Veröffentlicht am 27. Februar 2026
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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Kantinen ab 2026 – Was Krankenhäuser, soziale Einrichtungen und Pflegeheime jetzt wissen müssen

  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Speisen
  • Ausnahme: Getränke
  • Pauschale bei Kombiangeboten (Buffet, All-Inklusive)
Marc Faßbender
Senior Associate
Steuerberater
Daniel Finsterer
Partner
IT-Auditor IDW, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Ab 2026 profitieren Ihre Kantinen und Cafés: Alle Speisen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und sozialen Einrichtungen unterliegen künftig einheitlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Getränke bleiben bei 19 %. Klare Pauschalen für Kombiangebote erleichtern Ihre Abrechnung und reduzieren Aufwand.

Ab dem 1. Januar 2026 sinkt die Umsatzsteuer für alle abgegebenen Speisen in Kantinen und Cafés auf 7 %. Die neue Regel gilt einheitlich, egal ob Patientinnen, Bewohner oder Mitarbeitende die Speisen vor Ort verzehren oder mitnehmen. Damit verschwindet die bisher komplizierte Trennung zwischen Lieferung und Restaurationsleistung.

Die Änderung entlastet Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens deutlich. Besonders Kantinen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen profitieren, weil ihre Speisenabgaben jetzt regelmäßig dem reduzierten Satz unterliegen.

Getränke bleiben außen vor

Während Speisen ab 2026 einheitlich begünstigt sind, bleiben Getränke weiterhin beim Regelsteuersatz von 19 %. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellt klar: Ob Wasser, Kaffee, Tee oder Milchmixgetränke – sie gehören nicht zur ermäßigten Leistung, wenn sie Teil einer Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung sind.

Paketpreise: Klare Pauschalregelungen für Kombiangebote

Viele Einrichtungen bieten Menüs, Buffets oder Paketpreise an. Hier schafft das BMF-Schreiben vom 22.12.2025 (Az.: III C 2 – S 7220/00023/014/027) Klarheit. Abweichend von der Aufteilung nach tatsächlichen Kosten kann die folgende Pauschalregelung genutzt werden:

Enthält ein Angebot Speisen und Getränke, darf der Getränkeanteil pauschal mit 30 % des Gesamtpreises bewertet werden. Dieser Anteil wird mit 19 % besteuert. Die restlichen 70% des Gesamtpreises werden ermäßigt mit 7 % besteuert.

Diese Regeln schaffen für Sie schnelle Orientierungen und verhindern unnötigen Abrechnungsaufwand. Einrichtungen können ihre Preismodelle weiter nutzen, ohne jeden Bestandteil aufwendig einzeln aufteilen zu müssen.

Was bedeutet das für Sie konkret?

  • Mehr Planungssicherheit: Die Ermäßigung gilt dauerhaft und entlastet Ihr Budget.
  • Einfachere Preisgestaltung: Durch die BMF-Pauschalen bleiben Menü- und Paketpreise praktikabel.

Gerne erläutern wir Ihnen weitere Auswirkungen.

Kontaktieren Sie uns – wir ebnen Ihnen den Weg durch die neue Umsatzsteuerlandschaft.

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