Veröffentlicht am 4. März 2026
Lesedauer ca. 8 Minuten

Eckpunktepapier der Bundesregierung – Wie geht es weiter mit dem Gebäudeenergiegesetz?

  • Rücknahme der §§ 71 ff. GEG: Wegfall der 65%-EE-Vorgabe, keine verpflichtenden Systemwechsel.
  • Einführung einer „Bio-Treppe“ mit steigenden EE-Anteilen; Quoten für Gas und Öl ab 2028.
  • Ambivalente Signale für Fernwärme: Förder- und Regulierungsankündigungen.
  • Europarechtliche und verfassungsrechtliche Vorgaben begrenzen den nationalen Spielraum.
Katja Rösch
Partner
M.Sc. Management and Technology
Mit dem Eckpunktepapier vom 24.2.2026 kündigt die Bundesregierung die Abkehr vom „Heizungsgesetz“ an. Zentrale Vorgaben des GEG 2023 – insbesondere die 65%-EE-Pflicht – sollen entfallen. Statt Ordnungsrecht sollen künftig der CO₂-Preis und Marktmechanismen steuern. Das aktuelle Eckpunktepapier lässt allerdings – auch im Hinblick auf EU- und Verfassungsrecht sowie Investitionsentscheidungen in den laufenden Wärmenetzausbau – viele Fragen offen. Gern geben wir Ihnen hierzu einen Überblick.

Mit dem am 24.2.2026 vorgestellten Eckpunktepapier zum Gebäudemodernisierungsgesetz plant die Bundesregierung eine grundlegende Neuausrichtung der Regulierung im Gebäudesektor und titelt „Das Heizungsgesetz wird abgeschafft“. Die im Jahr 2023 eingeführten Regelungen zu den Anforderungen an Heizungsanlagen beim Neueinbau (§§ 71 ff. GEG) sollen weitgehend zurückgenommen und durch einen „technologieoffeneren“ Ansatz ersetzt werden. Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten sind laut Eckpunktepapier ausdrücklich nicht mehr gewünscht.

Mit der geplanten Reform entstehen außerdem zahlreiche weitere Fragen in Bezug auf die Vereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Einhaltung der Dekarbonisierungsvorgaben im Gebäudesektor.

Rückbau zentraler Steuerungsinstrumente

Die Bundesregierung plant die Streichung der mit der GEG-Novelle 2023 eingeführten detaillierten Regelungen zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung einschließlich der 65-Prozent-EE-Vorgabe für neue Heizungen sowie der weiteren technologiebezogenen Einschränkungen. Künftig soll es weder verpflichtende Systemwechsel noch faktische Ausschlüsse einzelner Heiztechnologien geben. Außerdem wird das neue Gesetz laut Eckpunktepapier keine Regelungen zum Ausbau oder Wechsel bestehender funktionierender Heizungssysteme enthalten.

Die angesprochene Austauschpflicht besteht im aktuellen GEG jedoch nur für Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind. Der Weiterbetrieb von funktionierenden fossilen Heizungen wäre nach dem aktuellen Gesetz ebenso nach wie vor möglich. Das Verschlechterungsverbot nach § 57 GEG besteht ungeachtet dessen schon seit dem Jahr 2020. Bisher ist noch nicht eindeutig klar, ob diese Regelung bestehen bleibt, angesichts der europarechtlichen Vorgaben ist aber wohl davon auszugehen.

Mit den vorgesehenen gesetzlichen Anpassungen verschiebt sich nach der Argumentation des Eckpunktepapiers die Verantwortung für die Dekarbonisierung stärker auf individuelle Investitionsentscheidungen von Gebäudeeigentümern. Jeder Gebäudeeigentümer soll demnach frei entscheiden können, welche Heizoption er nutzen möchte.

Zeitgleich sollen Endverbraucher vor unwirtschaftlichen Heizungswechseln geschützt werden. Die Bundesregierung geht dabei davon aus, dass sich Gebäudeeigentümer bereits jetzt überwiegend für eine Wärmepumpe oder die Versorgung über Fernwärme entscheiden und es deshalb ausreichend sei, ihnen bei der Auswahl einer Heizung die freie Wahl zu lassen. Zwar betont die Bundesregierung weiterhin die Klimaziele, konkrete ordnungsrechtliche Leitplanken werden jedoch – zumindest nach aktuellem Stand des Eckpunktepapiers – deutlich reduziert.

Für die Wärmewende bedeutet dies einen Paradigmenwechsel: Statt klarer regulatorischer Vorgaben sollen künftig CO₂-Preis, Förderung und Marktmechanismen die Transformation vorantreiben – mit entsprechend schwieriger prognostizierbaren Ergebnissen. Diese preis- und marktpreisorientierte Steuerung setzt voraus, dass Gebäudeeigentümer die zukünftigen Kosten entsprechend gut einschätzen und verschiedene Optionen transparent miteinander vergleichen können, was auch in Bezug zur vorgeschlagenen „Bio-Treppe“ extrem schwer werden dürfte.

