Veröffentlicht am 25. April 2024
Lesedauer ca. 2 Minuten

Drittmengen und Arbeitspreise bei der Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten

Florian Bär
Partner
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Leon Schuster
Senior Associate
M.Sc. Wirtschaftsingenieurwesen
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Unternehmen, die im Rahmen der Energiepreisbremsen Entlastungen von mehr als EUR 2 Mio. erhalten haben, sind unter anderem verpflichtet, ihre relative Höchstgrenze zu ermitteln. Dies geschieht auf Basis der krisenbedingten Energiemehrkosten. Wie bei der Ermittlung der krisenbedingten Energiemehrkosten mit Weiterleitungen an Dritte (Drittmengen) und abweichenden Arbeitspreisen, z.B. bei mehreren Standorten, umzugehen ist, wurde nun im Rahmen der FAQs vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) konkretisiert.

Die Ermittlung der krisenbedingten Energiemehrkosten hat grundsätzlich nach Vorgabe der inhaltsgleichen Anlagen 1 des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) bzw. Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) zu erfolgen. Die Betrachtung erfolgt getrennt für die Energieträger Strom, Gas und Wärme für einen zusammenhängenden Zeitraum zwischen Februar 2022 und Dezember 2023.

Konkretisiert wurde die Herangehensweise zur Berechnung nun durch die Version 14.1 der FAQs des BMWK vom 25.03.2024 zu „Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG“.

In die monatsscharfe Betrachtung der krisenbedingten Energiemehrkosten fließt der Referenzverbrauch des Jahres 2021, der Referenzarbeitspreis des Jahres 2021 sowie der Arbeitspreis im betrachteten Monat mit ein.

Zum Referenzverbrauch legt die jeweilige Anlage 1 der Gesetze fest, dass es sich um „die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher oder Kunden selbst verbrauchte monatliche Menge des jeweiligen Energieträgers “ handelt, die ab September 2022 auf 70 Prozent zu begrenzen ist.

Die FAQs konkretisieren den Selbstverbrauch einer Menge insofern, als explizit genannt wird, dass entgeltlich weitergeleitete Mengen nicht berücksichtigt werden dürfen und daher von den vom Lieferanten bezogenen Mengen abzuziehen sind. „Entgeltlich weitergeleitete Mengen“ umfassen neben einer direkten Weiterverrechnung auch Mengen, die indirekt, z.B. über eine Miete die Energiekomponenten enthält, weitergeleitet werden.

Sofern keine mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen installiert ist, kann die Abgrenzung der Drittmengen durch eine Schätzung nach den Vorgaben des § 62b Absätze 3 EEG 2021 erfolgen. Des Weiteren verweist das BMWK auch auf die einschlägigen Grundsätze der Übertragungsnetzbetreiber zum Messen und Schätzen von Strommengen.

Die Arbeitspreise sind gem. Gesetz definiert als „der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit“. Die FAQs stellen nun klar, dass unter dem Arbeitspreis die reine Energiepreiskomponente zu verstehen ist. Abgaben, Umlagen und Steuern bleiben dementsprechend außen vor.

Wurden einem Unternehmen für einen Energieträger innerhalb eines Monats mehrere Preise in Rechnung gestellt, z.B. durch unterschiedliche Lieferanten, Standorte oder HT/NT-Tarife, so ist gemäß der FAQs der mengengewichtete Durchschnitt zu bilden.

Eine Hilfestellung zur Bildung der mengengewichteten Durchschnitts-Arbeitspreise bietet das von der Prüfbehörde zur Verfügung gestellte Template zur Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten.

Darüber hinaus soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass aufgrund der Berechnungslogik die Möglichkeit besteht, Energieträger bei der Ermittlung der krisenbedingten Energiemehrkosten komplett außen vorzulassen. Aus Sicht eines Entlastungsempfängers muss nur sichergestellt sein, dass die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze mindestens so hoch ist wie der in Anspruch genommene Entlastungsbetrag. Unter der tatsächlich anzuwendenden Höchstgrenze versteht man den jeweils kleineren Wert der relativen und absoluten Höchstgrenze. Zum Entlastungsbetrag zählen neben den Entlastungen aus dem StromPBG und EWPBG unter anderem auch die Entlastungen der sog. „Dezember-Soforthilfe“.