Veröffentlicht am 24. Dezember 2022
Lesedauer ca. 1 Minute

Erlöschen einer wirksam begründeten Grunddienstbarkeit

Harald Reitze, LL.M.
Partner
Attorney at Law (New York), Rechtsanwalt
Andreas Griebel
Partner
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwalt
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OLG Celle, Beschluss vom 15.08.2016, Az.: 4 U 55/16

Bei endgültigem Wegfall des durch eine Grunddienstbarkeit gewährten Vorteils kann diese erlöschen. Das Erlöschen kann nur durch solche Vorteile verhindert werden, mit denen nach objektiven Anhaltspunkten bei normalem und regelmäßigem Verlauf der Dinge gerechnet werden kann.

In dem zugrundeliegenden Beschluss des OLG Celle begehrte der Eigentümer die Aufhebung eines 1954 an seinem Grundstück bestellten Wegerechts. Grund dafür war, dass das Wegerecht an dem belasteten Grundstück nur ausgeübt werden kann, das heißt, das dienende Grundstück nur betreten werden kann, wenn ein dazwischen liegendes Grundstück betreten wird, wozu allerdings kein Recht bestand. Überdies wurde das Wegerecht seit 1954 niemals ausgeübt und ist der betroffene Bereich seit mehr als 30 Jahren mit Büschen und Bäumen bewachsen.

Das OLG Celle entschied, dass eine zunächst wirksam begründete Grunddienstbarkeit gem. § 1025 Satz 2, § 1019 BGB erlischt, wenn infolge grundlegender Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage der Vorteil, den sie dem herrschenden Grundstück zunächst bot, objektiv und endgültig wegfällt. Die vage Möglichkeit, dass die Grunddienstbarkeit in Zukunft nochmals einen Vorteil bietet, zum Beispiel weil der Eigentümer des zwischen den Grundstücken liegenden Grundstücks dieses an die Inhaber des Wegerechts oder einen Dritten veräußert, der wiederrum den Inhabern ein Betreten ermöglicht, genügt nicht zum Erhalt der Dienstbarkeit.

Fazit

Im Rahmen von Dienstbarkeiten ist eine Vielzahl von Besonderheiten zu beachten, die einen genauen Blick sowohl auf tatsächliche wie auch auf rechtliche Gegebenheiten erfordern. So kann es insbesondere durch Nichtausübung der Dienstbarkeit auch zu einer Verjährung des Anspruchs aus der Dienstbarkeit kommen.