Veröffentlicht am 16. September 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

Direktleitungen statt Netz: Der EuGH klärt eine zentrale Streitfrage des Energierechts

  • Zwei lettische Ausgangsverfahren betreffen die Auslegung des Begriffs „Direktleitung“.
  • Die Generalanwältin plädiert für ein weites Verständnis ohne Zwischenschaltung des Netzes.
  • Ein Netzanschluss als Reserve steht dem nicht entgegen; auch mehrere Kunden sind möglich.
  • Ein EuGH-Urteil könnte Rückwirkungen auf die deutsche „Kundenanlage“ haben.
Am 17.9.2026 verkündet der Gerichtshof der Europäischen Union sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-722/24 (Elektro bizness) und C-756/24 (Jelgavas autobusu parks). Generalanwältin Kokott hat ihre Schlussanträge bereits am 12.2.2026 vorgelegt. Im Kern geht es um eine Frage mit erheblicher praktischer Bedeutung: Wann liegt eine nicht regulierte Direktleitung vor?

Worum es in den Ausgangsverfahren geht

Beide Verfahren wurden dem EuGH vom lettischen Kassationsgericht zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In der Rechtssache C-722/24 betreibt das Unternehmen Elektro bizness ein Blockheizkraftwerk und wollte einen weiteren Industriekunden über eine rund 400 Meter lange Leitung an seine bestehende, 7,6 Kilometer lange Erdkabelleitung anschließen, über die bereits sechs Industriekunden ohne Zwischenschaltung des Netzes mit Strom versorgt werden. Die lettische Regulierungsbehörde lehnte die Genehmigung ab, weil die bestehende Leitung ihrer Ansicht nach nicht als Teil des Produktionsstandorts angesehen werden könne.

In der Rechtssache C-756/24 beantragte das kommunale Nahverkehrsunternehmen Jelgavas autobusu parks die Genehmigung für eine 6,5 Kilometer lange Leitung, die eine geplante Wasserstoffanlage mit einem Biomassekraftwerk verbinden sollte, um Strom direkt und kostengünstiger zu beziehen; der bestehende Netzanschluss sollte nur als Reserve erhalten bleiben. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt.

In beiden Fällen geht es also um denselben Grundkonflikt: Erzeuger und Abnehmer wollen eine physische Stromverbindung außerhalb des öffentlichen Verteilnetzes errichten, die zuständige Behörde verneint die Voraussetzungen einer „Direktleitung“.

Die Rechtsfrage

Die Direktleitung ist seit der Richtlinie 96/92/EG ein anerkannter Bestandteil des europäischen Elektrizitätsbinnenmarkts und soll einen Ausgleich zwischen Versorgungssicherheit und fairer Verteilung der Netzkosten einerseits sowie Förderung von Industrie und Diversifikation der Energieerzeugung andererseits ermöglichen. Heute ist der Begriff in Art. 2 Nr. 41 und Art. 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 geregelt.

Der EuGH soll zum einen klären, ob eine im Eigentum des Erzeugers stehende, über die Grenzen des Kraftwerksstandorts hinausreichende Übertragungsleitung noch als „isolierte Produktionsstätte“ gelten kann, und ob eine Leitung auch dann als „Direktleitung“ einzustufen ist, wenn sie an eine bereits bestehende, schon für andere Abnehmer genutzte Leitung angeschlossen wird.

Zum anderen geht es darum, ob die Direktleitung eine allgemein zugängliche Versorgungsalternative ist oder nur in Ausnahmefällen zulässig sein soll, ob ein fortbestehender – aber nur als Reserve genutzter – Netzanschluss die Einstufung als Direktleitung ausschließt, und wie eng der Begriff des „isolierten Abnehmers“ zu verstehen ist.

Im Kern läuft dies auf eine Grundsatzfrage hinaus: Ist die Direktleitung ein Instrument, das Erzeugern und Kunden immer dann offensteht, wenn sie dies vereinbaren, oder eine eng auszulegende Ausnahme, die nur bei fehlendem oder unzumutbarem Netzanschluss greift?

Die Position der Generalanwältin

Generalanwältin Kokott plädiert für ein weites Begriffsverständnis: Maßgeblich für die Einstufung als Direktleitung ist allein, ob der Kunde ohne Zwischenschaltung des Netzes versorgt wird – nicht, ob ein Netzanschluss besteht oder möglich wäre. Ein bestehender Netzanschluss als Reserve steht dem nicht entgegen, da die Richtlinie ein Nebeneinander von Direktleitung und Netzanschluss ausdrücklich zulässt. Auch eine Leitung, an die mehrere Kunden angeschlossen sind, kann als Direktleitung gelten. Sie begründet dies mit dem Liberalisierungs- und Nachhaltigkeitsziel der Richtlinie.

Dem Einwand der Kommission, dies könne zu höheren Netzentgelten für Haushaltskunden führen, begegnet sie mit dem Hinweis, dass Mitgliedstaaten solche Auswirkungen im Rahmen der Genehmigungsentscheidung berücksichtigen können – die weite Begriffsbestimmung bedeute also nicht automatisch eine Genehmigungspflicht.

Bedeutung für die Praxis

Sollte der EuGH den Schlussanträgen folgen, wäre auch der Begriff „Direktleitung“ im deutschen Recht nach § 3 Nr. 27 EnWG entsprechend weit auszulegen. Bisherige Kundenanlagekonzepte mit eingebundenen Erzeugungsanlagen könnten dann ggf. als Direktleitungskonzept fortgeführt werden.

Für Betreiber dezentraler Energieversorgungskonzepte – etwa Contracting-Modelle, Industrieparks mit eigener Erzeugung oder Wasserstoffprojekte – wäre dies von erheblicher Bedeutung, da ein weites Begriffsverständnis alternative Versorgungsmodelle außerhalb des regulierten Netzes jedenfalls erleichtern würde. Betreibern solcher Konzepte ist zu empfehlen, die weitere Entwicklung zu verfolgen und die Voraussetzungen für Direktleitungen bereits jetzt zu prüfen.

Ausblick

Die Urteilsverkündung ist für den 17.9.2026 angesetzt. Ob der EuGH der Generalanwältin folgt, bleibt abzuwarten – angesichts der Tragweite für dezentrale Versorgungskonzepte lohnt sich in jedem Fall ein Blick auf die Entscheidung.

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