Eisenbahninfrastrukturentgelte im Fokus des Kartellrechts
Eine Kernfrage dabei ist, ob das spezielle Eisenbahnregulierungsrecht – mit der Bundesnetzagentur als zuständiger Regulierungsbehörde – einer auf kartellrechtliche Rechtsgrundlagen (insbesondere Art. 102 AEUV) gestützten zivilgerichtlichen Klage auf Rückzahlung von Eisenbahninfrastrukturentgelten entgegensteht. Mit anderen Worten: Kann ein Zivilgericht über Eisenbahninfrastrukturentgelte auf kartellrechtlicher Grundlage urteilen, wenn zugleich die Regulierungsbehörde für die Überwachung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständig ist?
Das Urteil des EuGH stellt klar, dass das eisenbahnrechtliche Regulierungsregime der Anwendung von Art. 102 AEUV (i.V.m. §§ 33 GWB a.F. und § 812 BGB) grundsätzlich nicht entgegensteht. Damit bestätigen die Luxemburger Richter die etablierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z.B. KZR 12/15).
Selbst wenn das EU-Eisenbahnregulierungsrecht dem nationalen Gesetzgeber vorgäbe, die Durchsetzung eines kartellrechtlich begründeten Rückzahlungs- oder Schadensersatzanspruches gegen ein Eisenbahnnfrastrukturunternehmen von einer vorherigen Entscheidung der Regulierungsbehörde abhängig zu machen, so wäre das nicht entscheidungserheblich, weil eine entsprechende Vorschrift weder im AEG a.F. noch an anderer Stelle des nationalen Rechts enthalten ist. Der Grundsatz einer richtlinienkonformen Auslegung kann nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen.
Umgekehrt muss die Regulierungsbehörde, sprich die Bundesnetzagentur, auch eine retrospektive Überprüfung von Eisenbahninfrastrukturentgelten vornehmen und darf sich nicht auf eine vermeintlich gegenteilige nationale Rechtsvorschrift berufen. Das nationale Eisenbahnregulierungsrecht steht also einer rückwirkenden Überprüfung von Eisenbahninfrastrukturentgelten durch die Bundesnetzagentur nicht entgegen. Wurde die mitgliedstaatliche Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) aktiv eingebunden oder ist diese selbst aktiv geworden, dann ist sie also nicht daran gehindert, auch kartellrechtliche Gesichtspunkte (i.S. Art. 102 AEUV) zu berücksichtigen. Ein Zivilgericht wiederum kann dann aber – unter nicht bindender Berücksichtigung der rechtlichen Würdigung der Regulierungsbehörde, vgl. Rdnr. 83 des EuGH-Urteils – über Rückzahlungs- / Schadensersatzansprüche entscheiden, weil auch selbst eine richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Rechts dahingehend nicht möglich ist, dass eine vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen geforderte Nutzungsentgelt beanstandende Entscheidung der mitgliedstaatlichen Regulierungsbehörde Voraussetzung für die Durchsetzung eines kartellrechtlich begründeten Rückzahlungs- / Schadensersatzanspruches wäre. Denn weder das AEG a.F. noch das übrige deutsche Recht kennen eine solche Anforderung.