Veröffentlicht am 24. Dezember 2022
Lesedauer ca. 1 Minute

Entspannung bei der Umsatzsteuerpflicht der Personalgestellung in Sonderfällen

Christof Wörle-Himmel
Rechtsanwalt, Steuerberater
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BMF, 02.04.2013

Personalgestellung ist grundsätzlich in der Ertrag- und der Umsatzsteuer steuerpflichtig. Konsequent hatte das Finanzministerium Schleswig-Holstein unter dem 09.01.2012 die Personalgestellung in folgendem Fall für umsatzsteuerpflichtig gehalten: Eine als „Schwesternschaft” bezeichnete Interessengemeinschaft von Frauen und Männern, die in Pflegeberufen tätig sind, hat sich in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins zusammengeschlossen. Die Hauptaufgabe der Schwesternschaft ist es, anderen Einrichtungen im Bereich der Kranken- und Altenpflege Personal – sowohl Angestellte des Vereins als auch Teilnehmer am Freiwilligen Sozialen Jahr – zur Verfügung zu stellen. Als Entgelt für diese Personalgestellung wird der Lohnaufwand zuzüglich eines prozentualen Aufschlags für Verwaltungskosten, Seminarkosten etc. vergütet.

Dies hatte zu erheblicher Unruhe geführt, weil die Finanzämter diese Personalgestellung bisher in der Regel als steuerfreien Umsatz von Wohlfahrtsverbänden behandelt hatten. Das BMF hat den Konflikt jetzt entschärft: Die Steuerbefreiung für die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder schulische Zwecke komme auch für die Gestellung von Arbeitnehmern dieser Einrichtungen in Betracht. Für die Gestellung von Personen, die lediglich Arbeitnehmer dieser Einrichtungen sind, gewährten die Finanzbehörden die Steuerbefreiung bisher nicht. Diese Sonderregelung hat u.E. aber keine Auswirkung auf andere Personalgestellungen.