Erbschaftsteuerreform 2026: DIHK legt Positionspapier vor – unsere Analyse aus der Beratungspraxis
- Neues DIHK-Positionspapier stößt die Reformdiskussion zur Erbschaftsteuer gezielt an.
- Wesentliche Praxisaspekte werden adressiert, gleichzeitig besteht in einigen Konkretisierungsbedarf.
- Die Reformphase ist entscheidend für Planungssicherheit und Kontinuität.
Vor dem Hintergrund, dass die Erbschaftsteuer zur Gegenfinanzierung der geplanten Einkommensteuerreform herangezogen werden soll und zugleich eine neue Dynamik durch (anhängige) Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts droht, gewinnt die Debatte zusätzlich an Brisanz. Ein Gesetzgebungsverfahren ist derzeit noch nicht eingeleitet, der politische Handlungsdruck wächst jedoch spürbar.
Als rechtliche und steuerliche Berater begleiten wir Familienunternehmen seit nahezu fünf Jahrzehnten durch alle Phasen der Unternehmensführung und -nachfolge. In dieser Rolle erleben wir unmittelbar, wie stark die aktuelle Reformdebatte unsere Mandanten beschäftigt und teils erhebliche Sorge auslöst – insbesondere mit Blick auf Wettbewerbsfähigkeit, Liquiditätssicherung und Investitionsfähigkeit.
Wir begrüßen es daher ausdrücklich, dass wir im Vorfeld Gelegenheit hatten, fachliche Hinweise zum Entwurf des DIHK‑Positionspapiers einzubringen und damit zur Präzisierung der wirtschaftlichen Perspektive beitragen konnten. Die nun veröffentlichte Fassung greift zahlreiche Praxisaspekte auf und bildet eine solide Grundlage für die politische Diskussion in der Vorphase des Gesetzgebungsverfahrens.
Nachfolgend stellen wir die wesentlichen Aspekte dar, die wir aus unserer Beratungspraxis in die Diskussion eingebracht haben, und ordnen sie im Kontext des veröffentlichten Positionspapiers ein.
Betriebsvermögensverschonung und Verschonungsbedarfsprüfung erhalten
Ob und an welchen Punkten an der aktuellen Betriebsvermögensverschonung und Verschonungsbedarfsprüfung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Korrekturbedarf besteht, wird das Bundesverfassungsgericht 2026 entscheiden. Wir teilen die Position der DIHK, dass diese Regelungen die bisherigen Vorgaben des BVerfG grundsätzlich zutreffend umsetzen und daher kein grundlegender Reformbedarf besteht. Keines der alternativ diskutierten Erbschaftsteuerkonzepte, von der flat tax bis zu den Stundungs- und Beteiligungsmodellen, überzeugt und kann den notwendigen Schutz der Unternehmen vor den liquiditätsbelastenden Folgen einer Erbschaftsteuer darstellen. Wir sprechen uns dafür aus, keine steuerpolitischen Experimente in der Erbschaftsteuer mit ungewissem Ausgang zu unternehmen, sondern das bestehende System verfassungsfest, praxisnah und unternehmensfreundlich weiterzuentwickeln.
Unternehmenswert ist nicht Liquidität
Die DIHK weist darauf hin, dass vereinfachte Bewertungsverfahren vielfach zu marktfernen Werten und damit zu unrealistischen Bemessungsgrundlagen führen und empfiehlt eine deutliche Reduktion des Kapitalisierungsfaktors im vereinfachten Ertragswertverfahren. Das entspricht inhaltlich dem zentralen Anliegen unserer Mandantschaft.
