Erweiterung der Möglichkeiten zur Videobeurkundung und Videobeglaubigung
Am 1. August 2023 sind die zentralen Regelungen des Gesetzes zur Ergänzung der Regelung zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiREG) in Kraft getreten. Das Gesetz erweitert die Möglichkeiten zur Durchführung von Videobeurkundungen im GmbH-Recht und zur Videobeglaubigung von Anmeldungen zum Handelsregister.
Künftige Zulässigkeit von Videobeurkundungen
Bereits seit dem 1. August 2022 konnten GmbHs durch eine Videobeurkundung errichtet werden, wenn es sich um eine Bargründung handelte, d.h. wenn das Stammkapital vollständig in Geld erbracht wurde.
Seit dem 1. August 2023 ist auch die Errichtung einer GmbH durch Sachgründung, d.h. durch Erbringung des Stammkapitals in Sachwerten, in Form einer Videobeurkundung möglich. Eine Einschränkung besteht lediglich in Fällen, in denen die Übertragung der in die GmbH eingebrachten Sachwerte zwingend in Form einer Präsenzbeurkundung erfolgen muss. Das gilt insbesondere, wenn GmbH-Anteile oder Immobilien als Sacheinlage erbracht werden.
Zudem können nun auch Satzungsänderungen bei einer GmbH in Form der Videobeurkundung erfolgen, wenn der Beschluss über die Satzungsänderung einstimmig erfolgt. Damit sind insbesondere einstimmig beschlossene Kapitalerhöhungen künftig ausschließlich per Video möglich.
Erweiterung von Videobeglaubigungen auf Handelsregisteranmeldungen von Personengesellschaften
Bereits bisher war die Beglaubigung von Anmeldungen zum Handelsregister sowie zum Genossenschaftsregister per Videobeglaubigung möglich. Seit dem 1. August 2023 können nun auch Anmeldungen zum Vereinsregister per Video beglaubigt werden.
Bei Personengesellschaften sind Anmeldungen zum Handelsregister grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Insbesondere bei Personengesellschaften erleichtern Videobeglaubigungen Handelsregisteranmeldungen daher erheblich, wenn der Gesellschafterkreis groß ist und keine Registervollmachten vorliegen.
Fazit
Das DiREG ist ein großer Schritt in Richtung Digitalisierung. Vor allem bei konzerninternen Umstrukturierungen wird der Aufwand für die Praxis deutlich verringert, wenn etwa Kapitalmaßnahmen und Satzungsänderungen bei GmbHs künftig rein virtuell möglich sind. Sollen allerdings Anteile einer GmbH übertragen werden, bleibt es derzeit beim Zwang zur Präsenzbeurkundung.
Auch bei der Übertragung von Immobilien sowie im Erb- und Familienrecht wird es wohl in absehbarer Zeit keine Videobeurkundungen geben. Bei Immobilienverkäufen stehen dem vor allem geldwäscherechtliche Bedenken entgegen. Bei erb- und familienrechtlichen Beurkundungen (bspw. Schenkungsverträge, Eheverträge oder Testamente) ist die Belehrung der Beteiligten über die Rechtsfolgen ihres Handelns und der Übereilungsschutz ganz entscheidend. Das gelingt in Präsenz besser als per Videokonferenz.


