EmpCo-Richtlinie: Zwischen Image und Compliance – Umweltwerbung unter neuen Maßstäben
- Neue Richtlinie (EU) 2024/825: Greenwashing wird ab September 2026 deutlich riskanter.
- Verbote für vage Eco-Slogans und Labels – Handlungsdruck auch im B2B.
- Checklisten für Legal & Compliance: Umweltaussagen jetzt systematisch absichern.
Ausgangslage: Green Deal versus Greenwashing
Seit dem Green Deal stehen Unternehmen unter massivem Transformations‑ und Kommunikationsdruck: Kunden, Öffentlichkeit und Politik erwarten „grüne“ Produkte, CO₂‑Reduktionspfade und klare Dekarbonisierungsstrategien. ESG‑Berichterstattung, Taxonomie und Förderbedingungen verstärken den Wunsch, sichtbare Fortschritte zu kommunizieren. Gleichzeitig fließen Nachhaltigkeitsbemühungen vermehrt in Finanzierungs- und Investorenentscheidungen ein.
Mit der EmpCo‑Richtlinie (EU) 2024/825 wird jedoch der Rechtsrahmen für zulässige Nachhaltigkeitskommunikation deutlich verschärft. Die Vorgaben werden in Deutschland insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt und gelten ab dem 27.9.2026.
Ziel ist es, Verbraucher für den „grünen Wandel“ zu stärken, indem irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen („Greenwashing“) sowie bestimmte Praktiken zur frühzeitigen Obsoleszenz und zur Verschleierung sozialer Aspekte ausdrücklich verboten werden.
Auch wenn die EmpCo primär Verbraucherschutz adressiert, prägen die verschärften Maßstäbe die Auslegung des UWG insgesamt – damit geraten auch B2B‑Konstellationen ins Blickfeld, sobald Nachhaltigkeitswerbung gegenüber Kunden, Öffentlichkeit oder Investoren eingesetzt oder in der Lieferkette durchgereicht wird.
Kernpunkte der Neuregelung: neue Irreführungstatbestände und Werbeverbote
Untersagt ist demnach künftig insbesondere:
- die Verwendung von generischen Umweltclaims („umweltfreundlich“, „grün“, „öko“), ohne entsprechende Erläuterung und Nachweise,
- Aussagen zur Klimaneutralität, wenn diese ausschließlich mit Kompensation erreicht wird,
- Angaben zu künftigen Umweltleistungen („net zero 2035“), ohne realistischen, belegten, extern überwachten und einsehbaren Fahrplan,
- Nachhaltigkeitssiegel / Eigenlabels ohne transparente Kriterien und unabhängige Kontrolle,
Hinzu kommen ferner:
- erweiterte Irreführungstatbestände um unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung hinsichtlich ökologischer oder sozialer Merkmale und Zirkularitätsaspekte oder Recyclingfähigkeit sowie
- weitreichende neue Informationspflichten, etwa zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit sowie bestehenden Garantien und Rechten.
Typische Risikofelder für Industrie, Gewerbe und Infrastruktur
„Grüner“ Energieeinkauf als Basis für Klimaversprechen
Viele Unternehmen stützen ihre Nachhaltigkeitskommunikation auf den Bezug von „100% Ökostrom“ oder „klimaneutralem Gas“. Risiko‑Treiber sind dabei insbesondere:
- eine unklare Trennung zwischen physisch vermiedenen Emissionen und rein bilanziellen Effekten über Herkunftsnachweise,
- vollständiges „Auf null setzen“ des Scope‑2‑Fußabdrucks in der externen Kommunikation,
- ungeprüfte Übernahme von Lieferanten‑
Nach der EmpCo müssen Claims wie „CO₂‑reduzierte Produktion am Standort X“ nachvollziehbar begründet und belegt sein. Entscheidend ist, was der adressierte Verkehrskreis versteht: wird eine nur bilanziell neutrale Beschaffung als reale Emissionsvermeidung dargestellt, ist die Schwelle zur Irreführung schnell überschritten.
„Klimaneutrale Produktion“ und „CO₂‑freie Infrastruktur“
Industrie‑ und Infrastrukturbetreiber werben zunehmend mit:
- „klimaneutralem Werk“ oder „Net‑Zero‑Site“,
- „CO₂‑freier Mobilität“ (elektrische Flotten, ÖPNV‑Projekte),
- „emissionsfreier Wärmeversorgung“ für Krankenhäuser, Rechenzentren oder Quartiere.
Häufig basiert dies auf einem Mix aus Ökostrom‑Beschaffung, Offsetting‑Projekten und weiterhin vorhandenen fossilen Komponenten (z.B. Spitzenlastkessel, Notstromdiesel).
Die EmpCo macht klar: absolute Begriffe wie „CO₂‑frei“ oder „klimaneutral“ dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn dies ohne Kompensation erreicht werden kann. Andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen und Schadensersatzforderungen durch Wettbewerbsverbände oder Wettbewerber.