Der nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmenswert stellt häufig einen „virtuellen Wert“ dar, der nicht der real verfügbaren Liquidität des Unternehmens entspricht. Dies gilt insbesondere in Unternehmen, die regelmäßig erhebliche Mittel in Maschinenparks, Logistikstrukturen, Werkswohnungen oder Softwareentwicklung investieren. Diese Investments mindern den steuerlichen Gewinn nicht unmittelbar und kommen damit voll werterhöhend im vereinfachten Ertragswertverfahren zum Tragen, sind aber betrieblich als illiquides Vermögen unternehmerisch gebunden. Ohne ein Verschonungssystem wäre die Unternehmensfortführung in vielen Fällen zumindest gefährdet. Ganz praktisch wird den Unternehmen Liquidität entzogen, die dann für unternehmenswichtige Investitionen fehlt.
Die Hervorhebung der DIHK stärkt damit ein Kernanliegen aus der Praxis: Liquiditätsbelastungen beim Unternehmensübergang dürfen die Fortführung nicht gefährden.
Immobilien im Betriebsvermögen – eindeutig und praxistauglich abgrenzen
Das DIHK‑Papier geht ausführlich auf die Komplexität des Verwaltungsvermögenskatalogs, die Herausforderungen der Verbundvermögensaufstellung sowie die Behandlung junger Finanzmittel ein.
Aus unserer Sicht besteht jedoch weiterhin deutlicher Klarstellungsbedarf in Bezug auf operativ genutzte Immobilien, die in vielen Branchen zum Kern der Wertschöpfung gehören. Das betrifft beispielsweise:
- Lagerhallen und Umschlagsflächen von Logistikunternehmen,
- Hotel- und Beherbergungsimmobilien,
- Parkhäuser,
- Alten‑ und Pflegeeinrichtungen.
Diese Immobilien werden in der Praxis häufig formal dem schädlichen Verwaltungsvermögen zugeordnet, obwohl sie funktional unabdingbarer Teil des operativen Geschäfts sind und damit steuerlich als begünstigtes Betriebsvermögen gelten sollten. Eine funktionsbezogene gesetzliche Abgrenzung würde hier erheblich zur Planungssicherheit beitragen und wird im DIHK‑Papier nicht explizit gefordert.
Gerade in der frühen Phase der Reformdiskussion ist dies ein Punkt, der weiterhin besondere Aufmerksamkeit verdient.
Konzernstrukturen und Betriebsaufspaltungen – Komplexität reduzieren
Die DIHK hebt die hohe Komplexität der Verbundvermögensaufstellung und des 90%-Eingangstests hervor und empfiehlt Vereinfachungen. Das betrifft insbesondere junge Finanzmittel und die Herausforderungen in Konzernstrukturen.
Darüber hinaus zeigen sich in der Praxis weitere Anwendungsprobleme, die im Positionspapier nicht ausdrücklich adressiert werden, darunter:
- die erbschaftsteuerliche Behandlung von Immobilien bei mittelbarer Betriebsaufspaltung,
- sowie die Frage, ob die seit 2024 geltende Anwendung des § 4h EStG im Erbschaftsteuerrecht in allen Konstellationen sachgerecht ist. Seit dem 1.1.2024 ist die erbschaftsteuerliche Konzernklausel, nach der Immobilien, die im Konzernverbund zur Nutzung überlassen werden, begünstigt sind, nur anwendbar, wenn ein Konzernabschluss tatsächlich erstellt wird. Die Immobilien zählen dann nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn sowohl der überlassende Betrieb als auch der nutzende Betrieb zu einem Konzern im Sinne des § 4h des Einkommensteuergesetzes gehören und keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt.
- Viele Familienunternehmen, die nicht bereits gesetzlich einen Konzernabschluss aufzustellen haben, entscheiden sich betriebswirtschaftlich bewusst dagegen – nicht wegen mangelnder Transparenz, sondern wegen des unverhältnismäßigen Aufwands. Handelt es sich bei der Konzernspitze um eine natürliche Person, die mehrere nebeneinander stehende Betriebe (z. B. Schwestergesellschaften) beherrscht, besteht handelsrechtlich keine Konzernabschlusspflicht, die natürliche Person muss aber einen solchen allein deshalb aufstellen, um die Verschonung der betrieblich genutzten Immobilien bei der überlassenden Schwestergesellschaft zu erhalten. Dies führt zu zufälligen Steuerfolgen: Ein Konzernabschluss entscheidet darüber, ob Betriebsvermögen begünstigt ist.
