Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Die Novelle 2017
Im Eiltempo wurde Mitte des Jahres eine weitere Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) beschlossen. Anfänglich hatte der Gesetzgeber Neuerungen beim Ausschreibungsverfahren angekündigt, die das EEG 2014 nur punktuell ändern sollten. Der Blick in das jüngst verabschiedete EEG 2017 zeigt aber, dass es bei Weitem nicht allein bei dieser anfänglichen Intention geblieben ist. Es sind zahlreiche weitere Neuerungen in das Gesetz eingegangen, die keinen Bezug zum Ausschreibungsmodell haben, aber gleichwohl eine große Praxisrelevanz aufweisen.
Umstellung auf Ausschreibungsverfahren
Eine der wichtigsten Änderungen im Rahmen des EEG 2017 ist der Übergang von der staatlich festgelegten EEG-Vergütung zu wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren, um die Förderungen für Strom aus Windkraft, Solarenergie und Biomasse zu ermitteln. Gleichzeitig regelt die Novelle aber auch weitreichende Ausnahmen von diesem Grundsatz, die insbesondere für jene kleinen Marktakteure von Bedeutung sind, die sich den vorgesehenen Ausschreibungsverfahren nicht stellen wollen: Strom aus Photovoltaik- und Windenergieanlagen mit einschließlich einer installierten Leistung von 750 kW wird weiterhin nach den bisherigen Grundsätzen (geförderte Direktvermarktung) vergütet (Bagatellgrenze). Für Biomasseanlagen gilt eine Ausschreibungsgrenze von 150 kW. Strom aus Wasserkraft und Geothermie hingegen unterliegt auch künftig nicht dem neuen Ausschreibungssystem.
Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften
Im Zusammenhang mit den geplanten Ausschreibungsverfahren für Strom aus Windenergieanlagen erfahren Bürgerenergiegesellschaften gewisse Erleichterungen, die es ermöglichen sollen, dass z. B. lokale Genossenschaften und Kommunen die Energiewende mitgestalten. Voraussetzung für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren ist insoweit, dass die Gemeinde, in deren Gebiet ein Projekt realisiert werden soll, zu mindestens 10 Prozent an dem Projekt beteiligt ist bzw. die Möglichkeit zur Beteiligung erhalten hat. Für die Bürgerenergiegesellschaft gilt dann unabhängig von ihrem eigenen Gebot der höchste noch bezuschlagte Wert als maßgeblich (für bis zu 6 Windenergieanlagen bzw. 18 MW Leistung).
Flächenkulisse Photovoltaik
Die Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV), die Ausschreibungen für Strom aus Freiflächenphotovoltaikanlagen noch bis Ende 2017 vorsieht, tritt zu Beginn des Jahres 2017 außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt erfolgen die Ausschreibungen nach den Vorschriften des EEG 2017, das zusätzlich zur bisherigen Flächenkulisse die Vergütungsfähigkeit von Strom aus Photovoltaikanlagen auf Acker- und Grünflächen vorsieht. Erforderlich dafür ist jedoch, dass das jeweilige Bundesland eine entsprechen Verordnung erlässt. Es bleibt abzuwarten, welche Bundesländer von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch machen.
Mieterstrommodelle
Das EEG 2017 enthält zudem eine Verordnungsermächtigung zur Einführung von sog. „Mieterstrommodellen”. Danach brauchen Betreiber von Photovoltaikanlagen lediglich eine verringerte EEG-Umlage für ihren Strom zu zahlen, wenn er im Zusammenhang mit einem Wohngebäude erzeugt und dort von Dritten verbraucht wird. Derartige Fälle der Drittbelieferung würden nach Erlass einer entsprechenden Verordnung den derzeit privilegierten Eigenversorgungsmodellen gleichgestellt.
Regionale Grünstromkennzeichnung
Neu ist auch die Möglichkeit, im Rahmen der Direktvermarktung eine regionale Grünstromkennzeichnung von Strom aus Erneuerbaren Energien vorzunehmen. So könnten Stromkunden künftig per Stromkennzeichnung Informationen darüber erhalten, ob der von ihnen gekaufte Strom aus Anlagen in ihrer Region stammt. Auch insoweit handelt es sich jedoch nur um eine Verordnungsermächtigung, die in das EEG 2017 Eingang gefunden hat. Fraglich ist, ob und ggf. wann hiervon Gebrauch gemacht werden wird.
Fazit
Das EEG 2017 enthält vielfältige Neuerungen, die teilweise eine große Praxisrelevanz aufweisen. Die wesentlichste Neuerung ist die weitreichende Umstellung auf Ausschreibungsmodelle zur Ermittlung der Vergütung für Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen. Das EEG 2017 bietet aber auch Chancen für die dezentrale Energieerzeugung etwa in Form von Mieterstrommodellen oder Regionalstrom. Die Realisierung dieser Chancen hängt in erster Linie davon ab, ob die erforderlichen Rechtsgrundlagen (Verordnungen) geschaffen werden. Falls ja, werden sich den Marktakteuren neue Optionen und Geschäftsfelder eröffnen.