E-Mail-Adresse im Impressum und Autoreply
Eine gute Erreichbarkeit, auch per E-Mail, ist für Unternehmen von großer Bedeutung. Häufig stellen Unternehmen dafür im Impressum eine E-Mail-Adresse zur Verfügung. Doch was passiert, wenn der Kontaktsuchende nur eine Autoreply-Antwort erhält? Das Landgericht Mün chen (LG München) hat entschieden, dass dies einen Verstoß gegen § 5a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellt. In diesem Beitrag beleuchten wir, worin genau der Verstoß liegt und warum eine automatisierte Antwort nicht ausreicht.
Das ist vorgefallen: Der Sachverhalt
Die Wettbewerbszentrale klagte gegen einen Anbieter von Internetdiensten für Performance und Cybersicherheit, der im Impressum seiner Website eine E-Mail-Adresse angegeben hatte. Diese generierte jedoch nur automatische Antworten. Diese Antworten verwiesen den Kontaktsuchenden auf alternative Kontaktmöglichkeiten wie das Kontaktformular. Das verstoße nach Ansicht der Klägerin gegen geltendes Recht. Die E-Mail-Adresse des Impressums müsse einen unmittelbaren Kontakt ermöglichen, so würde es auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG (Digitale-Dienste-Gesetzes) hervorgehen.
Die Klägerin argumentierte, dass diese Praxis eine Irreführung darstelle, da sie eine scheinbare Erreichbarkeit vortäusche, die in Wahrheit nicht vorliege. Die Wettbewerbszentrale sah hierin einen Verstoß gegen § 5a UWG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG, die eine uneingeschränkte Nutzbarkeit der angegebenen E-Mail-Adresse verlangen.
LG München: Das sagen die Münchener Richter
Das Landgericht München I schloss sich am 25. Februar 2025 dieser Auffassung an und entschied, dass diese Praxis eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a UWG darstellt (Az. 33 O 3721/24). Danach muss eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse uneingeschränkt nutzbar sein, um eine direkte Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Autoreply-Antworten, die lediglich auf andere Kommunikationswege verwiesen, erfüllten nach Auffassung der Richter diese Anforderung nicht und täuschten eine Erreichbarkeit vor, die in Wahrheit nicht gegeben sei. Es müsse eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation möglich sein, nur so könne der Gesetzeszweck des § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG erreicht werden.
Was dies für Unternehmer bedeutet
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer transparenten und leicht zugänglichen Kommunikation im digitalen Zeitalter. Das Urteil ist ein klares Signal an alle Unternehmen: Sie müssen sicherstellen, dass das Impresssum korrekte Angaben enthält und eine direkte Er-reichbarkeit über die dort aufgeführte E-Mail-Adresse gewährleistet ist. Eine echte Erreich-barkeit ist nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch ein wichtiger Faktor für die Kundenzufriedenheit und den langfristigen Erfolg im digitalen Geschäftsverkehr.