Erweiterung grenzüberschreitender Reorganisationsmaßnahmen durch den Gesetzgeber
Die Umsetzung eröffnet Unternehmen in der EU sowie im EWR in Hinblick auf grenzüberschreitende Restrukturierungsmaßnahmen neue Gestaltungsmöglichkeiten indem neben den bereits geregelten grenzüberschreitenden Verschmelzungen erstmals auch gesetzliche Regelungen für grenzüberschreitende Spaltungen und grenzüberschreitende Satzungssitzverlegungen bei gleichzeitigem Formwechsel geschaffen wurden.
Ausweitung der grenzüberschreitenden Mobilität
Die voranschreitende Internationalisierung der Wirtschaft und die dynamische Entwicklung der Märkte verlangt Unternehmen im Interesse des Erhalts Ihrer Wettbewerbsfähigkeit die Fähigkeit, sich ändernden Gegebenheiten durch strukturelle Anpassungsmaßnahmen wie beispielsweiße der Verlegung von Unternehmens- und Produktionsstandorten agil begegnen zu können, ab. Evidenter denn je wurde dies im Zusammenhang mit jüngeren Vorkommnissen wie Pandemie und Kriegsgeschehen und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Folgen in Gestalt von Beeinträchtigungen der Lieferketten und Energieversorgung und der damit verbundenen Kostensteigerungen sowie im Hinblick auf steigende Inflation und den sich immer deutlicher abzeichnenden und ausdehnenden Fachkräftemangel. Dem Bestehen rechtssicherer Möglichkeiten grenzüberschreitender – bestenfalls steuerneutraler – Reorganisationsmaßnahmen kommt dementsprechend für Unternehmen erhebliche Bedeutung zu.
Steuerrecht war Vorreiter durch das SEStEG
Während in steuerlicher Hinsicht bereits seit dem Jahr 2006 im Zuge der Umsetzung der steuerlichen Fusionsrichtlinie durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) die Möglichkeit, grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Einbringungen in der EU sowie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) steuerneutral durchzuführen, geschaffen und diese Möglichkeiten im Zuge der Änderungen durch das KöMoG in 2021 teilweise auf Maßnahmen unter Beteiligung von Drittstaatengesellschaften erweitert worden sind, waren aus rechtlicher Sicht zwar grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften in EU- und EWR-Ländern und die grenzüberschreitende Sitzverlegung der SE durch den deutschen Gesetzgeber kodifiziert und damit grundsätzlich möglich, grenzüberschreitende Formwechsel und Spaltungen erfuhren hingegen bislang keinerlei rechtliche Regelung.
Wurde die Zulässigkeit grenzüberschreitender Formwechsel vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit (Art. 49, Art. 54 AEUV) zwar grundsätzlich anerkannt, fehlte es hinsichtlich deren Umsetzung jedoch an einem harmonisierten Regelungsregime, sodass die Durchführung grenzüberschreitender Formwechsel von erheblicher Umsetzungsunsicherheit geprägt war. Grenzüberschreitende Spaltungsmaßnahmen waren Unternehmen in der EU/dem EWR nach herrschender Meinung aufgrund fehlender Regelungen bisher praktisch gänzlich verschlossen.
Rechtliche Möglichkeiten durch UmRUG
Auch wenn das UmRUG mangels Erfassung der Drittstaatenkonstellationen weiterhin hinter den durch das UmwStG eröffneten steuerlichen Möglichkeiten zurückbleibt, erweitert es den Gestaltungsspielraum für die rechtliche Umsetzung grenzüberschreitender strategischer Reorganisationsmaßnahmen der Unternehmen in der EU / dem EWR indem über die bereits bislang bestehende Möglichkeit der betrieblichen Konzentration (durch grenzüberschreitende Verschmelzungen) nunmehr auch die Umsetzung betrieblicher Dekonzentrationsmaßnahmen in Gestalt von Spaltungen sowie die grenzüberschreitende Sitzverlegungen bei gleichzeitigem Formwechsel auf harmonisiert kodifizierter Grundlage rechtssicher möglich ist.
Keine Anwendung auf Personengesellschaften
Einschränkend zu beachten ist allerdings, dass der deutsche Gesetzgeber davon abgesehen hat, über die Vorschriften der Mobilitätsrichtlinie hinausgehende Regelungen zur grenzüberschreitenden Umwandlung von Personengesellschaften zu schaffen. Der Anwendungsbereich des UmRUG erfasst in Konsequenz lediglich Kapitalgesellschaften (in Deutschland die AG, die SE, die KGaA und die GmbH), sodass grenzüberschreitende Spaltungen und Formwechsel auch künftig ausschließlich Kapitalgesellschaften vorbehalten bleiben.
