Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer: Versagung bei Zolllagerbetreibern
von Julia Bader
Wird bei der vorübergehenden Verwahrung eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen, kann der Betreiber eines Zolllagers als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen werden. Folglich fragen sich viele Zolllagerbetreiber, ob sie zum Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt sind.
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) ging es um den Fall einer GmbH, die ein Zolllager für die für ihre Produktion benötigten Waren betrieb. Tatsächlich befanden sich in dem Lager aber auch Waren einer Schwestergesellschaft sowie Waren zweier anderer GmbHs, die nicht im Eigentum der GmbH standen.
Bei einer Bestandsaufnahme machte das Hauptzollamt Fehlmengen bei den eingelagerten, fremden Gegenständen ausfindig und setzte die Einfuhrumsatzsteuer fest, die die GmbH später als Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung geltend machen wollte.
Nach Auffassung des FG stand der GmbH in dem Fall jedoch kein Vorsteuerabzugsrecht zu, weil es sich bei den betreffenden Gegenständen nicht um eigene Waren handelte. Ein Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer ist nur zulässig, wenn es sich um Gegenstände handelt, die für das eigene Unternehmen eingeführt werden und über die das Unternehmen Verfügungsmacht erlangt hat. Für Waren im Eigentum anderer Unternehmen ist der Vorsteuerabzug dagegen ausgeschlossen.
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass dem Unternehmer die Verfügungsmacht an dem eingeführten Gegenstand zusteht. Daran fehlt es bspw. auch, wenn ein ausländischer Unternehmer einem inländischen Unternehmer einen Gegenstand zur Nutzung überlässt, ohne ihm die Verfügungsmacht an dem Gegenstand zu verschaffen.
Auch in seinem Urteil vom 11. November 2015 hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest. Er hat dabei auch das Urteil DSV Road A/S (EU:C:2015:421) des EuGH berücksichtigt, nach dem Art. 168e MwStSystRL einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Abzug von Einfuhrumsatzsteuer durch einen Dritten ausschließt. Aus den beiden Entscheidungen ergibt sich nunmehr, dass sämtliche nur mit der Beförderung oder Lagerung von Nichtgemeinschaftsware betrauten Personen im Falle der ihnen gegenüber festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Es fehlt ihnen an der Verfügungsmacht an den eingeführten Waren. Sie ist nur dann gegeben, wenn die Einfuhrumsatzsteuer Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen findet, die sie bei ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten liefern oder erbringen.
Im vorliegenden Fall gehörte die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu den Kostenelementen der unternehmerischen Tätigkeit der GmbH als Betreiberin eines Zolllagers. Demnach genügte es für eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer nicht, dass die Einfuhrumsatzsteuer gegenüber dem Zolllagerbetreiber aufgrund von Pflichtverletzung festgesetzt wird.
Praxishinweis
Mit der Entscheidung unterstreicht der Bundesfinanzhof die enormen finanziellen Risiken von Zolldienstleistern, wenn sie Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer aufgrund von Pflichtverletzungen werden. Sollten daher die Zolldienstleistungen, der Erwerb und die Veräußerung der Ware von unterschiedlichen Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht werden, sind u.U. Gestaltungen zur Leistungsbündelung im Unternehmen zu überlegen, um im Falle der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs der Einfuhrumsatzsteuer auch Verfügungsmacht an den Gegenständen zu haben.