E-Mobilität im Steuerrecht – Klimaschutz und Abkehr von fossilen Brennstoffen
Seit einigen Jahren nehmen die Nutzung und die Entwicklung von Elektromobilität rasant an Fahrt auf. Grund ist u.a., dass E-Mobilität als Zukunftstechnologie für klimafreundliche Mobilität betrachtet wird – ebenso wie die Erzeugung von regenerativem Strom als Grundlage dafür. Die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern wird in Anbetracht der weltpolitischen Lage in jüngster Vergangenheit die Entwicklung der Elektromobilität weiter beschleunigen. Zudem wird das seitens der Bundesregierung umfangreich durch die steuerliche Gesetzgebung unterstützt.
Die stetig wachsende Zahl an Elektro- und Hybridfahrzeugen, inklusive Elektrofahrrädern, zeugt von einer steigenden Akzeptanz und Beliebtheit in der Bevölkerung. Laut Bundeswirtschaftsministerium sind seit dem dritten Quartal 2021 erstmals eine Million Elektrofahrzeuge in Deutschland zugelassen.
Wesentlich getragen wird deren Nutzung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Firmenfahrzeug – dem Bereich sind zwei Drittel der Neuzulassungen zuzuordnen. Dieser Trend wird durch die steuerliche Gesetzgebung u.a. durch eine günstigere Besteuerung entsprechender Fahrzeuge mit der sog. 1 Prozent-Reglung unterstützt. D.h., wer ein E-Fahrzeug nutzt, erhält einen finanziellen Anreiz durch den Fiskus.
Es gibt zahlreiche lohnsteuerliche Vergünstigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Elektro- oder Hybridfahrzeug nutzen. U.a. wird das im gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden vom 9. Januar 2020 zur Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern geregelt. Bei Hybridfahrzeugen gibt es jedoch auf Basis des BMF-Schreiben vom 5. November 2021 ab dem Jahr 2022 eine Verschärfung.
Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick geben.
Grundsätze der Besteuerung
Der Mitarbeiter erhält ein Firmenfahrzeug als Dienstwagen zur privaten Nutzung. Das umfasst private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie eventuelle Familienheimfahrten. Die Fahrzeugüberlassung stellt dabei einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, den sog. Sachbezug. Diese Sachbezüge können entweder mittels der 1 Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode, d.h. anhand der anteiligen tatsächlichen Kosten ermittelt werden.
Besteuerung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
Die Förderung eines entsprechenden Dienstwagens führt zu einer reduzierten Bemessungsgrundlage für die Versteuerung und verringert den zu berücksichtigenden Listenpreis.
Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen erfolgt eine Halbierung – ggf. gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG sogar eine Viertelung der Bemessungsgrundlage. Der geldwerte Vorteil sinkt entsprechend. Die Reduzierung gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung.
Die Regelungen sind jedoch auf Anschaffungen ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030 begrenzt. Der Zeitraum führt unter Berücksichtigung der Kfz-Nutzungsdauern zu einer handhabbaren Planungssicherheit.
Halbierung oder Viertelung der Bemessungsgrundlage
Die Viertel-Regelung greift, wenn es sich um ein E-Fahrzeug handelt (keine Kohlenstoffdioxidemission) und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 und S. 3 Nr. 3 EStG).
Die günstige Viertel-Reglung gilt auch für Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem Listenpreis von bis zu 60.000 Euro sowie bei S-Pedelecs und E-Scooter. So sind Elektrofahrräder, deren Motor Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützen, als Kraftfahrzeug einzuordnen.
Eine Halbierung hingegen greift, wenn es sich um Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von mehr als 60.000 Euro oder Hybridfahrzeuge handelt. Es kommt eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bzw. der Abschreibung gemäß vorstehenden Grundsätzen in Betracht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 und S. 3 Nr. 2 EStG).
Bei der Fahrtenbuch-Methode erfolgt entsprechend der Halbierung/ Viertelung der Bemessungsgrundlage für die 1 Prozent-Regelung bei Elektro- und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen eine entsprechende Reduzierung der zu berücksichtigenden Abschreibung.
Verschärfung ab 2022 für Hybridfahrzeuge
Die bisherige Regelung galt für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021. Die Förderung von Hybridfahrzeugen (d.h. die Halbierung) erfolgt nur, wenn die Fahrzeuge bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Demnach muss:
- das Fahrzeug eine Kohlenstoffdioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder
- die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine bei Anschaffung bis Ende 2021 mindestens 40 Kilometer betragen bzw. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 60 Kilometer betragen.
Bei der Reichweitenbedingung kommt es also auf den Anschaffungszeitpunkt an. Für bis Ende 2021 angeschaffte Hybriddienstwagen ändert sich 2022 nichts. Einige ab dem nächsten Jahr neu angeschaffte Fahrzeuge erfüllen die Voraussetzungen für die Listenpreishalbierung zwar nicht mehr; allerdings handelt es sich bei der CO2-Grenze und der Reichweitenvoraussetzung um „oder”-Kriterien, sodass die Erfüllung von nur einer Voraussetzung ausreicht. (Meist sind davon SUV-Fahrzeuge betroffen.)
Keine Änderungen ergeben sich bei den Voraussetzungen für den Listenpreis bei reinen Elektrofahrzeugen. Wird ein Leasing-Fahrzeug genutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte/zu einem Viertel zu berücksichtigen. Die übrigen Kosten werden in voller Höhe in die Berechnung einbezogen.
