Veröffentlicht am 19. August 2026
Lesedauer ca. 5 Minuten

EEG 2027: Offizieller Referentenentwurf passiert Bundeskabinett

  • EEG-Referentenentwurf passiert Bundeskabinett.
  • Geringe Änderungen zu geleakten Entwürfen.
  • Umsetzungszeitdruck bleibt bestehen.
Leopold Gottinger
Rechtsanwalt
Carolin Schreiber
Senior Associate
Consultant
Am 17. Juli 2026 wurde der erste offizielle EEG-Referentenentwurf veröffentlicht, der inzwischen das Bundeskabinett passiert hat. In unserem Artikel erläutern wir die Änderungen im Vergleich zu den bisher geleakten Entwürfen sowie die weitere Zeitschiene im Gesetzgebungsprozess.

Wie wir bereits berichtet haben (EEG-Novelle 2027: Neue Spielregeln, neue Chancen? | RÖDLEEG 2027: Was der Referentenentwurf des BMWE vorsieht | RÖDL), wurden bereits mehrere Entwürfe für das Ende 2026 auslaufende und damit neu zu gestaltende EEG inoffiziell veröffentlicht. Am 17. Juli 2026 wurde nun ein offizieller Referentenentwurf veröffentlicht, der mittlerweile auch das Bundeskabinett durchschritten hat. In diesem Entwurf haben sich noch Änderungen zum bisherigen Stand ergeben.

Änderungen für Windenergieanlagen an Land

Mit der Änderung in § 28 Abs. 2 EEG 2027-E werden die Ausschreibungsmengen für Windenergie an Land für die Jahre 2027 bis 2032 angehoben. Für die Jahre 2027 und 2028 wird das jährliche Ausschreibungsvolumen für Windenergieanlagen an Land auf jeweils 15.000 MW festgelegt. Im Jahr 2029 sind 12.000 MW vorgesehen, bevor das Volumen in den Jahren 2030 bis 2032 auf jeweils 10.000 MW fällt.

Weitere wesentliche Änderungen des EEG 2027 adressieren die Betreiber von Windenergieanlagen. Mit der Einführung des § 36d EEG 2027-E wird erstmals ein Pachtdeckel eingeführt. Erfasst werden die von Anlagenbetreibern an Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte gezahlten Entgelte für die Nutzung von Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen einschließlich Nebenanlagen.

Die entsprechende Pacht darf höchstens 3,5 % des Produkts aus dem jährlich erzielbaren Standortertrag der Anlage, der vor ihrer Inbetriebnahme ermittelt wird, und dem für die Anlage im jeweiligen Jahr maßgeblichen anzulegenden Wert betragen. Für die Berechnung der zulässigen Entgelthöhe werden grundsätzlich alle relevanten Zahlungen für die Grundstücksnutzung berücksichtigt. Dazu gehören neben der Nutzung für die Windenergieanlage selbst auch bestimmte Nebenanlagen, insbesondere Flächen für die Verlegung von Leitungen, sowie Grundstücke, die als bauordnungsrechtliche Abstandsflächen genutzt werden. Bei der Nutzung für Nebenanlagen werden grundsätzlich nur Grundstücke innerhalb eines Umkreises von 2.500 Metern um die Turmmitte berücksichtigt. Damit sollen Windenergieanlagen mit einer längeren Netzanbindung nicht gegenüber Anlagen mit einer kurzen Netzanbindung benachteiligt werden.

Liegen dem Netzbetreiber Anhaltspunkte für eine Überschreitung der gesetzlichen Entgeltgrenze vor, kann er ein Wirtschaftsprüfertestat verlangen. Bei einem Verstoß droht nach § 53a EEG 2027-E eine Pönale von 50 EUR/kW installierter Leistung pro Kalenderjahr. Diese entfällt erst, wenn durch ein Wirtschaftsprüfertestat nachgewiesen wird, dass die Entgeltbegrenzung wieder eingehalten wird.

Mit der Änderung des § 36h EEG 2027-E wird die Kompensation von Mindererträgen bei Windenergieprojekten regional stärker angepasst. In der Südregion bleibt die bisherige Regelung grundsätzlich bestehen. Für Projekte mit einem Gütefaktor von 50 % oder weniger wird der maximale Korrekturfaktor jedoch von 1,55 auf 1,65 erhöht. Dadurch werden Mindererträge stärker als bisher ausgeglichen. Diese Anpassung soll den Erfahrungen der letzten Ausschreibungstermine Rechnung tragen, wonach in der Südregion die Zuschlagswahrscheinlichkeit deutlich niedriger war. Gleichzeitig soll keine vollständige Kompensation erreicht werden, um weiterhin Anreize zur Projektierung eher windhöffiger Flächen zu erhalten.

