Eichfristen für Wasserzähler: Landtagsbeschluss fordert Anpassung an den Stand der Technik
- Landtag fordert längere Eichfristen für moderne Wasserzähler
- Elektronische Zähler ermöglichen weniger Wechsel und geringere Kosten
- Reform könnte Ressourcen sparen und Versorger entlasten
Konkretes Ziel ist es, die in § 34 MessEV geregelten Eichfristen – insbesondere für Messgeräte für strömendes Wasser – zu verlängern und an den Stand der Technik anzupassen.¹
Hinter dem Beschluss steht eine seit Jahren geführte Diskussion in der Wasserwirtschaft. Aktuell beträgt die Eichfrist für Kalt- und Warmwasserzähler nach § 34 Abs. 1 MessEV in Verbindung mit Anlage 7 Ziffer 5.5 sechs Jahre. Eine Verlängerung dieser Frist um jeweils drei Jahre ist bereits heute möglich, sofern ein Stichprobenverfahren nach der Verwaltungsvorschrift GM-VA SPV bestanden wird. Die Möglichkeit zur Flexibilisierung existiert also – sie ist aber an einen prozeduralen Aufwand gebunden und schöpft das technische Potenzial moderner Messgeräte nicht aus.
Genau hier setzt die Kritik an. Die Sechs-Jahres-Frist orientiert sich an mechanischen Zählerprinzipien, bei denen bewegte Bauteile Verschleiß und Messabweichungen erzeugen können. Moderne Wasserzähler arbeiten zunehmend auf Basis von Ultraschall- oder magnetisch-induktiver Messtechnik und kommen ohne bewegte Teile aus. Branchenuntersuchungen, auf die BDEW und DVGW in ihrer gemeinsamen Stellungnahme gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium verweisen, zeigen, dass weniger als fünf Prozent der auf den Prüfstand gestellten Wasserzähler die im Stichprobenverfahren verschärften Verkehrsfehlergrenzen nicht einhalten.²
Welche Größenordnung hinter der Diskussion steht, lässt sich an einem überschlägigen Rechenbeispiel verdeutlichen. Nach Schätzungen von BDEW und DVGW werden bundesweit täglich mehr als 23.000 Wasserzähler turnusgemäß gewechselt. Allein eine Verlängerung der Eichfrist um ein Jahr würde demnach mehr als sieben Millionen Zählerwechsel pro Jahr ersparen.³ Bei durchschnittlichen Kosten von 80 bis 120 Euro je Zählerwechsel entspricht dies einer Einsparung von 560 bis 840 Millionen Euro pro Jahr – Aufwendungen, die andernfalls über Wasserentgelte refinanziert werden müssten. Auf einen typischen mittleren Versorger mit rund 20.000 Hauswasserzählern im Bestand übertragen, würde die Eichfristverlängerung um ein Jahr eine Einsparung von rund 480 Zählerwechseln pro Jahr bedeuten und damit überschlägig 38.000 bis 57.000 Euro freisetzen, die nicht in den Entgeltbedarf einfließen oder alternativ für Netz- und Anlageninvestitionen verwendet werden können.
Dabei entsteht eine Win-Win-Win-Situation.
- Erstens werden Wasserversorgungsunternehmen organisatorisch entlastet, da Terminkoordination, Personalbindung und Abwicklungsaufwand für den Zählerwechsel sinken.
- Zweitens profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher, weil die vermiedenen Aufwendungen nicht über Wasserentgelte refinanziert werden müssen.
- Drittens sinkt der Ressourcenverbrauch, denn jeder vermiedene Zählerwechsel bedeutet weniger Materialeinsatz, weniger Transport und weniger Abfall.
Der Landtagsbeschluss reiht sich damit in eine bereits länger laufende Initiative der Branche ein. BDEW und DVGW haben in ihren Positionspapieren wiederholt gefordert, das Eichrecht an die technische Entwicklung anzupassen und insbesondere für moderne elektronische Zählerbauarten differenzierte Fristen vorzusehen.
Im internationalen Vergleich ist die deutsche Wechselpraxis ohnehin ungewöhnlich engmaschig: Nach einer Studie des Hamburg Instituts aus dem Jahr 2017 werden Wasserzähler in Deutschland im Durchschnitt bereits nach 7,7 Jahren ausgetauscht, während die mittlere Standzeit in Skandinavien rund 12,6 Jahre, in Frankreich rund 18 Jahre und in Spanien und Portugal rund 23 Jahre beträgt.⁴ Eine direkte Vergleichbarkeit ist dabei nur eingeschränkt gegeben, da Frankreich, Spanien und weitere europäische Staaten anders als Deutschland keine vergleichbare pauschale Tauschpflicht kennen, sondern Stichprobenverfahren oder bedarfsorientierte Wechsel zugrunde legen.
Für die Wasserversorgungsunternehmen empfiehlt es sich, die Entwicklung aktiv zu begleiten. Sie sollten ihre Zählerstrategie vor dem Hintergrund einer absehbaren Reform daraufhin überprüfen, inwieweit der Bestand sukzessive auf elektronische Zähler umgestellt werden kann, deren Stichprobentauglichkeit und längere Standzeit bereits heute Spielräume eröffnen.
1 Bayerischer Landtag, Drucksache 19/11770 vom 28.4.2026 (Beschluss zu Drs. 19/10038, 19/11600); § 34 Abs. 1 MessEV i.V.m. Anlage 7 Ziff. 5.5.
2 BDEW/DVGW, Schreiben an BMWi vom 15.4.2020, „Pressemitteilung ‚Einheitliche Eichfristen für Wasserzähler‘ vom 18.12.2019 – Grundsätzliche Aspekte zu den Eichfristen von Wasserzählern“.
3 Ebd., S. 6
4 Hamburg Institut (2017): Wasser sinnvoll zählen – und weniger zahlen, im Auftrag von BFW, DMB, GdW, Haus & Grund Deutschland und VDIV, mit Bezug auf WELMEC-Daten.
Aus dem Newsletter
„Wasser Kompass“ Hier Newsletter
abonnieren