Energy Sharing, Mieterstrom und Co.: Die Einbindung von Erzeugungsanlagen in bestehende Stromverbräuche
- Mieterstrom, Gebäudeversorgung und Energy Sharing schaffen neue Optionen für lokale PV-Nutzung.
- Für Unternehmen entscheidet die passende Vertrags- und Messstruktur über die Wirtschaftlichkeit.
- Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung erleichtert lokale PV-Nutzung ohne Vollversorgungspflicht.
- Energy Sharing erweitert Perspektive über einzelne Gebäude hinaus, bleibt aber umsetzungsintensiv.
Nicht nur für energieintensive Unternehmen, sondern auch für Wohnungsbaugesellschaften und Immobilienunternehmen wird die lokale Stromerzeugung zunehmend zu einem strategischen Thema. Photovoltaik auf Wohngebäuden, Hallen-, Lager- und Verwaltungsdächern kann nicht nur die eigene Beschaffung ergänzen, sondern auch neue Möglichkeiten eröffnen, Strom innerhalb eines Standorts oder mit anderen Verbrauchern zu teilen. Entscheidend ist dabei weniger die installierte Leistung als die Frage, wie Erzeugung, Lastgang, Messung und rechtliche Rollen zusammenpassen.
Der klassische geförderte Mieterstrom bleibt insbesondere für gewerblich genutzte Immobilien interessant, wenn der Betreiber einer PV-Anlage Strom an andere Nutzer am Standort liefert. Anders als bei einer reinen Eigenversorgung übernimmt der Betreiber dabei jedoch (meist) eine echte Lieferantenrolle.
Er muss in diesen Fällen deshalb auch den Strombedarf des Letztverbrauchers abdecken, den die PV-Anlage nicht erzeugt. Für Unternehmen kann das wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn eine professionelle Abrechnung und Reststrombeschaffung ohnehin vorhanden sind.
Innerhalb einer Unternehmensgruppe ist allerdings genau hinzusehen: Das Mieterstrommodell ist nicht dafür gedacht, konzerninterne Stromlieferungen zwischen verbundenen Unternehmen zu fördern und kann daher bei verbundenen Unternehmen nicht genutzt werden. Eine Alternative kann hier der ungeförderte Mieterstrom sein, welcher weniger stark reguliert ist, im Gegenzug aber auch keine gesonderte Förderung aus dem EEG bekommt.
Weniger aufwendig kann die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG sein. Sie ermöglicht es, Solarstrom innerhalb desselben Gebäudes oder einer Nebenanlage rechnerisch auf teilnehmende Verbraucher zu verteilen. Der Betreiber muss keine Vollversorgung übernehmen; die Teilnehmer behalten ihren eigenen Vertrag für den ergänzenden Netzstrom. Voraussetzung sind eine viertelstündliche Messung und ein Gebäudestromnutzungsvertrag, der insbesondere die Verteilung des Stroms, eine etwaige Vergütung sowie Betrieb und Wartung der Anlage regelt.
Für Gewerbeobjekte, Unternehmenscampus und vermietete Flächen kann dieses Modell deshalb eine pragmatische Alternative sein, wenn PV-Strom lokal genutzt werden soll, ohne ein vollständiges Stromliefergeschäft aufzubauen. Der Mieterstromzuschlag gilt für dieses Modell allerdings nicht, sodass nur in das öffentliche Netz eingespeiste Überschussmengen grundsätzlich gefördert werden können.
Neu ist, dass das sogenannte Energy Sharing inzwischen auch über das öffentliche Verteilnetz gesetzlich vorgesehen ist. Seit dem 1. Juni 2026 kann lokal erzeugter Strom aus erneuerbaren Anlagen unter den Voraussetzungen des § 42c EnWG gemeinschaftlich genutzt werden, die Netzbetreiber müssen die entsprechenden Prozesse ermöglichen.
Damit eröffnet sich grundsätzlich eine Perspektive für Standorte, bei denen Erzeugung und Verbrauch nicht im selben Gebäude liegen. Besonders für kleinere und mittlere Unternehmen kann dies neue Kooperationen im näheren räumlichen Umfeld ermöglichen. Die praktische Umsetzung steht allerdings noch am Anfang: Intelligente Messsysteme, klare Zuordnungen der Strommengen und belastbare Prozesse für Abrechnung, Bilanzierung und Reststromversorgung sind zentrale Voraussetzungen. Darüber hinaus werden in diesem Modell, anders als beispielsweise in Österreich, keine wirtschaftlichen Anreize zum Beispiel über verringerte Netzentgelte gegeben.
Für energieintensive Unternehmen liegt der größte Hebel daher häufig zunächst in einer sauber geplanten Erzeugungs- und Verbrauchskombination am eigenen Standort. Dort, wo hohe Lasten zeitlich mit der PV-Erzeugung zusammenfallen, können Direktverbrauch und gegebenenfalls Speicher die Strombezugskosten und die CO₂-Intensität der Versorgung spürbar beeinflussen.
Sollen mehrere Gesellschaften, Mieter oder Gebäude einbezogen werden, ist frühzeitig zu klären, ob eine Eigenversorgung, eine Stromlieferung, eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung oder künftig Energy Sharing die passende rechtliche Struktur bildet. Schließlich zeigen auch die neuesten Entwicklungen im Bereich EEG und Netzpaket, dass durch den Gesetzgeber eine Nutzung von erzeugtem Strom vor Ort forciert werden soll, um Einspeisungen in das öffentliche Netz zu verringern.
Die Entwicklung zeigt: Lokaler Solarstrom wird für Unternehmen vom reinen Nachhaltigkeitsprojekt zunehmend zu einem Baustein der Beschaffungsstrategie. Wer Dachflächen, Lastprofile, Messkonzepte und Vertragsstrukturen gemeinsam betrachtet, kann die regulatorischen Möglichkeiten besser nutzen und zugleich die wirtschaftliche Wirkung der eigenen Erzeugung erhöhen. Zudem lassen sich durch Batteriespeicher weitere und zusätzliche Einsparpotentiale heben – sprechen Sie uns gerne jederzeit an!
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