DRS 22: Konzerneigenkapital
Am 15. Februar 2016 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 22 (DRS 22) Konzerneigenkapital bekannt gemacht, den das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 25. September 2015 verabschiedet hatte. DRS 22 tritt an die Stelle des bislang gültigen DRS 7 „Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis”.
DRS 22 regelt die Darstellung der Entwicklung des Konzerneigenkapitals als Bestandteil des Konzernabschlusses gemäß § 297 Abs. 1 HGB. Zudem konkretisiert er die handelsrechtlichen Regelungen zu ausgewählten Positionen des Konzerneigenkapitals. Verpflichtend anzuwenden ist er von Mutterunternehmen, die nach HGB oder PublG einen Konzernabschluss aufstellen müssen. Darüber hinaus wird seine Anwendung den Unternehmen empfohlen, die ihren Jahresabschluss um einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern haben oder dies freiwillig tun.
Darstellung der Entwicklung des Konzerneigenkapitals
Der Standard sieht im Konzerneigenkapitalspiegel jeweils eine gesonderte Darstellung für das Mutterunternehmen und für die anderen Gesellschafter vor. In den Anlagen zu DRS 22 sind Schemata für Kapitalgesellschaften sowie für Personenhandelsgesellschaften enthalten, die bei der Aufstellung des Konzerneigenkapitalspiegels zu beachten sind. Damit wird insbesondere den spezifischen Anforderungen an die Eigenkapitaldarstellung bei unterschiedlichen Rechtsformen des Mutterunternehmens Rechnung getragen.
Für ein Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ist im Konzerneigenkapitalspiegel die Entwicklung folgender Posten darzustellen:
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Ist das Mutterunternehmen eine Personenhandelsgesellschaft, ist im Konzerneigenkapitalspiegel die Entwicklung folgender Posten darzustellen:
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Maßgeblich für die Struktur des Konzerneigenkapitalspiegels ist die Rechtsform des Mutterunternehmens, auch wenn die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen eine andere Rechtsform haben.
Der Standard empfiehlt, den auf nicht beherrschende Anteile entfallenden Anteil am Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag und an der Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung gesondert darzustellen.
Die Darstellung der Veränderungen des Konzerneigenkapitals hat unsaldiert zu erfolgen.
Weitere Bilanzierungsfragen mit Auswirkung auf das Konzerneigenkapital
Neben den Regelungen zum Konzerneigenkapitalspiegel adressiert der Standard weitere Bilanzierungsfragen mit Auswirkung auf die Darstellung des Konzerneigenkapitals. Insbesondere geht er auf die bilanzielle Behandlung von eigenen Anteilen im Konzernabschluss sowie von Rückbeteiligungen und die Besonderheiten der Darstellung des Konzerneigenkapitals bei Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB ein. Dabei stehen Ausweisfragen im Vordergrund.
So behandelt der Standard Fragen der Rücklagenverrechnung beim Erwerb sowie bei Veräußerung von eigenen Anteilen. In diesem Zusammenhang wird z.B. klargestellt, dass die Verrechnung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten eigener Anteile im Konzernabschluss nach § 272 Abs. 1a i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB nicht auf die frei verfügbaren Rücklagen beschränkt ist. Ferner wird im Zusammenhang mit der Rücklagenverrechnung die Beachtung des Grundsatzes der Stetigkeit vorgeschrieben.
Im Zusammenhang mit dem Ausweis des Konzerneigenkapitals bei Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (insb. GmbH & Co. KG), geht der Standard auf die Darstellung der Ergebnisse des Mutterunternehmens und der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen ein. Dabei wird klargestellt, dass ein Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft die Kapitalanteile der Gesellschafter und die Verbindlichkeiten gegenüber den Kommanditisten im Konzernabschluss in gleicher Höhe wie in seinem Jahresabschluss auszuweisen hat. Diese Vorgehensweise wird auch in der Begründung zum Standard erläutert und in einer Anlage zum Standard anhand von Beispielen veranschaulicht.
Erstanwendung
Der Standard ist erstmals verpflichtend anzuwenden für (Konzern-)Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. Eine freiwillige, dann aber vollumfängliche vorzeitige Erstanwendung ist zulässig und wird empfohlen.