Veröffentlicht am 21. Januar 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

Maßgeblichkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts für die Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens

  • FG Münster verwirft strenge Ansicht der Finanzverwaltung zu erbschafsteuerlichen Behaltensfristen.
  • Für einen Verstoß gegen die Behaltensfrist soll es auf das dingliche Rechtsgeschäft ankommen.
  • Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu dieser Frage ist abzuwarten.
Elke Volland
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Nach einer Übertragung von Betriebsvermögen unter Anwendung der erb- und schenkungsteuerlichen Begünstigungsvorschriften (§§ 13a ff. ErbStG) sind sog. Behaltensfristen von 5 oder 7 Jahren einzuhalten. Die Dauer der Behaltensfrist hängt dabei von der gewählten Begünstigung (Regel- oder Optionsverschonung bzw. Verschonungsbedarfsprüfung) ab.

Die Veräußerung der begünstigt erworbenen wirtschaftlichen Einheit ist einer der gesetzlich geregelten Behaltensfristverstöße und führt zum Wegfall des Verschonungsabschlags von 85% bzw. 100%. Der Wegfall wird dabei zeitanteilig bestimmt. Eine Veräußerung im vierten Jahr nach dem Erwerb führt dazu, dass die gewährte Verschonung zu 3/5 bzw. 3/7 für das begünstigte Betriebsvermögen erhalten bleibt. Im Übrigen, d.h. zu 2/5 bzw. 4/7 wird sie fortan nicht mehr gewährt. In der Konsequenz kommt es zu einer Nachversteuerung des erworbenen Betriebsvermögens.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuerrichtlinien ist dabei allein das schuldrechtliche Rechtsgeschäft („Signing“), mithin der Abschluss des Kaufvertrages maßgeblich. Auf die zivilrechtliche Wirksamkeit („Closing“), also die dingliche Abtretung hingegen soll es nicht ankommen. Gegen diese Auffassung hat nun das Finanzgericht Münster geurteilt (FG Münster vom 12.12.2025 – 3 K 695/24 Erb) und die dingliche Wirksamkeit bzw. den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums als maßgeblich erachtet.

Der Klägerin wurde 2009 schenkweise eine Unterbeteiligung an dem Kommanditanteil ihres Vaters an der X-KG eingeräumt. Mit Wirkung zum 01.10.2013 und 01.03.2015 räumte der Vater schenkweise zwei Erhöhungen der Unterbeteiligung ein. Es wurde die Optionsverschonung gewährt. Im März 2020 verpflichteten sich die Gesellschafter der KG, ihre Kommanditanteile zu verkaufen und zu übertragen. Die Verpflichtung unterlag verschiedenen aufschiebenden Bedingungen. Für den Abschluss („Closing“) war u.A. die Genehmigung der Europäischen Zentralbank erforderlich. Nach Eintritt aller Bedingungen, zuletzt die Freigabe der EZB– traten die Verkäufer ihre Kommanditanteile im September 2021 ab.

Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass bereits mit Abschluss des Vertrags im März 2020 ein vertraglich begründeter Anspruch beider Parteien vorliege. Die dingliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts sei unerheblich. Zwar enthielt der Vertrag Auflagen und hing von Bedingungen ab, er sei dennoch für die Schenkungsteuer maßgeblich, da die Parteien bereits im März 2020 alles für die Umsetzung des Vertrages getan hatten und nur abwarten konnten, ob die vorgesehenen Genehmigungen erteilt werden würden. Das Finanzamt änderte die Schenkungsteuerbescheide für die Übertragungen am 01.10.2013 und 01.03.2015 ab. Der Freibetrag nach § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. (nun § 13a Abs. 6 ErbStG) wurde bei Anwendung der Optionsverschonung nur noch in Höhe von 6/7 bzw. 5/7 gewährt.

Diese Sichtweise der Finanzverwaltung verwarf das Finanzgericht. Der Begriff der Veräußerung ist nach finanzgerichtlicher Rechtsprechung ertragsteuerlich auszulegen. Für eine eigene erbschaftsteuerliche Auslegung besteht kein Anlass (BFH-Urteil vom 01.07.2020, II R 19/18). Auch das FG Düsseldorf (Urteil vom 05.04.2006 4 K 3585/02 Erb) hat auf den Abschluss des dinglichen Veräußerungsgeschäfts abgestellt.

Das Abstellen auf das obligatorische Rechtsgeschäft stehe in Widerspruch zum Sinn und Zweck der Vorschrift. Sanktioniert werden solle das Ausscheiden des begünstigt erworbenen Vermögens aus dem Vermögen des Erwerbers. Hierzu bedürfte es jedenfalls des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums, so das FG in der Urteilsbegründung. Denn bis zum dinglichen Rechtsübergang sei der Veräußerer Inhaber des begünstigten Vermögens und trage bis zum Zeitpunkt der Verfügung auch die Gefahr der Wertminderung des begünstigten Vermögens.

Das FG Münster hat die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. II R 1/26). Es bleibt abzuwarten, ob sich der BFH der Entscheidung des FG Münster oder der Auffassung der Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuerrichtlinien anschließt. Unter Verweis auf die klare Auffassung der Finanzverwaltung raten wir aus Vorsichtsgründen weiter dazu, in geplanten Veräußerungsfällen das obligatorische Rechtsgeschäft als maßgeblich zu erachten und dieses möglichst spät abzuschließen, soweit erbschaft- und schenkungsteuerliche Behaltensfristen laufen. Sollten Sie von einem ähnlich gelagerten Fall betroffen sein, empfehlen wir unter Berufung auf dieses FG Urteil Einspruch gegen den geänderten Schenkungsteuerbescheid einzulegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung anzuregen.