Veröffentlicht am 3. Juni 2025
Lesedauer ca. 2 Minuten

Erleichterter Nachweis gesundheitlicher Härtegründe

Harald Reitze, LL.M.
Partner
Attorney at Law (New York), Rechtsanwalt
Johannes Gruber
Associate Partner
Rechtsanwalt
Andreas Griebel
Partner
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwalt
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BGH, Urteil vom 16. April 2025, Az.: VIII ZR 270/22

Der Widerspruch des Mieters gegen eine Kündigung wegen einer gesundheitlichen Härte erfordert nicht zwingend die Vorlage eines fachärztlichen Attests.

Die Klägerin hatte das Mietverhältnis mit dem Beklagten wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Beklagte, der seit vielen Jahren in der Wohnung lebte, widersprach der Kündigung. Er machte geltend, dass ein Umzug für ihn wegen einer schweren Depression eine unzumutbare gesundheitliche Härte darstellen würde. Als Beweis hatte er eine Stellungnahme eines Psychoanalytikers angeboten, aber kein fachärztliches Attest. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt. Es sei nicht ausreichend dargelegt, wie und mit welchen Folgen sich der Gesundheitszustand des Beklagten durch einen Umzug verschlechtern würde. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts mit der Begründung, dass der Beklagte seiner Darlegungslast nur durch ein ausführliches fachärztliches Attest nachkommen könnte.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Seine Entscheidung begründete der BGH wie folgt: Der Klägerin kann kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten genutzten Wohnung zuerkannt werden. Sobald ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung ausspricht, haben Mieter das Recht, dieser Kündigung zu widersprechen. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 574 BGB. Demnach können Mieter der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für sie, ihre Familie oder einen anderen Angehörigen ihres Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Der Vortrag des Mieters muss hinreichend substantiiert sein. Im Falle einer gesundheitlichen Härte ist für einen substantiierten Vortrag nicht zwingend die Vorlage eines fachärztlichen Attests erforderlich. Es genügt eine Stellungnahme eines medizinisch qualifizierten Behandlers. Dabei kommt es letztlich auch auf den konkreten Inhalt des Attests an. Aus diesem Grund hätte das Berufungsgericht von einer inhaltlichen Würdigung des vorgelegten Attests nicht absehen dürfen, weil es sich nicht um ein fachärztliches Attest handelt. Die Gerichte müssen den Einzelfall sorgfältig prüfen und alle relevanten medizinischen Einschätzungen angemessen würdigen.

Fazit

Sollten Mieter eine Eigenbedarfskündigung erhalten und gesundheitliche Gründe gegen einen Umzug sprechen, genügt grundsätzlich eine qualifizierte medizinische Stellungnahme, etwa eines Psychotherapeuten oder Psychoanalytikers. Ein fachärztliches Attest ist nicht zwingend notwendig. Maßgeblich ist der konkrete Inhalt des Attests.