Für Elektrofahrzeuge gilt
| Anschaffungszeitraum | Voraussetzungen | Anzusetzender Bruchteil |
| mit Wirkung zum 1. Januar 2019: | ||
| 1.1.2019 bis 31.12.2021 | keine | 1/2 |
| mit Wirkung zum 1. Januar 2020: | ||
| 1.1.2019 bis 31.12.2030 | Listenpreis nicht mehr als 60.000 Euro | 1/4 |
| 1.1.2019 bis 31.12.2030 | Listenpreis mehr als 60.000 Euro | 1/2 |
Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gilt
| Anschaffungszeitraum | Voraussetzungen | Anzusetzender Bruchteil |
| mit Wirkung zum 1. Januar 2019: | ||
| 1.1.2019 bis 31.12.2021 | Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 40 km | 1/2 |
| mit Wirkung zum 1. Januar 2020: | ||
| 1.1.2019 bis 31.12.2021 | Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 40 km | 1/2 |
| 1.1.2022 bis 31.12.2024 | Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 60 km | 1/2 |
| 1.1.2025 bis 31.12.2030 | Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 80 km | 1/2 |
Das trifft auch auf die Anschaffung gebrauchter Fahrzeuge zu.
Ladevorgang
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Das gilt sowohl für Privat- als auch für Firmenfahrzeuge. Bei der 1 Prozent-Regelung ist der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom durch den Ansatz des pauschalen Nutzungswerts abgegolten; bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode wird das durch die Herausnahme der Stromkosten berücksichtigt.
Wird ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug zudem an einer zur Wohnung des Arbeitnehmers gehörenden Steckdose bzw. Ladevorrichtung aufgeladen, kann der betriebliche Anteil an den privaten Stromkosten mithilfe eines gesonderten Stromzählers nachgewiesen werden. Aufzeichnungen für einen Zeitraum von 3 Monaten werden als ausreichend angesehen. Neben dem Einkaufspreis für die Kilowattstunde Strom ist ebenfalls ein anteiliger Grundpreis zu berücksichtigen.
Zur Erleichterung kann der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten auch mit den lohnsteuerlichen Pauschalen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 angesetzt werden: Zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert gelten folgende monatlichen Pauschalen typisierend:
- Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 30 Euro für Elektrofahrzeuge und
- 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge
- Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 70 Euro für Elektrofahrzeuge und
- 35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge
Strom bei Unternehmern und Freiberuflern
Für diese Berufsgruppen gelten für den Abzug der heimischen Stromkosten als Betriebsausgaben für den Firmenwagen die gleichen Grundsätzen. Möglich sind damit der Abzug der tatsächlichen Stromkosten oder der Ansatz der lohnsteuerlichen Pauschalen. Von einer Schätzung nach Verbrauchswerten bzw. Fahrleistungen wird abgeraten.
Steuerfreie Überlassung und steuerpflichtige Übereignung einer Wallbox
Steuerbefreit ist nur eine zeitweise unentgeltliche oder verbilligte Überlassung der Ladevorrichtung. Die Übereignung an die Mitarbeiter ist von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Für sie gibt es aber noch die Möglichkeit des pauschalierten Ansatzes mit einem Steuersatz von 25 Prozent, was gleichzeitig zur Sozialversicherungsfreiheit führt.
Die Ladevorrichtung umfasst die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich dem Zubehör sowie die im Zusammenhang mit Installation und Wartung erbrachten Dienstleistungen.
Umsatzsteuer und Gewerbesteuer
Jede Lieferung von Strom an Dritte (Kunden, Mieter etc.) unterliegt der Umsatzsteuer. Wenn keine Ausnahmeregelung, bspw. im Rahmen der sog. Kleinunternehmerregelung vorliegt, erbringt der Betreiber umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Zu beachten ist das insbesondere bei grundsätzlich steuerfreien Vermietungsleistungen von Wohnimmobilien als Geschäftsgegenstand.
Immobiliengesellschaften sollten im Bereich der Gewebesteuer auf das Vermeiden einer schädlichen Tätigkeit bei der sog. „erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG“ achten. Durch die Ladeeinrichtung kann ähnlich des Betriebs einer PV-Anlage eine Betriebsvorrichtung vorliegen. Damit verbunden wäre die Gewerbesteuerkürzung insgesamt versagt.
Für sämtliche Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beschaffung von Elektro- und Hybrid-Fahrzeuge sowie der Ladeinfrastruktur ist der Vorsteuerabzug gegeben.
Keine Viertelung oder Halbierung findet bei der Umsatzbesteuerung des Sachbezugs statt. Die Finanzverwaltung lässt die Halbierung bzw. Viertelung der Bemessungsgrundlage nur für die Lohn- und Einkommensteuer zu, nicht jedoch für die Umsatzsteuer.
Fazit
Die Mobilität befindet sich in einem erheblichen Umbruch. Die ursprünglich vom Umweltgedanken getragene Entwicklung wird nun durch die weltpolitische Lage weiter beschleunigt. Ziel ist ein Wandel hin zur E-Mobilität zum Schutz des Klimas sowie zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen. Das gilt es weiterhin durch eine flankierende steuerliche Gesetzgebung zu unterstützen. Am Beispiel der Zulassungszahlen von Elektrofahrzeugen in jüngster Vergangenheit zeigt sich, dass derartige Maßnahmen greifen.