Ausgabe 4/2026: BFH positioniert sich zum Spendenabzug an eine in der Schweiz ansässige Stiftung
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 4/2026 (26.01.–01.02.2026)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
Tiere sind laut § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtlich betrachtet keine Sachen, werden jedoch durch spezielle Gesetze geschützt. Dennoch finden auf Tiere grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften Anwendung, sofern keine speziellen Regelungen (z.B. Tierschutzgesetz) bestehen. Steuerlich steht natürlich außer Frage, dass das Tier selbst keine Steuern zahlen muss. Dass uns die Tiere gleichwohl lieb und v.a. auch teuer sind, weiß jeder, der schon einmal eine Tierarztrechnung gesehen hat. Anamnese bei einem Meerschweinchen, Befunderhebung bei besonderer Schwierigkeit (Lupe), einmal Antibiotikum ins Heu einmassieren: Bitte zahlen Sie 814,48 EUR auf das Konto der Tierklinik Ihres Vertrauens. Halsabschneider. Also nicht beim Meerschweinchen (Achtung, Sarkasmus: obwohl das im Ergebnis wohl billiger gewesen wäre), sondern beim Halter. Aber nun gut. Es spricht Bände, dass in einem Verfahren vor dem BFH (BFH-Urteil vom 29.4.2014 – VIII R 20/12) ein Tierarzt die Leasingraten seines Ferrari Spider (auch noch mit dem Namen, Humor hatte er) als Betriebsausgaben geltend machen wollte. Natürlich erfolglos, weil nicht angemessen. Zurück zum Thema: Es gibt auch steuerlich Einiges bei Tieren zu beachten. „Das Glück der Erde, liegt auf dem Rücken der…“. Pferde. Richtig. Nicht wenige Pferdenarren wollen ihr Ross auch nach dem eigenen Ableben gut versorgt wissen, und was liegt da näher, als die Erbschaft ans Kind mit einer Auflage zu versehen. So kann der Erbe auch noch Erbschaftsteuer sparen, denn die Auflage (steuerlich: Zweckzuwendung) mindert den Wert der Erbschaft. Aber Obacht: Es gibt auch eine Kehrseite der Medaille, nämlich eine Bereicherung. Bereichert ist zwar streng genommen das Pferd, und Pferde müssen keine Steuern zahlen. Zahlen muss aber der Erbe, und das kann unerwartete Folgen haben. Beispiel gefällig? Der Erblasser verpflichtet seine drei Söhne, die neun Pferde bis zu deren Gnadentod anständig zu versorgen. Wert der Auflage: 665.000 Euro. Jeder Erbe spart damit zunächst einmal (Erbschaftsteuersatz 19%; Steuerklasse I; Erwerb bis 6 Mio. €) rund 42.000 Euro. Die Zweckzuwendung in Höhe von 665.000 Euro wird aber mit 30% versteuert, also Schenkungsteuer nach Abzug des Freibetrages von 20.000 Euro rund 225.000 Euro, pro Erbe rund 64.500 Euro. Sie merken schon: Für die Differenz ließen sich viele Meerschweinchen kaufen. Uns Early Tax Birds jedenfalls beerdigen Sie besser im Garten in einem alten Schuhkarton, wenn es mal soweit ist. Ist billiger.
Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und empfehlen Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.
Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
Aktuelle Gesetzgebung
Bundesrat stimmt Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz /StoFög) zu
Der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) zugestimmt. Zum Beschluss des Regierungsentwurfes des Bundeskabinetts am 10. September 2025 hatten wir Ihnen in unserer Ausgabe 36/2025 berichtet. Der Bundestag hatte am 19. Dezember 2025 den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses beschlossen. Weitere Informationen zum Gesetzesentwurf finden Sie in unserer Ausgabe 49/2025. Es wurden gegenüber dem Regierungsentwurf keine wesentlichen Änderungen mehr vorgenommen. Die Änderungen des InvStG sollen erst ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung im Jahr 2026 in Kraft treten.
