Ausgabe 1/2026: Es schneit! Im Januar! … und nur die Steuerberaterprüfung hält durch
- Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 1/2026 (22.12.2025–11.01.2026)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
zunächst ein gesundes und frohes neues Jahr von Ihren Early Tax Birds! Mögen Ihre Vorsätze langlebiger sein als so manche Steuererklärungsfrist, das Finanzamt es gut mit Ihnen meinen und Ihre Betriebsprüfungen möglichst ereignisarm verlaufen. Kurzum auf ein steuerlich solides, menschlich erträgliches und administrativ halbwegs planbares 2026.
Kaum ist das Jahr jedoch ein paar Tage alt, zeigt sich bereits, dass das neue Jahr beginnt, wie das alte aufgehört hat – mit einem kollektiven Nervenzusammenbruch. Anlass diesmal ist der Winter. Im Januar! In Deutschland! Ein Ereignis, das meteorologisch eher zur Kategorie „saisonal erwartbar“ gehört, gesellschaftlich aber offenbar als existenzielles Überraschungsmoment wahrgenommen wird. Schlagzeilen verkünden Lebensgefahr, Behörden kapitulieren präventiv, von der Bahn wollen wir gar nicht erst sprechen und der Diskurs schwankt zwischen Alarmismus und administrativer Schockstarre. Zehn Zentimeter Schnee genügen, um Resilienz, Wettbewerbsfähigkeit und Handlungsfähigkeit gleichzeitig einzufrieren. Man spricht von Krisenfestigkeit und bleibt sicherheitshalber zu Hause, aus Angst vor arktischen Verhältnissen.
Umso bemerkenswerter wirkt in dieser Gemengelage eine Institution, die sich offenbar weder von Schneeflocken noch von apokalyptischen Überschriften beeindrucken lässt: unsere Steuerberaterkammer. Während anderswo Veranstaltungen abgesagt, Abläufe „bis auf Weiteres“ ausgesetzt und Termine vertagt werden, hieß es in einem Post der Steuerberaterkammer Niedersachsen vergangene Woche auf LinkedIn sinngemäß „Die mündlichen Prüfungen finden statt. Punkt.“ Man reibt sich die Augen. Ist das noch Deutschland? Oder bereits steuerliche Parallelrealität? Besonders amüsant – und hier erlaubt sich das neue Jahr seinen ersten satirischen Akzent – ist der begleitende Dankesbeitrag. Gedankt wird ausdrücklich den Prüferinnen und Prüfern, die trotz widriger Umstände eine ordnungsgemäße Durchführung ermöglichen. Die Kandidatinnen und Kandidaten hingegen… nun ja. Sie erscheinen eher als prüfungsrelevante Rahmenbedingung. Frei nach dem Motto „Die Prüfung wäre auch ohne sie wunderbar gelaufen, wenn sie nicht unbedingt hätten teilnehmen wollen.“
Aber vielleicht liegt genau darin eine tiefe Wahrheit unseres Berufsstandes. Wer Steuerberater werden will, lernt früh, dass persönliche Befindlichkeiten gegenüber institutioneller Pflichterfüllung regelmäßig zurückzutreten haben. Wetter, Bahnchaos, Schneekatastrophe? Nett. Die Prüfungsordnung gilt trotzdem. Und irgendwo zwischen Ertragsteuer, Verfahrensrecht und Umsatzsteuer wird dann ganz nebenbei Charakter gebildet. So gesehen beginnt das neue Jahr mit einer beruhigenden Konstante. Der Winter kommt. Die Medien hyperventilieren. Deutschland resigniert. Doch die mündliche Steuerberaterprüfung findet statt! In diesem Sinne, bleiben Sie standfest, lassen Sie sich nicht einschneien – weder meteorologisch noch mental – und starten Sie gut ins neue Steuerjahr. Die Early Tax Birds bleiben auch 2026 für Sie am Ball. Unabhängig vom Wetter.
Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und empfehlen Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.
Beste Grüße
Philip Nürnberg und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
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Neues aus der Finanzverwaltung
Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Mit seinem Urteil vom 05. Dezember 2023 (I R 42/20) bestätigte der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur statischen Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), welche der Ansicht der dynamischen Auslegung der Finanzverwaltung entgegensteht. Demnach kann – wenn überhaupt – nur die Fassung des OECD-Musterkommentars maßgeblich sein, die zum Zeitpunkt des deutschen Zustimmungsgesetzes gültig war. Mit dem Schreiben vom 24. Dezember 2025 hat das BMF auf dieses Urteil reagiert und die Auslegungsgrundsätze für DBA in überarbeiteter Form veröffentlich. Dabei schränkt die Finanzverwaltung ihre bislang sehr umfassend formulierte Indizwirkung des OECD-Musterkommentars zum Zeitpunkt der Anwendung (die sogenannte dynamische Auslegung) etwas ein. Der jeweils aktuelle OECD-Musterkommentar ist für die Auslegung nur noch dann heranzuziehen, wenn dies im Rahmen des möglichen Wortlauts der betreffenden Abkommensbestimmung liegt und sofern die neuere Fassung gegenüber früheren Versionen im Wesentlichen Klarstellungen und Präzisierungen enthält. Eine wirkliche Abkehr von der bisherigen Kritik an der Verwaltungsauffassung ist damit noch immer nicht angezeigt.