Zudem würden Gebäudeeigentümer ihren eigenen Grenznutzen optimieren. So bestehen beispielsweise für Vermieter Anreize, etwaige, nicht umlegbare Investitionskosten zu sparen und damit kurzfristig günstigere fossile Heizungsoptionen einzusetzen. In der Regel sind in Mietverträgen die Brennstoffkosten vollständig auf die Mieter umlegbar. Lediglich im Hinblick auf das CO2KostAufG findet eine anteilige Verrechnung der Emissionskosten zwischen Vermieter und Mieter statt.

Einführung der „Bio-Treppe“

Der Einbau neuer Gas- und Ölheizungen soll wieder zulässig sein, sofern diese künftig steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe nutzen („Bio-Treppe“). Ab dem 1.1.2029 muss nach Austausch einer bestehenden Heizung ein erneuerbarer Mindestanteil von 10% erreicht werden. Weitere Schritte zur Steigerung der Anteile bis 2040 sollen folgen, sind bisher aber nicht im Eckpunktepapier konkretisiert worden.

Die Bundesregierung geht dabei davon aus, dass entsprechende Tarife mit „Bio-Anteil“ bereits heute von Gas- und Öllieferanten angeboten werden und jederzeit abgeschlossen werden können.

Zudem soll auf Seiten der Inverkehrbringer von Erdgas und Heizöl eine Pflicht zur Beimischung (Grüngas- /Grünöl-Quote) von beginnend 1% für Gas- und Heizölmengen ab 2028 vorgesehen werden. Diese Grüngas- bzw. Grünheizölquote soll die Unabhängigkeit von Energieimporten stärken, heimische Potenziale nutzen und systemisch zur Treibhausgasminderung im Gebäudebestand beitragen. Industrie und Gewerbe sollen allerdings von diesen Vorgaben ausgenommen werden.

Auf die erneuerbaren Anteile an Gas- und Ölmengen, die neben Biomethan auch durch den Einsatz von grünem, blauem, orangenem und türkisem Wasserstoff, Wasserstoffderivaten sowie synthetischem Methan und Bioöl erreicht werden kann, soll der CO2-Preis entfallen. Konkrete Anforderungen zur Qualität der erneuerbaren Öl- oder Gasmengen legt das Eckpunktepapier bisher nicht fest, die Bundesregierung möchte Konkretisierungen allerdings im Rahmen eines weiteren Eckpunktepapiers bis Sommer 2026 vorstellen.

Die veröffentlichten Vorschläge werfen allerdings bereits jetzt zahlreiche Fragen auf:

Die Verfügbarkeit nachhaltiger grüner Gase ist aktuell und auch langfristig begrenzt, die Kostenentwicklungen sind kaum abschätzbar. Der aktuelle Erdgasbedarf für Raumheizungen beträgt ca. 300-400 TWh/a, demgegenüber werden ca. 10 TWh/a Biomethan erzeugt und in KWK-Prozessen oder bereits zur Quotenbeimischung verwendet. Die Potentiale für neue Anlagen könnten höher liegen, die Erreichung der erforderlichen Mengen für den vorgesehenen Hochlauf ist aber eher fraglich.

Bei der vorerst weiteren Planung mit einem überwiegenden Anteil an fossilem Erdgas stellt sich außerdem die Frage, wie lange die Kosten für die Gasversorgung noch wettbewerbsfähig bleiben und ob es durch die vermeintlich kurzfristig niedrigeren Kosten zu Lock-In Effekten kommt. Gerade in den Jahren 2022 und 2023 hat sich gezeigt, dass Marktverwerfungen gravierende Folgen für Verbraucher haben können.

Auch die bereits erarbeiteten Transformationspfade für Wärmenetze könnten verzögert werden, wenn die Vorgaben für Gebäudeeigentümer im Widerspruch zur bisherigen Planung nun doch wieder reduziert werden und deshalb den vermeintlich günstigen Wärmeerzeugungsoptionen mit Heizöl und Erdgas zunächst der Vortritt gelassen wird, um zu einem späteren Zeitpunkt dann doch auf die Versorgung über ein Wärmenetz umzustellen, weil die Kunden sich dadurch einen Preisvorteil erhoffen.

Auch hinsichtlich der Einordnung des Klimaschutzes durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18) als Staatsziel und dem in Art 143h GG benannten Ziel von einer Klimaneutralität bis 2045 sind die durch das Eckpunktepapier angedachten Änderungen der Gesetzgebung mindestens zweifelhaft. Als konkretisierungsbedürftige, aber gleichwohl justiziable Rechtsnorm bindet der Klimaschutzauftrag des Art. 20a GG auch die Legislative. Dementsprechend verpflichtete das BVerfG den Bundesgesetzgeber im Jahr 2021 dazu, im Interesse intertemporaler Freiheit langfristige CO₂-Minderungsziele festzuschreiben, die eine hinreichende Planungssicherheit und einen ausreichenden Entwicklungsdruck gewährleisten. Es erscheint deshalb jedenfalls möglich, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei tatsächlicher Verabschiedung der im Eckpunktepapier festgehaltenen Regelungen auch mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz auseinandersetzen wird.

