Endlich Klarheit: Eilrechtschutz im Konzessionsverfahren ist abschließend
- Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 5 EnWG sind abschließend
- Gegen die Netzherausgabe können Rechtsverstöße aus dem Konzessionsverfahren nicht eingewendet werden
- Die Präklusionswirkung erstreckt sich nicht auf die Schadensersatzklage eines unterlegenen Bieters
Der Entscheidung ging ein Streit über die Vergabe der Konzession für den Betrieb eines kommunalen Gasversorgungsnetzes voraus. Nach Durchführung eines Konzessionsverfahrens und Auswertung der Angebote erteilte die Gemeinde dem Bestbieter den Zuschlag für den Betrieb des Gasversorgungsnetzes. Der unterlegene Bieter und bisherige Netzbetreiber ging gegen die Auswahlentscheidung und den Vertragsschluss der Gemeinde mit dem obsiegenden Bieter im Eilverfahren vor, unterlag aber letztinstanzlich vor dem Oberlandesgericht. Nachdem die Gemeinde den Vertrag mit dem ausgewählten Energieversorgungsunternehmen abgeschlossen hatte, verfolgte der unterlegene Bieter sein Anliegen in einem Hauptsacheverfahren weiter. Hierfür erhob er Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Konzessionsvertrages und wiederholte dabei seine bereits im Eilverfahren vorgebrachten Rügen. Sowohl das Landgericht als auch das in der Berufung angerufene Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof entschied der Senat nun, dass die Feststellungsklage zwar zulässig, aber unbegründet ist.
Dabei stützte sich der Senat auf die Auslegung der Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 5 EnWG. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, möglichst frühzeitig Rechtssicherheit zu schaffen. Nach dem rechtskräftig abgeschlossenen Eilverfahren gegen die Auswahlentscheidung soll der Konzessionsvertrag rechtssicher geschlossen werden können, sodass alle Beteiligten auf seinen Bestand vertrauen können. Diese Rechtssicherheit ist aus Sicht des Bundesgerichtshofs insbesondere für den Betrieb des Versorgungsnetzes von erheblicher Bedeutung. Zugleich ermöglichte der bestandskräftige Konzessionsvertrag dem Konzessionär in das Netz zu investieren, ohne dabei von der Aufhebung des Konzessionsvertrages und der daraus drohenden Netzherausgabe beeinflusst zu werden. Der Bundesgerichtshof entschied dabei, dass es sich bei dem Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG um ein Eilverfahren eigener Art handelt, das sich von dem regulären Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 935 ff. ZPO insbesondere durch seine abschließende Wirkung unterscheidet.
Die abschließende Wirkung umfasst dabei sämtliche im Eilverfahren geprüften Rügen und hindert den unterlegenen Bieter daran, dieselben Verstöße später zur Begründung der Nichtigkeit nach § 134 BGB in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen.
Damit klärt der Bundesgerichtshof nunmehr die lange umstrittene Frage der Wirkung des einstweiligen Verfügungsverfahrens in Konzessionsverfahren.
Die zeitnahe und abschließende Klärung von Rechtsfragen im Konzessionsverfahren ist grundsätzlich zu begrüßen ist. Die Verlagerung dieser finalen Entscheidung auf den Eilrechtsschutz bewirkt jedoch, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu Konzessionsverfahren weiterhin ausbleiben wird und die Rechtsprechung weiterhin bundesweit zwischen den Oberlandesgerichten divergiert. Denn der Bundesgerichtshof betont, dass die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz auch einer Geltendmachung der gerügten Rechtsverstöße im Verfahren über die Netzherausgabeklage entgegensteht.
Etwas anderes gilt nur für die Geltendmachung von möglichen Schadensersatzansprüchen.
Diese sollten auch nach dem erfolglosen Abschluss eines Eilverfahrens gegen die Auswahlentscheidung möglich sein. Die Präklusionswirkung bezieht sich nach dem Bundesgerichtshof auf den Primärrechtsschutz, mithin den Anspruch auf Verhinderung des Vertragsschlusses oder auf dessen Aufhebung, nicht jedoch auf Sekundäransprüche. Dies widerspricht auch nicht der angestrebten Rechtssicherheit als Sinn und Zweck der Präklusion nach § 47 Abs. 5 EnWG – so der Bundesgerichtshof. Die Präklusion schützt den Bestand des Konzessionsvertrages und erwirkt somit die erforderliche Rechtssicherheit für den Betrieb eines Gas- oder Stromversorgungsnetzes.
Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz steht dem nicht im Weg. Selbst bei einem Erfolg im Rahmen der Schadensersatzklage ist der Bestand des Konzessionsvertrages nicht betroffen. In diesen Verfahren sei dann auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu inhaltlichen Fragen des Konzessionsverfahrens denkbar. In der Praxis ist die Geltendmachung solcher Schadensersatzansprüche bislang nicht relevant – es bleibt abzuwarten, ob sich dies nach der nunmehr vorliegenden Entscheidung ändert.
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