- Um unbeabsichtigte erbschaftsteuerliche Folgen infolge von Änderungen im Einkommensteuergesetz zu vermeiden, wäre es aus unserer Sicht sinnvoll, hier eine eigenständige Regelung im Erbschaftsteuergesetz zu verankern.
Gerade, weil das Gesetzgebungsverfahren noch nicht begonnen hat, besteht hier die Chance, diese Themen in die politische Debatte einzubringen, bevor sie verfestigt werden.
Behaltensfristen und Lohnsummenregelung – Belastungen in Krisensituationen vermeiden
Die DIHK spricht sich klar dafür aus, Lohnsummen- und Behaltensvorgaben so auszugestalten, dass marktbedingte, nicht vom Unternehmen verursachte Entwicklungen nicht zum Verlust der steuerlichen Verschonung führen.
Damit wird ein Aspekt in die Diskussion eingebracht, der vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen besonders relevant ist: Viele Unternehmen handeln heute in einem Umfeld hoher Unsicherheit. Flexiblere Vorgaben sind notwendig, um trotz externer Krisen Arbeitsplätze und die Fortführung zu sichern.
Rechtssicherheit erhalten – Reform mit Augenmaß
Das DIHK‑Positionspapier macht deutlich, dass das geltende Erbschaftsteuerrecht eine Komplexität erreicht hat, die die rechtsstaatlich erforderliche Normenklarheit und eine gleichmäßige Anwendung zunehmend erschwert. Finanzämter sehen sich veranlasst, Steuerfestsetzungen häufig unter Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen, was Unternehmen über Jahre hinweg in Ungewissheit belässt.
Aus unserer Beratungspraxis zeigt sich ebenfalls: Familienunternehmen brauchen stabile, klar ausgestaltete Vorgaben, um Nachfolgeprozesse frühzeitig und belastbar planen zu können. Eine Reform sollte daher gezielt an den Punkten ansetzen, an denen das Gesetz heute zu Auslegungs- und Vollzugsproblemen führt – vor allem bei Bewertungsvorschriften und der Abgrenzung von Vermögenskategorien – ohne bewährte Grundstrukturen erneut infrage zu stellen.
Gerade in der frühen Phase der Reformdiskussion gilt es, Rechtssicherheit und Praktikabilität in den Mittelpunkt zu stellen und Weiterentwicklungen mit Augenmaß vorzunehmen, damit Unternehmen zuverlässig agieren und Nachfolgeentscheidungen rechtzeitig treffen können.
Ausblick
Mit dem vorgelegten Positionspapier leistet die DIHK einen fundierten Beitrag für die vorparlamentarische Diskussion zur künftigen Erbschaftsteuer. Viele Themen aus der Praxis werden adressiert; andere wichtige Punkte – insbesondere die funktionsbezogene Behandlung operativ genutzter Immobilien oder die Einordnung ausgewählter Konzern- und Aufspaltungssachverhalte – bleiben offen.
Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht eingeleitet ist, ist jetzt der geeignete Zeitpunkt, diese Themen weiter zu schärfen und in die politische Diskussion einzubringen. Für unsere Mandanten bleibt entscheidend, dass die erbschaftsteuerliche Unternehmensverschonung abgesichert wird und künftig Planungssicherheit, Liquiditätsschutz und wirtschaftliche Kontinuität gewährleistet sind.
Wir werden als Wegbegleiter und Wegbereiter unserer Mandanten die weitere Entwicklung eng begleiten und über relevante Fortschritte zeitnah informieren.


