SMARENDO: Energiekonzepte wirtschaftlich und rechtssicher managen
Die Eigenstromerzeugung aus KWK-Anlagen oder Photovoltaikanlagen ist nach wie vor eine verlässliche Methode, um CO2-Emissionen und Stromkosten zu reduzieren. Besonders Unternehmen mit erhöhtem Energiebedarf haben in der Vergangenheit in Eigenerzeugungsanlagen investiert. Der wirtschaftliche Vorteil der dezentralen Eigenstromerzeugung ist v.a. durch energierechtliche Privilegierungen im Bereich der Netzentgelte, der Stromsteuer und der EEG-Umlage zu erklären. Angesichts des Umstands, dass ein „Konzernprivileg” im Energierecht nicht existiert, ist darauf zu achten, dass der Strom auch in derselben juristischen Person verbraucht wird, sofern Privilegierungen geltend gemacht werden sollen.
Aktuelle Entwicklungen im Energierecht
Um in den Genuss der Privilegierungen im Bereich des EEG als Eigenversorger zu kommen, sind ab dem 1. Januar 2022 strenge Nachweispflichten zu erfüllen. Nur noch bis Jahresende kann durch Schätzungen ermittelt werden, welche Strommengen selbst verbraucht bzw. welche an Dritte abgegeben werden. Ab dem nächsten Jahr besteht grundsätzlich das Erfordernis mittels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen viertelstundengenau die eigenerzeugten von den an Dritte gelieferten Strommengen abzugrenzen.
Es existieren jedoch auch Vereinfachungen und Ausnahmen von dem Grundsatz. Eine Ausnahme von der Pflicht zur viertelstundengenauen Erfassung liegt z.B. dann vor, wenn die Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Letzteres kann dann unterstellt werden, wenn die dem EEG-Konto durch (unkorrekte) Zurechnung zum Eigenverbrauch verlorengehende EEG-Umlage auch über mehrere Jahre hinweg insgesamt deutlich geringer ist als die Kosten der Messung. Der Gesetzgeber lässt darüber hinaus bei einer Bagatellregelung die Zurechnung von Drittverbräuchen zum Eigenverbrauch zu, insofern es sich (u.a.) um zeitweise und geringfügige Stromverbräuche (unter 3.500 kWh/a) handelt. Ein Ende letzten Jahres veröffentlichter Hinweis. Der Leitfaden der BNetzA enthält zur besseren Einordnung eine Auflistung von beispielhaften Verbrauchskonstellationen (Blacklist/Whitelist), um die Abgrenzung für den Anwender greifbarer zu machen. Hingewiesen sei an der Stelle auf bestehende Räumlichkeits- und Abrechnungsanforderungen – für Bagatellzurechnungen darf Strom nicht (auch nicht üblicherweise) gesondert in Rechnung gestellt werden und darf nicht in den (gemieteten/gepachteten) Räumlichkeiten bzw. auf dem Grundstück des Dritten verbraucht werden. Es gebietet sich grundsätzlich eine gesonderte Erfassung und Abgrenzung.
In Zweifelsfällen sollte der Drittverbrauch jedoch abgegrenzt werden. Die Einstufung welche Drittverbräuche konkret als geringfügig eingestuft werden, sollte nachvollziehbar und fundiert begründet dokumentiert werden. Ebenso können durch Schlechterstellungen (z.B. gewillkürte Nachrangregelung) oder anderweitige technische Sicherstellungen des Eigenstromverbrauchs (z.B. Messen am vorgelagerten Punkt oder bestimmte Messkaskaden) die Abgrenzungen des Drittverbrauchs vorgenommen bzw. der Eigenstromanteil zweifelsfrei nachgewiesen werden. Falls bis Ende des Jahres kein passendes Messkonzept erarbeitet und umgesetzt ist, können schwerwiegende Konsequenzen drohen. Insbesondere kann der Netzbetreiber oder Übertragungsnetzbetreiber für den Zeitraum, in dem die Eigenverbrauchsmengen nicht regelkonform nachgewiesen werden, die Privilegierungen (z.B. EEG-Privilegierung beim Eigenverbrauch) nicht realisieren. Für die Vergangenheit drohen Nachzahlungen innerhalb der Grenzen der Verjährung.
