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Der Gesetzgeber hält mit der Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG an dem Gebot der eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung fest und normiert damit den Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre vor gemeinwirtschaftlich finanzierten Verkehrsleistungen. Auch wenn das PBefG nach der Novellierung keine begriffliche Unterscheidung von eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren kennt, geht der Gesetzgeber weiterhin von dieser Unterscheidung aus.
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