellen sich zudem besondere datenschutzrechtliche Herausforderungen. Schon bei der Beschaffung von Schülerendgeräten müssen die wesentlichen Prinzipien „Datenschutz durch Technikgestaltung“ (privacy by design) und „Datenschutzfreundliche Voreinstellungen“ (privacy by default, jeweils Art. 25 DSGVO) Beachtung finden, insbesondere bei der Nutzung durch minderjährige Schüler. Umso mehr gilt dies bei komplexen Beschaffungsgegenständen wie KI-gestützten Lernsystemen, bei denen zusätzlich die Pflichten nach der KI-Verordnung mitgedacht werden müssen. Es lohnt sich, diese Aspekte bereits frühzeitig vor Beginn des Vergabeverfahrens in den Blick zu nehmen.
Vergabeverfahren
Als öffentliche Auftraggeber, aber auch als Zuwendungsempfänger, haben Schulträger im Rahmen der Beschaffung von IT-Leistungen in der Regel das Vergaberecht zu beachten. IT-Leistungen werden grundsätzlich als Liefer- und Dienstleistung oberhalb der EU-Schwellenwerte⁶ nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) ausgeschrieben. Die Regelverfahren im Anwendungsbereich der VgV sind das offene und das nichtoffene Verfahren. Im Rahmen des offenen Verfahrens werden binnen einer Frist von mind. 30 Tagen Angebote abgegeben, diese werden ausgewertet und das wirtschaftlichste Angebot gemessen an den Zuschlagskriterien wird bezuschlagt. Ähnlich gestaltet sich das nichtoffene Verfahren, wobei diesem vor Einholung der Angebote ein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb vorgeht. Beiden Verfahren ist immanent, dass die Angebote mit den Bietern nicht verhandelt werden.
Da es sich bei der Beschaffung von IT-Leistungen auch um komplexe Systeme handeln kann, erscheint ein Blick in § 14 Abs. 3 VgV naheliegend. Demnach kann der öffentliche Auftraggeber unter anderem auch das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb wählen, soweit bspw. die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können, der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst oder der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann. Die Gründe für die Wahl des ausnahmsweise zugelassenen Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb sind im Vergabevermerk zu dokumentieren.
Dieses Verfahren erfolgt in mehreren Schritten und beansprucht erfahrungsgemäß etwas mehr Zeit. Nach Durchführung des Teilnahmewettbewerbs werden die Bieter zur Abgabe eines Erstangebotes aufgefordert. Die fristgerecht eingegangenen Erstangebote werden mit den Bietern verhandelt. Verhandeln bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Auftraggeber und mögliche Auftragnehmer – mit Ausnahme der Mindest- und Zuschlagskriterien – den Inhalt der Leistungsbeschreibung und die Vertragsbedingungen soweit erörtern, bis klar ist, wie die Leistung konkret beschaffen sein soll und zu welchen Konditionen der Auftragnehmer diese leisten wird. Soweit seine Voraussetzungen vorliegen, kann dieses Verfahren dabei unterstützen, eine komplexe IT-Leistung rechtssicher auszuschreiben.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Planung und Durchführung Ihrer Beschaffung. Sprechen Sie uns an!
1 https://deutsches-schulportal.de/bildungswesen/was-hat-der-digitalpakt-schule-bislang-gebracht/, abgerufen am 18.11.2025.
2 https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/2024/2024-Digitalpakt-2_0-erklaerung.pdf?__blob=publicationFile&v=1, abgerufen am 18.11.2025.
3 https://km.baden-wuerttemberg.de/de/schule/digitalisierung/digitalpakt-schule-1-und-2, abgerufen am 18.11.2025.
4 https://www.digitalpaktschule.de/de/schultraeger-1704.html, abgerufen am 18.11.2025.
5 https://www.koalitionsvertrag2025.de/, abgerufen am 19.11.2025.
6 Für kommunale Auftraggeber 216.000 EUR/netto (ab 1.1.2026).
