Veröffentlicht am 25. Juli 2024
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Eckpunktepapier Methodikfestlegung Ausgangsniveau Strom und Gas (StromNEF und GasNEF)

Die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat 19.07.2024 ein weiteres Eckpunktepapier zur Methodenfestlegung des Ausgangsniveaus Strom und Gas (StromNEF und GasNEF) als Konkretisierung und Erweiterung des Eckpunktepapiers „Netze.Effizient.Sicher.Transformiert.“ (N.E.S.T.) veröffentlicht. Kern ist die Ausgestaltung zur Ermittlung der Kostenbasis für eine ab der 5. Regulierungsperiode (Gas ab 2028; Strom ab 2029).

Nachdem am 17.07.2024 bereits ein Festlegungsentwurf für die Anpassung der kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten für Erdgasleitungsinfrastrukturen („KANU 2.0“) veröffentlicht wurde, strebt die Bundesnetzagentur nun an, die Vorgehensweise zur Ermittlung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze für Strom- und Gasnetzbetreiber zu konkretisieren.Im nun veröffentlichten Eckpunktepapier greift die Bundesnetzagentur netzkostenrelevante Aspekte auf, die zum Teil bereits im „N.E.S.T.“-Eckpunktepapier zur Diskussion gestellt wurden. Hierbei wird deutlich – die Grundsätze zur Bestimmung des Ausgangsniveaus bleiben bestehen. Die Kostenbasis wird damit also weiterhin auf Grundlage von Vergangenheitswerten mithilfe einer Kostenprüfung ermittelt werden, wobei lediglich „effiziente“ und „betriebsnotwendige“ Kosten ansetzbar sind. Plankosten finden auch weiterhin bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus keine Anerkennung.

Allerdings beabsichtigt die BNetzA den Regulierungsrahmen insbesondere in folgenden Bereichen teils erheblich zu überarbeiten und zu vereinfachen:

KOSTEN VON VERPÄCHTERN UND DIENSTLEISTERN

Weiterentwicklung der gültigen Grundsätze der Kostenermittlung bei Verpächtern / DienstleisternAusgangspunkt sind tatsächlich angefallene Kosten für NetzbetriebKonkretisierung im weiteren Festlegungsverfahren

AUFWANDSGLEICHE KOSTENPOSITIONEN

Fortführung des EffizienzgrundsatzesKlare Regelungen für „durchlaufende Posten“ (Umlagen, Differenzbilanzkreis, etc.)Überarbeitung der Berücksichtigung von Zinsaufwand / -ertrag bei WACC-Ansatz

REALKAPITALERHALTUNG

Zukünftiges System ohne NettosubstanzerhaltungAngedachte Umstellung zum nächsten BasisjahrSicherstellung einer angemessenen Kompensation bei Nachteil für Netzbetreiber

KALKULATORISCHE ABSCHREIBUNG

Vorschläge ausschließlich für StromnetzbetreiberVereinfachung durch „Verschlankung“ der AnlagengruppenVereinheitlichung der Nutzungsdauern auf unteren Rand der Spannbreiten

BESTIMMUNG DES BETRIEBSNOTWENDIGEN VERMÖGENS

Vollständige Anerkennung von VorrätenBegrenzung des weiteren Umlaufvermögens auf 1/24 der NetzkostenGewährung des Ansatzes auch ohne tatsächlich bilanzierte Werte

KALKULATORISCHE KAPITALVERZINSUNG

Einführung eines „einfachen“ WACC-AnsatzesVerzinsungsbasis = Betriebsnotwendiges Vermögen abzüglich von ZuschüssenEigen- und Fremdkapitalquote noch nicht definiert

GEWERBESTEUER

Bisherige Bemessungsgrundlage = Kalk. EigenkapitalverzinsungZukünftig Abstellen auf tatsächlich dem Netzbetrieb zuordenbare GewerbesteuerDemnach kein Ansatz mehr im Rahmen des Kapitalkostenaufschlags

KOSTENMINDERNDE ERLÖSE UND ERTRÄGE

Fortführung des bisherigen Katalogs der kostenmindernden Erlöse und ErträgeAufnahme der Position „Investitionszuschüsse”Weiterführung Auflösung BKZ, Netzanschluss-kostenbeiträge und Investitionszuschüsse über 20 Jahre

Das vorliegende Eckpunktepapier soll als Zwischenfazit – nach der Diskussion des Eckpunktepapiers „N.E.S.T.” – und zu Beginn der Festlegungsverfahren verstanden werden. Jedoch ist an der ein oder anderen Stelle (z.B. WACC-Ansatz) klar erkennbar, dass sich die BNetzA bereits eine sehr feste Meinung gebildet hat.

Stellungnahmen zum Eckpunktepapier können noch bis zum 30.08.2024 eingereicht werden. Basierend auf den eingereichten Stellungnahmen plant die Große Beschlusskammer Energie voraussichtlich im 4. Quartal 2024 zwei Festlegungsentwürfe zu erarbeiten, welche wiederum zur Konsultation gestellt werden.

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