Neues aus der Finanzverwaltung
Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden
Das BMF hat mit Schreiben vom 26. Januar 2026 ausführlich Stellung zur ertragsteuerlichen Abgrenzung von Erhaltungsaufwand, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden genommen. Das Schreiben ersetzt die bisherigen Schreiben vom 18. Juli 2003 und 20. Oktober 2017 und enthält zahlreiche weitere Beispiele. Grundsätzlich ist zwischen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen und solchen Aufwendungen zu unterscheiden, die steuerlich als Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten einzuordnen sind und damit über die Nutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben sind. Erhaltungsaufwand liegt regelmäßig vor, wenn Maßnahmen den vorhandenen Zustand des Gebäudes erhalten oder Instand setzen, ohne die Nutzung wesentlich zu erweitern. Erhaltungsaufwendungen sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
Aufwendungen, die geleistet werden, um das Gebäude zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, sind Anschaffungskosten. Ein Gebäude gilt als betriebsbereit, wenn es objektiv und subjektiv funktionstüchtig ist. Die Betriebsbereitschaft ist für jeden selbständigen Gebäudeteil einzeln zu beurteilen. Zur Zweckbestimmung des Erwerbers gehört bei Wohngebäuden ebenfalls die Entscheidung, ob das Gebäude zukünftig einen sehr einfachen Standard, einen mittleren Standard oder sehr anspruchsvollen Standard haben soll. Bei einer Standardhebung liegen ebenfalls Anschaffungskosten vor, da das Gebäude ansonsten subjektiv funktionsuntüchtig ist. Die Standardhebung hängt im Wesentlichen von der Qualität der vier Merkmale Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster ab. Im BMF-Schreiben vom 26. Januar 2026 sind in den Rn. 15 bis 13 konkrete Beispiele zu den einzelnen Merkmalen beim jeweiligen Standard genannt.
Umfangreiche Erweiterungen, die Herstellung oder wesentliche Verbesserungen führen zu Herstellungskosten. Eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts des Gebäudes kann ebenfalls durch eine Sanierung in Raten erfolgen. Eine Sanierung in Raten liegt vor, wenn Baumaßnahmen, die innerhalb eines Veranlagungszeitraumes durchgeführt werden, die Teil einer Gesamtmaßnahme sind und sich planmäßig in einem zeitlichen Zusammenhang über mehrere Jahre erstrecken, insgesamt zu einer deutlichen Erhöhung des Gebrauchswerts des Gebäudes führen. Als anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG qualifizieren Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung, die nicht als laufende Erhaltungsaufwendungen gelten und 15 % der Nettoanschaffungskosten übersteigen. Der Dreijahreszeitraum berechnet sich taggenau ab dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist keine Anschaffung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Bei einem teilentgeltlichen Erwerb können anschaffungsnahe Herstellungskosten nur für den entgeltlichen Teil des Erwerbsvorgangs vorliegen.
Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei Sanierungen in Raten, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens noch nicht vollendet sind, verkürzen sich die Betrachtungszeiträume für die Vermutungsregel auf drei Jahre.
Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Das BMF hat mit Schreiben vom 29. Januar 2026 Änderungen am AEAO veröffentlicht. Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Mit der Aktualisierung erfolgt die Anpassung an aktuelle rechtliche Entwicklungen, indem redaktionell Verweise auf aktuelle BMF-Schreiben und Urteile angepasst wurden. Daneben trägt der geänderte AEAO der fortschreitenden Digitalisierung der Finanzverwaltung Rechnung und präzisiert Vorgaben zur elektronischen Kommunikation und Datenübermittlung. Unter anderem wurden die Regelungen zu §§ 46, 51, 52, 53, 87a, 88, 89, 122, 122a, 171, 175, 175b, 179, 240, 357, 364a und 365 AO geändert.
