Direktleitungen sind keine Ausnahme
Der EuGH hat in den verbundenen Rechtssachen C-722/24 (Elektro bizness) und C-756/24 (Jelgavas autobusu parks) zentrale Fragen zum Begriff der Direktleitung nach Art. 2 Nr. 41 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 geklärt. Ausgangspunkt waren zwei lettische Verfahren über die Genehmigung von Stromleitungen, die Letztkunden ohne Nutzung des Verteilernetzes versorgen sollten (wir berichteten: Direktleitung: EuGH klärt zentrale Frage).
Dabei stellte der EuGH unter anderem klar: Eine Direktleitung ist grundsätzlich eine eigenständige Alternative zur Versorgung über das öffentliche Netz. Kunden müssen nicht nachweisen, dass eine Netzversorgung unmöglich oder unverhältnismäßig teuer wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass der Strom tatsächlich direkt vom Erzeuger zum Kunden fließt und dabei nicht über das öffentliche Verteilernetz geleitet wird. Eine Direktleitung setzt daher nicht voraus, dass eine Versorgung über das öffentliche Netz technisch oder wirtschaftlich unmöglich wäre.
Für die Praxis eröffnet das zusätzliche Gestaltungsspielräume bei Stromliefermodellen zwischen Erzeugern und Abnehmern.
Reserveanschluss an das Verteilernetz bleibt möglich
Besonders praxisrelevant ist eine weitere Aussage des EuGH: Wer Strom über eine Direktleitung bezieht, muss seinen bestehenden Netzanschluss nicht zwingend aufgeben. Ein bestehender Netzanschluss kann damit als Reserveanschluss fortbestehen, obwohl der Kunde über eine Direktleitung mit einem Erzeuger verbunden wird.
Damit scheidet eine Qualifikation als Direktleitung nicht schon deshalb aus, weil das öffentliche Netz weiterhin für Ausfälle, Wartungszeiten oder zusätzliche Strommengen zur Verfügung steht.
Eine Direktleitung kann mehrere Kunden versorgen und an eine vorhandene Leitung anknüpfen
Bereits die Generalanwältin Kokott plädierte in den von ihr vorgelegten Schlussanträgen dafür, dass auch eine Leitung, an die mehrere Kunden angeschlossen sind, als Direktleitung gelten kann (Direktleitung: EuGH klärt zentrale Frage). Dieser Ansicht hat sich der EuGH nunmehr angeschlossen und ausgeführt, dass der Begriff der Direktleitung „eine Elektrizitätsleitung umfasst, die dazu dient, einen neuen Kunden an eine bestehende Elektrizitätsleitung, über die deren Eigentümer andere Kunden ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes des Betreibers versorgt, anzuschließen (…)“.
Einer Einstufung als Direktleitung steht es demnach grundsätzlich weder entgegen, dass bereits Kunden an diese angeschlossen sind, noch dass eine neue Leitung an eine bereits vorhandene Direktleitung anknüpft. Im Rahmen einer unionsrechtlichen Auslegung des Begriffs der Direktleitung ist nach dem EuGH damit nicht zwingend eine einzige, vollständig neu errichtete Punkt-zu-Punkt-Leitung zwischen Erzeugungsanlage und Abnehmer zu verlangen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Versorgung des Kunden ohne Zwischenschaltung des öffentlichen Verteilernetzes erfolgt.
Entscheidend bleibt damit die funktionale Verbindung zwischen dem Erzeuger beziehungsweise Produktionsstandort und dem unmittelbar versorgten Kunden. Die technische Gestaltung allein entscheidet nicht über die Einordnung. Projektentwickler sollten daher den gesamten Leitungsverlauf, die Eigentums- und Betriebsverhältnisse sowie die tatsächlichen Versorgungsbeziehungen dokumentieren.
Keine Freigabe für beliebige private Verteilungsstrukturen
Die Entscheidung hat jedoch nicht zur Folge, dass jede Leitung außerhalb des öffentlichen Netzes als Direktleitung behandelt werden kann. Die Abgrenzung zum Verteilernetz bleibt zentral. Eine Direktleitung ermöglicht einem Erzeuger beziehungsweise Versorgungsunternehmen die unmittelbare Versorgung eigener Betriebsstätten, Tochterunternehmen oder Kunden ohne Zwischenschaltung des öffentlichen Verteilernetzes.
Je stärker eine Infrastruktur dagegen mehrere voneinander unabhängige Erzeuger und Abnehmer miteinander verknüpft, Strom verteilt und Funktionen eines allgemeinen Versorgungssystems übernimmt, desto eher kann sie nach den allgemeinen energierechtlichen Abgrenzungsmaßstäben als reguliertes Verteilernetz einzuordnen sein. Dann können insbesondere Pflichten zu Netzzugang, Entflechtung, Regulierung und Netzbetrieb eingreifen.
Für die deutsche Praxis ist deshalb eine projektbezogene Prüfung anhand von § 3 Nr. 27 EnWG, der Richtlinie (EU) 2019/944 und der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich. Das EuGH-Urteil erweitert die unionsrechtlichen Spielräume, ersetzt aber nicht die Abgrenzung im konkreten Einzelfall.
Folgen für die Energiewirtschaft
Das Urteil dürfte die Attraktivität einer Vielzahl von Projekten erhöhen. Profitieren könnten insbesondere:
- Direktbelieferung von Industrie- und Gewerbestandorten aus nahe gelegenen Erzeugungsanlagen,
- Projekte zur Direktversorgung aus Wind-, Solar-, Biomasse- oder KWK-Anlagen,
- Konzepte zur Versorgung von Elektrolyseuren, Speichern oder Ladeinfrastruktur,
- Versorgung kommunaler Einrichtungen oder Verkehrsunternehmen aus lokalen Anlagen sowie
- dezentrale Versorgungskonzepte auf Gewerbe- und Industriearealen.
Viele Projekte, bei denen bislang Unsicherheit über die Zulässigkeit einer Direktleitung bestand, erhalten nun eine deutlich belastbarere unionsrechtliche Grundlage.
Fazit
Das Urteil vom 17. September 2026 stärkt Direktleitungen als Instrument der dezentralen Stromversorgung. Besonders relevant sind die Anerkennung als eigenständige Alternative zum Verteilernetz und die Zulässigkeit eines fortbestehenden Reserveanschlusses. Damit verbessern sich die Rahmenbedingungen für direkte Lieferbeziehungen zwischen Erzeugern und Abnehmern.
Für Projektentwickler, Industrieunternehmen, Energieversorger und Investoren eröffnet die Entscheidung neue Möglichkeiten für langfristige Direktlieferbeziehungen und dezentrale Versorgungskonzepte. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass eine allgemeine Deregulierung privater Leitungsinfrastrukturen jedoch nicht erfolgt. Erforderlich ist vielmehr eine sorgfältige Prüfung jedes Einzelfalles.
Betreiber, Projektentwickler und Abnehmer sollten geplante Modelle deshalb frühzeitig prüfen und die wirtschaftlichen und rechtlichen Weichen stellen. Wir bereiten den Weg und unterstützen Sie dabei, die bestehenden Konzepte anhand der nun geklärten unionsrechtlichen Maßstäbe neu zu bewerten.
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