Erste Sonderausgabe März 2024: Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach DBA: Die wichtigsten Neuregelungen und Klarstellungen im aktualisierten BMF-Schreiben
- aus dem Global Mobility Pulse, Erste Sonderausgabe März 2024
Das neue Schreiben ersetzt die beiden vorgenannten Schreiben und ist für alle offenen Fälle anzuwenden, soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Dies gilt z.B. für die Anwendung des Progressionsvorbehalt bei beschränkt Steuerpflichtigen seit 2020. In unserer „Global Mobility Pulse – Sonderausgabe“ stellen wir die wichtigsten Neuregelungen und Klarstellungen dar, die Sie als Arbeitgeber beachten müssen und die für Ihre grenzüberschreitend tätigen Mitarbeiter bei der Einkommensteuerveranlagung gelten.
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Die Themen im Überblick
- Ansässigkeit nach dem OECD-Musterabkommen »
- Wirtschaftlicher Arbeitgeber (Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b OECD-MA) »
- Neue Nachweis- und Bescheinigungspflicht in Bezug auf die Interessenslage »
- Zuordnung des Arbeitslohns zur In- und Auslandstätigkeit »
- Bestimmung der Einkunftsart/Anzuwendende Regelung im DBA »
- Betriebliche Altersversorgung »
- Steuerausgleichsmechanismen »
- Progressionsvorbehalt »
- Abzugsbeschränkungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung »
- Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete »
- Streitbeilegungs- und Vorabverständigungsverfahren »
- Besonderheiten bei Grenzgängern und Grenzpendlern »
Ansässigkeit nach dem OECD-Musterabkommen
Um feststellen zu können, ob ein DBA überhaupt zur Anwendung kommt, muss die Ansässigkeit des Mitarbeiters ermittelt werden. Hierzu wurde neu in das BMF-Schreiben aufgenommen, dass die Ansässigkeit unabhängig von der Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung des anderen Vertragsstaats oder einer entsprechenden steuerlichen Behandlung im anderen Vertragsstaat zu prüfen ist. Klargestellt wurde, dass eine Änderung der Ansässigkeit im abkommensrechtlichen Sinn keine Auswirkung auf eine bestehende unbeschränkte Steuerpflicht des Mitarbeiters hat, solange der Wohnsitz beibehalten wird. Die Ansässigkeit im Sinne von Art. 4 OECD-MA kann sich auch während eines Veranlagungszeitraums ändern. Ein Antrag des Mitarbeiters ohne Wohnsitz im Inland auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 3 EStG kann nicht zu einer Ansässigkeit in Deutschland führen. Mehr »
Wirtschaftlicher Arbeitgeber (Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b OECD-MA)
Auf den ersten Blick erscheinen die Ausführungen zum sog. wirtschaftlichen Arbeitgeber neu, sie stammen jedoch im Wesentlichen aus dem BMF-Schreiben vom 9. November 2001, BStBl. 2001 I, 796 („Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Fällen der Arbeitnehmerentsendung (Verwaltungsgrundsätze – Arbeitnehmerentsendung)“). Mehr »
Neue Nachweis- und Bescheinigungspflicht in Bezug auf die Interessenslage
Im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten (vgl. § 90 Abs. 2 AO) müssen Arbeitgeber und Mitarbeiter nicht nur die Höhe der weiterbelasteten Kosten nachweisen, sondern sie müssen auch die Interessenlage, nach der sich die Zuordnung der Tätigkeit des entsandten Mitarbeiters sowie eine ggf. vorzunehmende Aufteilung des Arbeitslohns richtet, darlegen und belegen können. Auch die hierfür möglichen Unterlagen wurden weitgehend aus den bisherigen „Verwaltungsgrundsätzen Arbeitnehmerentsendung“ übernommen (vgl. Rz. 163 des BMF-Schreibens). Mehr »
Zuordnung des Arbeitslohns zur In- und Auslandstätigkeit
Allgemeines zur Aufteilung: Bei der Zuordnung des Arbeitslohns zur In- und Auslandstätigkeit und der Aufteilung des nicht direkt zuzuordnenden Arbeitslohns nach Arbeitstagen im jeweiligen Erdienungszeitraums wurden einige Punkte neu aufgenommen bzw. klargestellt. Mehr »
Bestimmung der Einkunftsart/Anzuwendende Regelung im DBA
Betriebliche Altersversorgung
- In der Ansparphase wird unterschieden zwischen unmittelbaren Durchführungswegen (z.B. Direktzusage), bei denen in der Einzahlphase noch kein Zufluss von Arbeitslohn vorliegt und mittelbaren Durchführungswegen (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse), bei denen die Beiträge dem Grunde nach Arbeitslohn, aber ggf. nach innerstaatlichem Recht steuerfrei sind (z.B. § 3 Nr. 63 EStG), im Falle einer Steuerpflicht aber nach den Arbeitstagen im Jahr der Zahlung aufzuteilen sind.
- In der Leistungsphase richtet sich das Besteuerungsrecht regelmäßig nach Art. 18 OECD-MA, unabhängig davon unter welche Einkunftsart die Leistung fällt (nichtselbständige Arbeit gem. § 19 EStG, Einkünfte nach § 20 EStG oder 22 EStG). Hingewiesen wird auf DBAs mit sog. Förderstaatsklauseln, nach denen die Besteuerung in der Leistungsphase davon abhängt, ob in der Ansparphase eine steuerliche Förderung der Beiträge erfolgte (z.B. Art. 17 Abs. 3 DBA UK, Art. 17 Abs. 3 DBA-Luxemburg, Art. 17 Abs. 3 DBA-Spanien).
Steuerausgleichsmechanismen
Neu aufgenommen wurden Erläuterungen zu Zahlungen, mit denen gemäß der jeweiligen arbeitsvertraglichen Regelungen (z.B. Entsendevertrag, Richtlinie) evtl. Mehr-Steuern im Entsendestaat ausgeglichen werden sollen. Hierbei wird unterschieden zwischen der sog. „Tax Equalization“ und der sog. „Tax Protection“. Mehr »
Progressionsvorbehalt
Durch das Jahressteuergesetz 2019 wurde der Anwendungsbereich des Progressionsvorbehalts im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ab dem Kalenderjahr 2020 erweitert. Mehr »
Abzugsbeschränkungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete
Streitbeilegungs- und Vorabverständigungsverfahren
Durch geänderte Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung bei der Prüfung der Ansässigkeit i.S.d. DBAs und des wirtschaftlichen Arbeitgebers bzw. des Nachweises der Interessenlage bei Entsendungen könnte es aufgrund anderer Rechtsauffassung des jeweiligen Tätigkeitsstaats vermehrt zu einer Doppelbesteuerung kommen. In dem neuen BMF-Schreiben wird auf die Möglichkeit der Beantragung eines Vorabverständigungsverfahrens i.S.v. § 89a AO gegen eine Gebühr hingewiesen, um bereits zu einem früheren Zeitpunkt Rechts- und Planungssicherheit zu erhalten. Des Weiteren wird hinsichtlich der Beantragung und Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens (Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren) auf das BMF-Schreiben vom 27. August 2021, BStBl. I S. 1495 hingewiesen. Das mit diesem Schreiben veröffentlichte Merkblatt wurde inzwischen neu gefasst (vgl. BMF-Schreiben vom 21. Februar 2024).