Grenzüberschreitende Verschmelzungen stehen entsprechend der bisherigen Rechtslage aus deutscher Sicht weiterhin lediglich Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), welche über in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmer verfügen, und auch diesen nur insoweit offen, als diese Personenhandelsgesellschaften als übernehmende Rechtsträger im Rahmen einer grenzüberschreitenden Hineinverschmelzung fungieren können. Für darüberhinausgehende Umwandlungsmaßnahmen können sich Personenhandelsgesellschaften allenfall auf die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit berufen, was jedoch mit einiger Rechtsunsicherheit behaftet ist. Dem Verzicht auf eine überschießenden Umsetzung lag dabei neben der mitbestimmungsrechtlichen Problematik maßgeblich die Tatsache des Fehlens entsprechender Parallelregelungen in anderen Mitgliedstaaten und dem sich hieraus ergebenden weitgehenden Leerlauf einer entsprechenden deutschen Regelung zu Grunde.
Partiell überschießende Umsetzung im Hinblick auf grenzüberschreitende Spaltungen zur Aufnahme
Eine überschießende Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der Umwandlungsrichtlinie erfolgte erfreulicherweise hingegen insoweit, als der deutsche Gesetzgeber mit dem UmRUG neben der von der UmwRL ausschließlich vorgesehenen grenzüberschreitenden Spaltung zur Neugründung auch die Möglichkeit einer grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme vorsieht. Die grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme ist jedoch zum Schutz der Mitbestimmung an gewisse Bedingungen geknüpft. So dürfen die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften im Falle der (Heraus-)Spaltung einer inländischen Gesellschaft zur Aufnahme nach der sog. 4/5-Regelung in den letzten sechs Monaten vor Bekanntmachung des Spaltungsplans nur über durchschnittlich jeweils weniger als 400 Arbeitnehmer (dies entspricht 4/5 des im nationalen deutschen Recht vorgesehenen Schwellenwerts für die unternehmerische Mitbestimmung) verfügt haben. Im Falle der (Herein-) Spaltung einer ausländischen Gesellschaft zur Aufnahme durch eine inländische Gesellschaft dürfen die beteiligten Gesellschaften über jeweils nicht mehr als 4/5 der nach dem Recht des Staates dem die übertragende Gesellschaft unterliegt für die Mitbestimmung maßgebliche Anzahl an Arbeitnehmern, verfügen.
Relevanz und Mehrwert dieser überschießenden nationalen Regelung werden in der Praxis davon abhängen, ob die Möglichkeit grenzüberschreitender Spaltungen zur Aufnahme auch in den jeweiligen übrigen EU/EWR-Mitgliedstaaten Umsetzung bzw. Anerkennung findet. Nur im Falle der Schaffung solcher komplementierenden Regelungen in den übrigen Mitgliedstaaten wird eine weitgehend problemlose Durchführbarkeit einer grenzüberschreitenden Spaltung zur Aufnahme zu erwarten sein. Sofern in den jeweiligen EU-/EWR-Mitgliedstaaten keine gesetzliche Regelungen betreffend der Durchführung grenzüberschreitender (Herein-)Spaltungen zur Aufnahme geschaffen werden, könnten Spaltungen zur Aufnahme auf Seiten der jeweiligen Auslandsgesellschaft wiederum lediglich gestützt auf und unter Beachtung der bislang ergangenen Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit erfolgen. Alternativ könnte das Ergebnis einer grenzüberschreitenden Spaltung zur Aufnahme infolge der Neuerungen durch das UmRUG rechtssicher durch ein zweistufiges Vorgehen, nämlich zunächst der Durchführung einer grenzüberschreitenden Abspaltung bzw. Ausgliederung eines Teil des Vermögens einer deutschen Kapitalgesellschaft auf eine in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaat neu zu errichtende Gesellschaft (Spaltung zur Neugründung) mit anschließender Verschmelzung der im Zuge der Spaltung zur Neugründung errichteten ausländischen Gesellschaft auf eine weitere bereits bestehende EU/EWR – Gesellschaft, erzielt werden. Die Entwicklung dieser Thematik bleibt derzeit abzuwarten.
Fazit
Die durch das UmRUG geschaffenen Regelungen bieten Unternehmen in der EU/ dem EWR nunmehr erstmals einen vereinheitlichten Rechtsrahmen und erweiterte rechtssichere Gestaltungschancen im Hinblick auf grenzüberschreitende Reorganisationsmaßnahmen, was in den derzeitigen wirtschaftlich herausfordernden Zeiten in jedem Falle gleichermaßen als notwendig und begrüßenswert zu bewerten ist.