Auch in den übrigen „Energiegesetzen” steigt der Komplexitätsgrad. Während bis Mitte 2019 eine Großzahl von Eigenerzeugern mit Anlagen bis zu einer Leistung von max. 2 MWel keine Berührungspunkte mit Hauptzollämtern hatten, ist die Stromsteuerfreiheit für viele Anlagenbetreiber der Kategorie ab 2020 kein Selbstläufer mehr, da förmliche Einzelerlaubnisse eingeholt werden müssen, die Berichts- und Nachweisfragen nach sich ziehen.
Neben den vorgenannten Marktakteuren existieren weitere Akteure, wie die Bundesnetzagentur oder das BAFA, an die je nach Betriebsweise der Eigenversorgungsanlage jährlich Meldungen adressiert werden müssen.
Transparenz und Rechtssicherheit mit SMARENDO
Anlagenbetreiber und privilegierte Unternehmen sind häufig einem undurchsichtigen Geflecht an Meldepflichten, Abgrenzungserfordernissen, Meldepflichten- und Meldefristen aus den Bereichen EEG, Strom- und EnergieStG, StromNEV, KWKG, KAV, EnWG uvm. konfrontiert.
In vielen Unternehmen wird häufig noch auf „altbewährte Verwaltungssysteme” gesetzt: Aktenordner und Excel-Tabellen. Die Verwaltungs-, Planungs- und Organisationserfordernisse bei dezentralen Energiekonzepten wachsen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen; die manuelle Verwaltung von Energieprozessen (z.B. Ermittlung und Dokumentation von Strommengen) stößt häufig an ihre Grenzen.
Der Preis ist nicht selten hoch – neben der Fehleranfälligkeit können auch Fristversäumnisse die Folge sein. Werden Fristen nicht eingehalten oder werden Mengen nicht korrekt erfasst und der verantwortlichen Stelle gemeldet, drohen, Rückforderungen und der Verlust von energierechtlichen Privilegierungen bei der EEG-Umlage oder der Stromsteuer.
Unternehmen erkennen zunehmend den Mehrwert von digitalen Tools wie SMARENDO im Bereich des Managements von Eigenerzeugungsanlagen.
SMARENDO ist eine webbasierte Softwarelösung, die Funktionaltäten eines Energiemanagement-Tools mit Elementen eines Compliance Management-Systems im Bereich des Energieabgabenrechts vereint. Kern der Software ist die 1:1-Abbildung Ihrer Energieerzeugungs- bzw. Versorgungsstruktur als „Digitaler Zwilling”.
Über eine Verknüpfung zu sich auf dem Betriebsgelände befindlichen Zähleinrichtungen finden die dort erfassten Strommengen automatisiert Eingang in SMARENDO. Mithin werden gemessene Mengen transparent erfasst. Fehlerquellen beim Übertrag werden so ausgeschlossen. Resultierend aus den Verhältnissen des Energieversorgungskonzepts werden individuell die einschlägigen energierechtlichen Pflichten und Fristen ermittelt. So lässt sich der Arbeits- und Verwaltungsaufwand signifikant reduzieren. Zudem überwacht SMARENDO fortlaufend sämtliche Änderungen der einschlägigen Gesetze und informiert den Nutzer automatisch über neu hinzukommende oder wegfallende Pflichten für das betreffende dezentrale Eigenversorgungskonzept.
SMARENDO beinhaltet zudem ein Workflowsystem, mit dem Verantwortlichkeiten für die Erfüllung von Pflichten und Fristen zugewiesen werden können. Über eine Erinnerungsfunktion (mit integrierter Kalenderschnittstelle) wird sichergestellt, dass keine Frist verpasst wird.
Mit dem Tool können automatisiert auch die richtigen Formulare mit den richtigen Strommengen (z.B. im Bereich von Stromsteuerentlastungen) befüllt werden. Über eine tagesaktuelle Visualisierung der Stromverbräuche können jederzeit die aktuellen Entwicklungen verfolgt werden.
Fazit
Mit dem Online Tool SMARENDO lassen sich die hohen administrativen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks bzw. einer PV-Anlage einfach verwalten. Über die Verknüpfung von Energiemanagementkomponenten mit Elementen eines individuellen Rechtskatasters wird ein wertvoller Betrag zur Haftungsminimierung und Ausnutzung aller anwendbaren energierechtlichen Privilegien geleistet. Im Endeffekt können die anfallenden Aufgaben effizient, kostengünstig und transparent gemanagt werden.