Eigene Nachhaltigkeitssiegel und Projektlabels
Viele Unternehmen entwickeln interne Labels („Green Production“, „Pro Planet“). Typische Schwachstellen:
- Kriterien sind intern, aber nicht extern dokumentiert,
- keine unabhängige Überprüfung,
- Darstellung suggeriert ein neutrales Zertifikat.
Die Neuregelung nimmt genau solche Konstellationen in den Blick. Unter UWG‑Gesichtspunkten besteht das Risiko, dass ein objektiver Eindruck einer externen Zertifizierung erweckt wird, den es tatsächlich nicht gibt.
Neue Informationspflichten: Haltbarkeit, Reparatur, Updates
Ferner erweitern die Änderungen die Informationspflichten etwa zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und „legal guarantee rights“ – mit mittelbaren Auswirkungen auf produktbezogene Umweltaussagen. Wer mit Haltbarkeit wirbt („20 Jahre Lebensdauer der Anlage“) oder als Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gibt, muss Verbraucher hierüber klar informieren. Gleiches gilt für die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturanleitungen.
Gestaltungsmöglichkeiten: Risiken aktiv steuern
Datenbasis und Transparenz stärken
Grundlage jeder rechtssicheren Nachhaltigkeitskommunikation ist daher allen voran eine belastbare, dokumentierte Datenbasis:
- Herkunft und Bilanzierung der eingesetzten Energie (physisch / bilanziell),
- Emissionsfaktoren und Berechnungsmethoden,
- Umfang und Art von Kompensationsmaßnahmen.
Nach außen sollten Claims so formuliert werden, dass der Mechanismus der Klimawirkung erkennbar ist, etwa:
- „bilanziell treibhausgasneutral (Scope‑2) durch Herkunftsnachweise und Kompensation“,
- „X% reale Emissionsreduktion gegenüber Basisjahr 2019, Restkompensation über zertifizierte Projekte“.
Differenzierte statt pauschaler Aussagen
Statt pauschaler Begriffe („CO₂‑frei“) empfehlen sich abgestufte, präzise Formulierungen:
- relative Verbesserungen („70% geringere energiebedingte Emissionen gegenüber 2015“),
- klare Abgrenzung von Reduktion und (vorrangiger (!)) Kompensation,
- Begrenzung von Claims auf definierte Bereiche („Stromversorgung des Standorts“, nicht „das Unternehmen insgesamt“).
Damit sinkt das Risiko, dass Gerichte eine Täuschung über den tatsächlichen Umweltnutzen annehmen.
Vertragsgestaltung mit Versorgern und Techniklieferanten
Energieintensive Nutzer sollten in ihren Energie‑ und Technikverträgen insbesondere regeln:
- Inhalt und Reichweite von Nachhaltigkeitszusagen (Datenbasis, Methoden, Gültigkeitsdauer),
- Herausgabe von Nachweisen (Herkunftsnachweise, Zertifikate, Auditberichte),
- Haftung und Freistellung für den Fall irreführender Lieferantenwerbung.
So wird verhindert, dass „eingekaufter Greenwashing‑Content“ ungefiltert in die eigene Kommunikation übergeht.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
- Claim‑Inventur durchführen: erfassen Sie alle Nachhaltigkeits‑ und Umweltclaims – intern und extern (Webseiten, Produktbroschüren, ESG‑Berichte, Vergabeunterlagen, Investor‑Präsentationen, Social-Media-Kanäle).
- Rechts‑ und Faktencheck: prüfen Sie, ob sämtliche Claims den neuen Anforderungen standhalten. Dokumentieren Sie Datenbasis und Berechnungen. Überarbeiten Sie insbesondere absolute Aussagen wie „CO₂‑frei“ oder „klimaneutral“.
- Lieferanten‑ und Vertragsstrukturen anpassen: verankern Sie Informations‑ und Nachweispflichten zu Green Claims, Haltbarkeit, Reparatur und Updates vertraglich gegenüber Energieversorgern und Techniklieferanten. Vereinbaren Sie Haftungs‑ und Freistellungsklauseln.
- Customer Journey und Unterlagen überarbeiten: integrieren Sie EmpCo‑relevante Informationen sichtbar in Online‑Strecken, Portale, Apps und Vertragsunterlagen. Vermeiden Sie, alles in lange AGB „auszulagern“.
- Governance und Schulung aufsetzen: etablieren Sie einen verbindlichen „Green‑Claims‑Check“ als Freigabeprozess. Schulen Sie Marketing, Vertrieb, ESG‑ und Beschaffungsabteilungen zu EmpCo‑ und UWG‑Risiken, damit rechtliche Anforderungen bereits bei der Planung neuer Projekte und Kommunikationsstrategien berücksichtigt werden.
Aus dem Newsletter
„Energy+ Kompass“ Hier Newsletter
abonnieren

