Veröffentlicht am 30. Oktober 2024
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Endgültiges BMF-Schreiben zu E-Rechnungen mit wichtigen Anpassungen und Konkretisierungen

BMF-Schreiben v. 15.10.2024, III C 2 – S 7287 – a/23/10001:007​​

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. Oktober 2024 sein endgültiges Schreiben zu E-Rechnungen veröffentlicht, welche wichtige Anpassungen und Konkretisierungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ab dem 1. Januar 2025 beinhaltet. Im Vergleich zum im Sommer veröffentlichten Entwurf, enthält es eine Vielzahl an Nachbesserungen – auch Anregungen des deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) aus der Praxis wurden berücksichtigt. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind für alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden.

1. Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen

Ab 01.01.2025 besteht füralleUnternehmer in Deutschland die Pflicht E- Rechnungen empfangen zu können.Die Ausstellung einer E-Rechnung bedarf nicht mehr der Zustimmung des Empfängers.

2. Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen

Bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern besteht die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung. Dies gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts!

EineAusnahme gilt für Kleinbetragsrechnungen (§33 UStDV) und Fahrausweise(§34 UStDV), sie können weiterhin als sonstige Rechnung übermittelt werden.

3.Format

Eine E-Rechnung liegt nur dann vor, wenn sie in einemstrukturierten elektronischen Formatausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung (§ 14 Abs. 1 S. 3 UStG) möglich ist. Beispiele fürzulässige RechnungsformatesindXRechnungund dasZUGFeRD-Formatab der Version 2.0.1 (mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC-WL). Darüber hinaus sind auch europäischeFormatewie z.B. das französischeFactur-Xzulässig.

​4. Vorsteuerabzug

Eine Eingangsrechnung, für deren Lieferungen und Leistungen eine E-Rechnung verpflichtend auszustellen war,berechtigt nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn diese auch als E-Rechnung zugegangen ist. Wurde fälschlicherweise eine sonstige Rechnung übermittelt, erfüllt diese nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung.

5. Aufbewahrung

Der strukturierte Teil einer E-Rechnung, ist so aufzubewahren, dass dieser in seiner ursprünglichen und unveränderten Form vorliegt.

6. Übergangsregelung​

Bis zum 31.12.2026 können Rechnungen für einen bis dahin abgeschlossenen Umsatz auch als sonstige Rechnungen ausgestellt und übermittelt werden. Die Ausstellung und Übermittlung einer Papierrechnung ist bis dahin umsatzsteuerlich zulässig.

Kleinunternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 800.000 Euro nicht überstiegen hat dürfen bis 31.12.2027 weiterhin sonstige Rechnungen ausstellen.

Gern unterstützen wir Sie bei weiteren Fragestellungen hinsichtlich der E-Rechnungen.​