Eckpunktepapier „BRÜCKEN“ – Rückstellungen für Stilllegungen und unvermeidbaren Rückbau von Gasnetzen
- Anerkennung von Rückstellungen für Stilllegung und Rückbau als „KAnEu“
- Anreizinstrumente für „effiziente“ Rückstellungsbildung
- Notwendige Prüfung und Bewertung von Rückstellungen
Regelungsinhalt
Nach der bereits im September 2024 beschlossenen Regelung zur Anpassung der Nutzungsdauern („KANU 2.0“) adressiert die Bundesnetzagentur vor dem Hintergrund der Gasnetztransformation nun einen weiteren wichtigen Punkt hinsichtlich der Endlichkeit der Gasinfrastruktur: der Umgang mit den Kosten von Rückstellungen für notwendige Stilllegungen und unvermeidbaren Rückbau.
Hierfür hat die Bundesnetzagentur am 19. Januar 2026 ein Eckpunktepapier veröffentlicht, in dem erste Überlegungen für die regulatorische Behandlung dieser Rückstellungen diskutiert werden. Dieses soll nach Ende der Konsultationsfrist am 06. Februar 2026 in einen Festlegungsentwurf überführt werden. Die Festlegung soll sich hierbei im Wesentlichen auf die Behandlung der Kosten innerhalb der 5. Regulierungsperiode (2028 – 2032) beschränken.
Kosten für notwendige Stilllegungen und unvermeidbaren Rückbau sollen hierbei als Kostenanteile, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen („KAnEu“), eingestuft werden, da diese nach Auffassung der Bundesnetzagentur alle hierfür notwendigen Kriterien der „Exogenität“, „fehlenden Gleichartigkeit“ und „Volatilität“ erfüllen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt dabei auf Basis der Ist-Kosten mit einem Zeitverzug von zwei Jahren. Somit können erstmals ab dem Jahr 2028 Ist-Kosten aus dem Jahr 2026 Berücksichtigung finden.
Für das Basisjahr 2025 wird diskutiert, ob eine Übergangsregelung eingeführt wird, die eine vollständige Anerkennung der Ist-Kosten über das Regulierungskonto ermöglichen soll. Kosten für Rückstellungen, die demnach bereits im Jahr 2025 angefallen sind, würden somit gleichmäßig auf die Jahre 2028 bis 2030 verteilt werden.
Um einen effizienten Umgang mit der Bildung von Rückstellung zu erreichen, möchte die Bundesnetzagentur ein Anreizsystem implementieren. So wird vorgeschlagen, dass Abschläge auf möglicherweise zu hohe und damit nun aufzulösende Rückstellungsbeträge vorgenommen werden. Die Auflösungsbeträge können vom Netzbetreiber dann nicht mehr in voller Höhe erfolgswirksam vereinnahmt werden, sodass eine möglichst gute Prognose der Erfüllungsbeträge angereizt wird. Auf der anderen Seite könnten zu geringe Rückstellungen und damit Mehrbelastungen in der Zukunft als Mehraufwand zwar anerkannt werden, aber damit negativ auf den Effizienzwert wirken.
Identifikation und Bewertung der Rückstellungen
Eine Rückstellung wird nur anerkannt, wenn sie nach den Regelungen des Handelsgesetzes korrekt gebildet und im Tätigkeitsabschluss eindeutig ausgewiesen ist. Netzbetreiber müssen zudem darlegen, dass sie mit einer späteren Inanspruchnahme rechnen und ihre Kosten vorsichtig, aber realistisch schätzen. Erforderlich ist daher eine nachvollziehbare Dokumentation über die Höhe der Rückstellung, um spätere finanzielle Mehrbelastungen zu vermeiden.
Die Bewertung der Rückstellungen hat auf Basis des voraussichtlich notwendigen Erfüllungsbetrags zu erfolgen. Dabei sind sämtliche relevanten Kosten – wie Demontage, Entsorgung, Umweltschutzmaßnahmen und Dokumentationspflichten – zu beachten. Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung der Verhältnisse am Bilanzstichtag unter Beachtung zukünftiger Kostensteigerungen und ist regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Vom Anwendungsbereich erfasst sind zudem lediglich notwendige Stilllegungen und unvermeidbare Rückbauten. Es ist daher ein Nachweis über die Unvermeidbarkeit des Rückbaus zu führen. Eine Definition der Voraussetzung der Unvermeidbarkeit durch die Bundesnetzagentur ist allerdings nicht vorgesehen. Vielmehr soll hierfür der bisher lediglich im Entwurf vorliegende § 48b EnWG-E herangezogen werden, welcher insbesondere Duldungspflichten von Grundstückseigentümern zum Gegenstand hat. Es ist daher eine individuelle Prüfung der Rechtslage in Bezug auf jede einzelne Stilllegung bzw. jeden einzelnen Rückbau notwendig.
Wir halten Sie über den weiteren Fortgang des Festlegungsverfahrens auf dem Laufenden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Identifikation und Bewertung der notwendigen Rückstellungen.