Veröffentlicht am 30. Januar 2025
Lesedauer ca. 3 Minuten

Energierechtlicher Ausblick auf 2025

Lukas Kostrach
Associate Partner
Rechtsanwalt
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Das Jahr 2025 verspricht aus energierechtlicher Sicht ein breites Potpourri an gesetzlichen Änderungen.  Für Unternehmen zeichnen sich besonders praxisrelevante Änderungen im Bereich des EEG, KWKG, EnWG sowie des Strom- und EnergieStG zu erwarten. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über zu erwartende Änderungen sowie ausgewählte bereits seit dem 01.01.2025 geltende Änderungen.

1. Aktuelle Entwicklungen Strom- Energiesteuerrecht

Die ursprünglich zum 01.01.2025 geplante „große“ Novelle des Strom- und Energiesteuerrechts ist Ende vergangenen Jahres zum Erliegen gekommen.

Damit sind die vorgesehenen zahlreichen Erleichterungen und Verbesserungen der Rechtslage (u.a. Wegfall der standortübergreifenden Anlagenverklammerung, Fiktion Letztverbrauch im Bereich E-Mobiliät, Ausnahmetatbestände eingeschränkter Versorgerstatus, Definition Stromspeicher) bisher nicht umgesetzt worden.

Festzustellen ist jedoch, dass am 30.12.2024 eine novellierte Stromsteuerdurchführungsverordnung in Kraft getreten ist, die zu punktuellen, wenngleich eben praxisrelevanten Änderungen, geführt hat.

Insbesondere wird u.a. eine Online-Pflicht geregelt, wonach Anträge auf Stromsteuerentlastung (§9b StromSt ab 2025 digital über das Zoll-Portal eingereicht werden müssen. Darüber hinaus sind neue Regelungen zur Festsetzungsverjährung enthalten.

2. Energieeffizienzgesetz (EnEfG): Die Umsetzungsfristen rücken immer näher

Das EnEfG enthält Vorgaben im Bereich der Abwärmenutzung, des effizienten Energieeinsatzes, der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen sowie die turnusmäßige Meldepflicht an das Energieeffizienzregister für Rechenzentren (BMWK – Energieeffizienzregister für Rechenzentren (RZReg)):
Die Meldung erfolgt jährlich bis zum 31. März und beinhaltet Angaben zum Rechenzentrum, zum Energieeinsatz und zum Abwärmepotenzial, die Anlage 3 zum EnEfG zu entnehmen sind.

Der erste Meldungslauf wurde vom BMWK verschoben, es gilt:

  • Betreiber von Rechenzentren ab 300 bis 500 kW NAL: Bis zum 01. Juli 2025
  • Betreiber von Rechenzentren ab 500 kW NAL mussten die Meldung bereits am 15. August 2025 abgegeben haben
  • Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bis zum 18. Juli 2025

Unternehmen, die vor dem 17. November 2023 – also vor Inkrafttreten des EnEfG – einen durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch ab 7,5 GWh aufweisen müssen bis zum 18. Juli 2025 ein Energiemanagementsystem (DIN EN ISO 5001) oder ein Umweltmana-gementsystem (VO (EG) Nr. 1221/2009) vollständig eingerichtet haben.

Betreiber von Rechenzentren (ab 300 kW NAL) müssen ein EnMS oder UMS bis zum 01. Juli 2025 eingerichtet haben. Diese Pflicht trifft auch Betreiber von Informationstechnik – sie können das notwendige EnMS oder UMS ausdrücklich (und sinnvollerweise) gemeinsam mit dem Betreiber des Rechenzentrums einrichten, in dem sie ihre Informationstechnik betreiben.

Betreiber von Rechenzentren: Betreiber von Rechenzentren ab 300 bis 500 kW NAL: Bis zum 01. Juli 2025

  • Betreiber von Rechenzentren ab 500 kW NAL mussten die Meldung bereits am 15. August 2025 abgegeben haben
  • Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bis zum 18. Juli 2025

3. E-Mobilität und Ladesäulenrecht:

Ab 2025 müssen Nichtwohngebäude mit über 20 Stellplätzen mindestens einen Ladepunkt für Elektrofahrzeuge bereitstellen. Für KMUs greifen Ausnahmen. Gleichzeitig verschärft die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) ab 2026 die Vorgaben. Bürogebäude benötigen künftig einen Ladepunkt pro zwei Stellplätze.

Darüber hinuas wurde Ende vergangenen Jahres die Ladesäulenverordnung (LSV) in wesentlichen Teilen novelliert.  Sie enthält nun vor allem Regelungen zu Zuständigkeiten und Verfahrensvorgaben. Im neuen § 5 LSV wird festgelegt, dass die BNetzA die Einhaltung der Vorgaben der AFIR für Ladesäulen überwachen und ggf. Verstöße ahnden kann. Die Änderungen greifen bereits 2025.

4. CO₂-Preis steigt auf 55 €/Tonne – Auswirkungen auf Energie- und Produktionskosten

Der nationale Emissionshandel verteuert fossile Brennstoffe wie Benzin, Erdgas und Heizöl spürbar. Gleichzeitig wird der europäische Emissionshandel (EU-ETS) auf Gebäude und Verkehr ausgeweitet, mit ersten Berichtspflichten ab April 2025. Besonders betroffen sind energieintensive Branchen, die jedoch über Kompensationsmechanismen wie den „Super-Cap“ Entlastungen erhalten.

5. CBAM: Strengere Meldepflichten für Importeure

Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus tritt in die nächste Phase: Ab Januar 2025 müssen Importeure von Stahl, Aluminium oder Zement tatsächliche Emissionen nach EU-Standards berechnen – Schätzwerte sind nicht mehr zulässig. Zudem ist die Registrierung im CBAM-Portal bis Ende 2025 verpflichtend, um ab 2026 Zertifikate zu erwerben.

6. CSRD-Berichtspflichten: Rechtsunsicherheit trotz Fristen

Die EU-CSRD soll ab 2025 für große Unternehmen gelten, doch die deutsche Umsetzung verzögert sich. Ein Ministervorschlag sieht vor, die Pflicht auf Unternehmen mit über 450 Mio. € Umsatz oder 1.000 Mitarbeitern zu begrenzen. Dennoch könnten rückwirkende Regelungen ab 2025 gelten – Unternehmen sollten Datenprozesse bereits anpassen.

Sie haben Fragen zum Thema? Sprechen Sie mich gerne an!

Nutzen Sie außerdem die Möglichkeit, sich mit unseren interdisziplinären RÖDL Experten im Rahmen des Jahresauftakt-Webinars „Fit für 2025 – Energierechtlicher Rahmen und betriebswirtschaftliche Aspekte“ am 18. Februar 2025 auszutauschen und die Themen zu vertiefen.

 

Aus dem Newsletter „Energy+ Kompass“