Zukünftige Vereinfachung der Wärmeplanung?

Das Eckpunktepapier erkennt die Wärmeplanung weiterhin als zentrales strategisches Instrument zur Orientierung über künftige Wärmeversorgungen an. Vereinfachungen für kleinere Kommunen sowie reduzierte Datenanforderungen sollen diese entlasten. Dies bedürfte einer Anpassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG).

Damit entsteht jedoch ein Spannungsverhältnis: Eine Vereinfachung der Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung führt mutmaßlich auch zu einem deutlich weniger verwertbaren Output. Es ist deshalb fraglich, ob die vereinfachten Wärmepläne tatsächlich noch den eigentlich vorgesehenen Zweck erreichen, die Dekarbonisierung der Wärmeerzeugung im Gemeinde- oder Stadtgebiet möglichst effizient voranzutreiben.

Ambivalente Signale für Fernwärme

Die Bundesregierung betont ausdrücklich die zentrale Rolle von Fern- und Nahwärmenetzen und kündigt Verbesserungen an, darunter eine gesetzliche Absicherung und Aufstockung der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze, bessere Refinanzierungsmöglichkeiten für Dekarbonisierungsinvestitionen und die lange erwartete Reform der AVBFernwärmeV und WärmeLV. Ziel ist die Schaffung von Planungssicherheit für Versorger, unter anderem durch Einschränkungen des einseitigen Leistungsanpassungsrechts der Kunden (§ 3 AVBFernwärmeV), was aus Versorgersicht zu begrüßen ist.

Dennoch bedeutet die Streichung des § 71 GEG, dass ein wichtiges Vertriebsargument für die Fernwärme wegfällt. Dieser stellt derzeit sicher, dass Fernwärmekunden durch einen Anschluss an ein Wärmenetz durch die sogenannte Erfüllungsfiktion Ihren Beitrag zur Dekarbonisierung leisten können und der Dekarbonisierungspfad allein in der Verantwortung des Wärmeversorgers liegt. Fällt die Verpflichtung und die damit einhergehende Erfüllungsfiktion weg, werden die Anreize zur Änderung des Status Quo auf Kundenseite ebenfalls deutlich geringer.

Daher ist es nun umso wichtiger für Fernwärmeversorger, wettbewerbsfähige und attraktive Preise anzubieten, um nach wie vor durch Komfort und preisliche Fairness gegenüber anderen Technologien zu bestechen.

Europäische Vorgaben bleiben Treiber

Die Klimaschutzziele und Vorgaben zur Reduktion von Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor sind für Deutschland durch das Unionsrecht bindend. Die am 28. Mai 2024 in Kraft getretene Novelle der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) enthält zahlreiche Bestimmungen, die nicht nur in das GEG umgesetzt werden müssen, sondern an mehreren Stellen sogar strengere nationale Vorgaben erforderlich machen.

Neubauten müssen weiterhin schrittweise als Nullemissionsgebäude errichtet werden. Dies setzt nicht nur eine hohe Gesamtenergieeffizienz voraus, sondern verlangt auch, dass am Gebäudestandort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Energieträgern entstehen. Dieser Standard gilt zunächst für Neubauten der öffentlichen Hand und spätestens ab dem 1. Januar 2030 für alle neu errichteten Gebäude im europäischen Raum. Für den Einsatz einer Bio-Treppe bleibt hier daher beispielsweise kein Raum.

Fazit

Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz wirft viele Fragen auf. Ein konkreter Gesetzesentwurf ist bis Ostern vorgesehen, es bleibt jedoch abzuwarten, wie die Regierung auf die Kritik an dem veröffentlichten Eckpunktepapier reagiert und welche Regelungen tatsächlich Einzug in den geplanten Gesetzesentwurf finden. Grundsätzlich bleibt zu hoffen, dass für eine sozial gerechte Dekarbonisierung die Vermieter durch entsprechende Regelungen zu Investitionen in die ökonomisch sinnvollste und nicht zwangsläufig kurzfristig günstigste Variante angehalten werden.

Fernwärmeversorger sollten mehr denn je die Kommunikation zu ihren Kunden suchen und Vergleichsrechnungen zwischen fossilen Energieträgern und Ihren Tarifen schärfen. Das Thema Vollkostenvergleiche und Preisprognosen von vermeintlichen Grüngastarifen dürfte damit auf die vertriebliche Agenda rücken. Damit können Fernwärmeversorger ihren Vorteil gegenüber den vermeintlich günstigen Heizungsoptionen auf fossiler Basis darstellen. Um jedoch den Schwung in der Transformation und im Ausbau nicht zu verlieren, sollte das Gespräch mit wichtigen Ankerkunden gesucht werden. Gerne unterstützen wir Sie mit entsprechenden Vergleichsrechnungen, der Beantwortung von rechtlichen sowie strategischen Fragestellungen und informieren Sie gern engmaschig über die weiteren Entwicklungen.


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