Für die neu eingeführten Windregionen Küste und Mitte-Nord wird die Kompensation dagegen begrenzt. In der Küstenregion dürfen künftig nur noch Stützwerte ab einem Gütefaktor von 80 % angewendet werden; der Korrekturfaktor ist dort auf 1,16 begrenzt. In der Region Mitte-Nord gilt eine Grenze von 70 % beim Gütefaktor und ein maximaler Korrekturfaktor von 1,29. Für Windenergieanlagen außerhalb dieser drei Regionen bleibt es bei der bisherigen Grenze: Es können Stützwerte ab einem Gütefaktor von 60 % angewendet werden und der Korrekturfaktor kann bis auf 1,42 steigen. Laut Referentenentwurf soll die Begrenzung in der Küstenregion den Wettbewerbsdruck erhöhen. Infolgedessen sollen Projekte mit vergleichsweise geringer Abschattung, wenigen genehmigungsbedingten Abschaltungen und günstigen Stromgestehungskosten eine höhere Zuschlagschance haben.

Wegfall der Ausschreibungen für Biomethananlagen

Branchenweit kritisiert wurde der Wegfall der gesonderten Ausschreibungen für Biomethananlagen, welche nunmehr nur die Möglichkeit haben, gegebenenfalls über das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert zu werden.

Weitere Änderungen

Agri-PV-Anlagen werden nun doch zusätzlich gefördert, indem nach § 38a Abs. 1 EEG 2027-E der anzulegende Wert um 0,5 ct/kWh erhöht wird.

Weiter wurde die befristete Übergangszahlung für Kleinanlagen unter 50 kW (bei Inbetriebnahme vor 2028) bzw. 25 kW (bei Inbetriebnahme vor 2029) bzw. 7 kW (bei Inbetriebnahme vor 2030) verlängert. Diese erhalten nun für 36 statt 30 Monate eine Übergangszahlung. Entscheiden sich Betreiber von Anlagen unter 25 kW für eine Direktvermarktung, erhalten sie für 4 Jahre einen Bonus in Höhe von 1,5 ct pro kWh.

Betreiber von Freiflächenanlagen und Windanlagen an Land dürfen betroffenen Gemeinden zukünftig bei einer Standortbeteiligung statt 0,2 nun 0,3 ct/kWh anbieten – dies gilt für die erzeugte und nicht mehr, wie bisher, lediglich für die eingespeiste Strommenge. Von ihrem Netzbetreiber können demgegenüber jedoch nur 0,2 ct/kWh eingespeister Energie zurückerstattet werden.

Schließlich fallen die nach Angaben der Bundesregierung kaum genutzten Regionalnachweise ersatzlos weg – nur die häufiger genutzten Herkunftsnachweise bleiben bestehen.

Ansonsten ist der neue Entwurf im Wesentlichen inhaltsgleich zu den schon bekannten Leaks.

Und wie geht es weiter?

Da das EEG das Bundeskabinett bereits passiert hat, steht noch der Gesetzgebungsprozess im Bundestag aus. Es wird erwartet, dass dieser sich im Herbst damit befasst – Änderungen am Gesetz können in dieser Phase noch erfolgen. Weitere Änderungen schätzen wir als nicht unwahrscheinlich ein, da einige Regelungen breite Kritik erhalten haben. Der weitere Zeitplan bleibt damit nach wie vor sportlich – denn neben einem Beschluss auf nationaler Ebene in diesem Jahr ist anschließend auch noch die EU-beihilferechtliche Genehmigung erforderlich. Sollte die Genehmigung nicht rechtzeitig ergehen, ist eine hohe Rechtsunsicherheit zu erwarten – Neuanlagen könnten bis zur Genehmigung trotz des neuen EEG nicht von Förderregelungen profitieren, rückwirkende Auszahlungen wären ebenso unsicher. Im Worst Case hätten Anlagen keinen Anspruch auf eine Förderung, bis eine Genehmigung ergeht.

Wer aktuell plant, zeitnah an einer EEG-Ausschreibung teilzunehmen, sollte dies nach unserer Einschätzung noch in diesem Jahr tun. Neben der rechtssicheren Förderung profitieren Anlagenbetreiber zudem noch von dem aktuellen Förderdesign ohne Abschöpfungsmechanismus.

Selbstverständlich können wir Sie bei der Teilnahme an der EEG-Ausschreibung sowie im Rahmen der rechtlichen und wirtschaftlichen Bewertung Ihres EE-Projektes unterstützen.  Kommen Sie gerne auf uns zu.

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