Die Datenbereitstellung von Verwaltungsakten nach § 122a AO über Elster als PDF-Datei gewährleistet ein sicheres, vertrauliches Verfahren. Die elektronische Benachrichtigung an die abrufberechtigte Person über die Bereitstellung der Daten zum Abruf bedarf nach § 87a AO keiner Verschlüsselung. § 122a Abs. 1 Satz 2 AO ist auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 bekanntgegeben werden. Trägt die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vor, die Information über die Bereitstellung nach § 122a Abs. 1 Satz 3 AO nicht erhalten zu haben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO gewährt werden. Die auf einem vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck erklärte, vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger jeweils eigenhändig unterschriebene Abtretungsanzeige nach § 46 AO kann der zuständigen Finanzbehörde per Telefax oder elektronisch übermittelt werden. Grundsätzlich kann nur der Steuerpflichtige selbst seinen Steuerbescheid anfechten. Dem Berechtigten nach § 46 AO wird nur mitgeteilt, ob und ggf. in welcher Höhe sich aus der Veranlagung ein Erstattungsanspruch ergeben hat und ob und ggf. in welcher Höhe aufgrund der Abtretung oder Verpfändung dieser an ihn zu leisten ist (vgl. AEAO zu § 46).
In den Fällen des § 175b AO kommt es auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen oder die Ermittlungspflichten der Finanzbehörden, im Gegensatz zu Fällen nach § 173 AO, nicht an. Eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175b AO ist zu Gunsten sowie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen möglich. Nach § 175b Abs. 1 AO ist eine Änderung auch dann zulässig, wenn die Daten i. S. d. § 93c AO bei Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erstmalig an die Finanzbehörde übermittelt worden sind. Unerheblich ist, ob der Inhalt der Daten der Finanzbehörde bereits anderweitig bekannt war. Bei einer atypisch stillen Beteiligung ist grundsätzlich jeweils eine eigene gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für die Innengesellschaft und für die rechtsfähige Personengesellschaft durchzuführen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in diesem Fall nach der Zuständigkeit für die Obergesellschaft der doppelstöckigen Personengesellschaft. Das Gleiche gilt für eine Treuhand-Beteiligung. Für das Treuhandverhältnis ist ebenfalls eine eigene gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung abzugeben (vgl. AEAO zu § 179).
Eine Einlegung eines Einspruchs durch Telefax oder Computerfax ist nach der angepassten Nr. 1 des AEAO zu § 357 nicht mehr möglich. Nach Nr. 5 f) des AEAO zu § 240 sind Säumniszuschläge vollständig zu erlassen, wenn die angefochtene Steuerfestsetzung im außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben oder zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert wird und das Finanzamt oder Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bisher abgelehnt hat. Der Steuerpflichtige ist daher bei Begründetheit des Rechtsbehelfsverfahren so zu stellen, als wäre ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung genehmigt worden.
Aktuelle Rechtsprechung
Spendenabzug bei Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung
Der BFH befasst sich in unserem Urteil der Woche vom 1. Oktober 2025 (X R 20/22) mit zentralen Fragen zum Sonderausgabenabzug von Spenden an im Drittland ansässige Stiftungen. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen Spenden an ausländische Organisationen steuerlich abzugsfähig sind und ob die gesetzlichen Anforderungen an Amtshilfe- und Beitreibungsunterstützung mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Im Streitfall hatte der Kläger Spenden an eine in der Schweiz ansässige Stiftung geleistet und diese als Sonderausgaben nach § 10b EStG geltend gemacht. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von Kindern und jungen Erwachsenen. Sie ist nach einer schriftlichen Bestätigung der Schweizer Steuerbehörden nach schweizerischen Vorschriften steuerbefreit, da der Stiftungszweck ausschließlich auf das Wohl Dritter ausgerichtet sei und gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Sätze 3 bis 5 EStG nicht erfüllt seien. Danach ist der Spendenabzug bei Zuwendungen an ausländische Empfänger nur zulässig, wenn der Staat, in dem der Empfänger ansässig ist, sowohl Amtshilfe als auch Unterstützung bei der Beitreibung leistet. Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und machte geltend, dass er durch eigene Nachweise hinreichend belegt habe, dass die Spenden ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dienten. Das FG München wies die Klage mit Urteil vom 31. März 2022 als unbegründet zurück.
Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung sowie der Vorinstanz und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Er stellte klar, dass der Sonderausgabenabzug für Spenden keine unionsrechtlich zwingend gewährte Vergünstigung darstellt, sondern an nationale gesetzliche Voraussetzungen geknüpft werden darf. Nach Art. 63 AEUV wird die Kapitalverkehrsfreiheit nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine im Drittland ansässige Stiftung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird. Die Mitgliedstaaten können nach ständiger Rechtsprechung frei entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sie bestimmte Interessen der Allgemeinheit dadurch fördern wollen, z. B., indem sie Einrichtungen, die selbstlos mit diesen Interessen zusammenhängende Ziele verfolgen, Vergünstigungen gewähren oder Zuwendungen an diese Einrichtungen beim Zuwendenden steuerwirksam berücksichtigen. Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger ist gemäß § 10b Abs. 1 Sätze 3 bis 5 EStG weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. Die zusätzlichen Anforderungen bei Auslandszuwendungen dienen zu Kontrollzwecken sowie zur Absicherung möglicher Haftungsansprüche. Die aus § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG folgende Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Zuwendungsempfängern betrifft Situationen, die objektiv nicht miteinander vergleichbar sind. Das Erfordernis der Unterstützungsleistung bei der Beitreibung nach § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG führt jedoch zu einer Gleichbehandlung von Spendenempfängern mit Sitz im Inland und im Drittstaat aufgrund der Absicherung möglicher Haftungsansprüche in beiden Fällen. Die Beschränkung des Abzugs von grenzüberschreitenden Spenden ist daher gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Anforderung von Amtshilfe und Beitreibungsunterstützung ist zur Verhinderung von Steuerumgehung und Missbrauch geeignet und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Versagung des Sonderausgabenabzugs ist daher auch dann zulässig, wenn im konkreten Einzelfall keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen. Der nationale Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen. Zudem ist die Finanzverwaltung nicht verpflichtet weitere Unterlagen im Rahmen des Informationsaustauschs bei den Schweizer Steuerbehörden anzufordern.
Für die Praxis bestätigt das Urteil, dass Spenden an im Ausland ansässige Organisationen nur unter engen Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig sind. Neben der Gemeinnützigkeit des Empfängers ist zwingend erforderlich, dass dessen Ansässigkeitsstaat sowohl Amtshilfe als auch Beitreibungshilfe leistet.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| III R 8/23 | 27. November 2025 | Zur Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten |
| III R 18/23 | 16. Oktober 2025 | Zur Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Fall der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe |
| VII R 13/23 | 14. Oktober 2025 | Zum Besitz im Kaffeesteuerrecht |
| VIII R 15/22 | 25. November 2025 | Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25. November 2025 VIII R 22/23 – Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG |
| VIII R 22/23 | 25. November 2025 | Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG |
| X R 7/23 | 30. Juli 2025 | Anforderungen an die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Jahr 2019; Rechtscharakter der FAQ-Corona des BMF vom 14. Dezember 2021 und Vertrauensschutz |
| VII B 48/25 | 8. Januar 2026 | Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde – Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage |
| VII B 78/25 | 8. Januar 2026 | Keine Aussetzung nach § 74 FGO bei unzulässiger Klage |
| VII R 21/23 | 14. Oktober 2025 | Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. Oktober 2025 – VII R 13/23 – Zum Besitz im Kaffeesteuerrecht |
| VIII R 31/23 | 25. November 2025 | Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25. November 2025 VIII R 22/23 – Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG |
| XI S 19/24 | 13. Dezember 2024 | Begründungsanforderung an Anhörungsrüge – Keine Gegenvorstellung gegen NZB-Entscheidung – Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden. |
| XI B 18/24 | 11. September 2024 | Umfang des Akteneinsichtsrechts beim Finanzgericht – Die Entscheidung wurde nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt |
| T-653/24 | 28. Januar 2026 | Andere indirekte Steuern auf verbrauchsteuerpflichtige Waren – Tarifbeitrag auf Leistungen der Übertragung und Verteilung von elektrischem Strom – Unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang zwischen der Steuer und dem Stromverbrauch |