Veröffentlicht am 25. April 2024
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Energiepreisbremsen – Meldepflicht an Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30.06.2024

Siglinde Czok
Manager
Rechtsanwältin
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Alle Unternehmen, die mehr als 100.000 EUR (Landwirtschaft, Fischerei- und Aquakultursektor ab 10.000 EUR) Energiepreisentlastungen erhalten haben, sind gem. §§ 30 Abs. 5 StromPBG und 22 Abs. 5 EWPBG verpflichtet, eine Mitteilung an den Übertragungsnetzbetreiber (Transparenz-mitteilung) zu tätigen.

Anlässlich der anstehenden Transparenzmitteilung wurde das Meldeportal mit FAQs von den Übertragungsnetzbetreibern eröffnet (TAM-Meldeportal – Startseite (netztransparenz.de)).

Bis zum 30.06.2024 müssen alle betroffenen Unternehmen ihre Transparenzmitteilung abgeben.

Es besteht die Möglichkeit zur Fristverlängerung bis zum 30.09.2024, wenn ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der finalen Selbsterklärung bei der Prüfbehörde gestellt und von dieser genehmigt wird. Mit der Genehmigung wird auch die Frist zur Abgabe der Transparenzmitteilung verlängert.

Über die Fristverlängerung muss der Übertragungsnetzbetreiber schriftlich per E-Mail informiert werden: support@tam.netztransparenz.de, Betreff: „Fristverlängerung TAM-Meldung Strom-PBG/EWPBG“.

Bei Fragen zu Ihren individuellen Erklärungspflichten stehen wir Ihnen gerne zur Seite.