Veröffentlicht am 1. September 2023
Lesedauer ca. 2 Minuten

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe in Gefahr?

Christian Höchemer
Manager
Bachelor of Arts, Steuerassistent
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Nach dem Umsatzsteuergesetz sind Leistungen von Zweckbetrieben einer als steuerbegünstigt anerkannten Körperschaft im Regelfall mit dem ermäßigten Steuersatz i.H.v. 7% zu versteuern (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 a) UStG). Nach der derzeitigen Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies auch für Umsätze aus Zweckbetrieben i.S.d. § 65 AO und für Umsätze im Rahmen der Vermögensverwaltung. Doch diese weite Auslegung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ergibt sich nicht eindeutig aus dem Gesetz und auch das EU-Recht zieht hier deutlich engere Vorgaben.

Dem Bundesfinanzhof (BFH)1 wurde ein Sachverhalt zur Entscheidung vorgelegt, in dem zu beurteilen war, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Blut- und Gewebetransporte anwendbar ist. In der Sache selbst traf der BFH hier keine Entscheidung, sondern verwies diese an das Finanzgericht Schleswig-Holstein 2 zur Entscheidung zurück. Allerdings traf der BFH in seinem Urteil vom 05.04.2023 eine Reihe von Feststellungen, die eine allgemeine und weitreichende Bedeutung – auch für andere Sachverhalte – haben.

Hier die Feststellungen der Leitsätze:

  • § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG setzt bei Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs voraus, dass auch die Voraussetzungen des Satzes 3 dieser Vorschrift vorliegen.
  • Der Änderung des Anhangs III Nr. 15 der MwStSystRL durch die Richtlinie (EU) 2022/542 vom 05.04.2022 kommt – als unionsrechtliche Grundlage des § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG – keine Rückwirkung auf Umsätze vor ihrem Inkrafttreten zu.

Diese abstrakten Aussagen der Leitsätze lassen bereits ahnen, dass es sich bei der gesetzlichen Regelung der Steuerermäßigung für steuerbegünstigte Einrichtungen um eine sehr komplexe Vorschrift mit vielen „Grenzfällen” handelt.

Die weitere Entwicklung muss daher verfolgt werden – insbesondere als steuerbegünstigt anerkannte Einrichtungen, die keine wohltätigen Zwecke verfolgen oder nicht im Bereich der sozialen Sicherheit unterwegs sind, sind hier allerdings aufgrund des BFH-Urteils derzeit vorrangig betroffen. 3

Doch auch bei Einrichtungen, die im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind, treten oft Zweifel bei der Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf. Daher stehen wir Ihnen bei Fragen zum Umfang der Steuerermäßigung bei gemeinnützigen Einrichtungen gern für einen Austausch zur Verfügung.


Quellen:
1 BFH-Urteil vom 05.04.2023, V-R-14/22, DStR 2023, S. 1711

2 Entscheidung erste Instanz: FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.06.2022, 4 K 96/19, EFG 20022 S. 1504.

3 Denn nach Auffassung des BFH (Urteil vom 05.04.2023) war § 12 Abs. 2 Nr. 8a) UStG bereits in seiner Grundkonzeption unionsrechtswidrig, da Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anh. II Nr. 15 MwStSystRL den Mitgliedsstaaten der ermäßigten Steuersatz nur für „steuerpflichtige Leistungen durch von den Mitgliedsstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit” erlaube, während die deutsche Vorschrift alle nach § 52-54 AO steuerbegünstigten Körperschaften (also z.B. auch Sport- und Karnevalsvereine) begünstige.