Übergangsvorschrift nach Aufhebung von § 4 Nr. 4a UStG
Am 29. Dezember 2025 hat das BMF ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Steuerbefreiung für Umsatzsteuerlager nach § 4 Nr. 4a UStG veröffentlicht. Anlass ist der Wegfall dieser Steuerbefreiung zum 1. Januar 2026. Das BMF passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend an und integriert die neu eingeführte Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 40a UStG. Danach unterliegen Umsätze mit Gegenständen, die sich am 31. Dezember 2025 in einem bewilligten Umsatzsteuerlager befinden, grundsätzlich der Umsatzsteuer, sobald die Gegenstände nach diesem Zeitpunkt ausgelagert werden. Für Gegenstände, die bis zum Ablauf des 30. Dezember 2029 nicht ausgelagert werden, gilt die Auslagerung zu diesem Zeitpunkt als erfolgt. Das Schreiben regelt zudem die umsatzsteuerliche Behandlung von Lagerleistungen sowie von Leistungen zur Erhaltung, Aufmachung oder Vorbereitung des Verkaufs der gelagerten Gegenstände im Übergangszeitraum. Die bisherigen Regelungen zur Umsatzsteuerlagerbefreiung werden aus dem UStAE gestrichen und durch die neuen Übergangsvorschriften ersetzt. Die im Schreiben dargestellten Grundsätze sind auf alle entsprechenden Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 ausgeführt werden.
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2026
Das BMF hat ebenfalls am 29. Dezember 2025 ein Schreiben zur lohnsteuerlichen Bewertung von unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegebenen Mahlzeiten veröffentlicht. Hintergrund ist die Anpassung der Bewertungsgrundlage durch die 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, die ab dem Kalenderjahr 2026 gilt. Danach sind Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Arbeitsentgelt zu bewerten. Für das Jahr 2026 wurden die entsprechenden Sachbezugswerte wie folgt festgesetzt: 4,57 EUR (vorher: 4,40 EUR) für ein Mittag- oder Abendessen und 2,37 EUR (vorher: 2,30 EUR) für ein Frühstück. Bei Vollverpflegung ergibt sich ein Ansatz von 11,50 EUR (vorher: 11,10 EUR). Die im Schreiben dargestellten Werte sind auf alle entsprechenden Mahlzeiten ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden und dienen der einheitlichen Rechtsanwendung durch die Finanzverwaltung.
Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 UStG;
Abschn. 8.2 UStAE)
Mit Schreiben vom 2. Januar 2026 hat das BMF Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung steuerfreier Umsätze im Luftverkehr veröffentlicht. Dieses enthält die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im überwiegend internationalen Luftverkehr tätig sind und deren Umsätze nach § 4 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 UStG steuerfrei bleiben. Die Liste löst die Vorjahresanlage ab und enthält aktualisierte Gesellschaftseinträge. Zudem berücksichtigt sie Änderungen bei Firmenbezeichnungen und Adressen.
Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer
Am 1. Januar 2026 hat das BMF ein Schreiben zur örtlichen Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von in Ungarn ansässigen Unternehmern nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) veröffentlicht. Danach ändert sich für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten die Zuständigkeit des Finanzamts für diese Unternehmer. Abweichend von der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 32 UStZustV, nach der bisher das „Zentralfinanzamt Nürnberg“ zuständig war, ist künftig das „Finanzamt Nürnberg“ örtlich zuständig für die Umsatzsteuer dieser in Ungarn ansässigen Unternehmer. Dies erfolgt unter Beachtung der Verordnung
über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung vom 1. Dezember 2005 (GVBl. S. 596, BayRS 601-2-F).
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2026
Mit dem Schreiben vom 23. Dezember 2025 hat das BMF die für das Kalenderjahr 2026 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekanntgegeben. In dem BMF-Schreiben werden für verschiedene Gewerbezweige (z. B. Bäckerei, Fleischerei/Metzgerei, Gaststätten etc.) die Jahreswerte je Person ausgewiesen, die ein Unternehmer pauschal für entnommene Waren ansetzen kann. Diese Pauschbeträge basieren auf statistischen Erhebungen zur privaten Ernährung und dienen dazu, die buchhalterische Erfassung zahlreicher Einzelentnahmen zu vermeiden (§ 148 AO). Die Pauschbeträge gelten unabhängig von den tatsächlichen individuellen Verbrauchsgewohnheiten und ersetzen die detaillierte Aufzeichnung einzelner Sachentnahmen. Für bestimmte Fälle (etwa vollständige Betriebsschließung) ist ein zeitanteiliger Ansatz möglich.
Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und – Vorauszahlungsverfahren 2026 sowie der Umsatzsteuererklärung 2026
Am 29. Dezember 2025 hat das BMF die Muster der amtlichen Vordrucke für die Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren 2026 sowie für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2026 bekannt gemacht.
(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Januar 2026
Zum 1. Januar 2026 wurde der Umsatzsteuersatz für Speisen dauerhaft von 19 % auf 7 % abgesenkt. In einem Schreiben vom 22. Dezember 2025 hat das BMF die Anwendung der Steuersatzsenkung und eine Übergangsregelung nun noch mit in den UStAE aufgenommen. Denn seit der Gesetzesänderung gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % ausschließlich für Speisen, während Getränke nach wie vor dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Bei Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke umfassen, hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt. Der Getränkeanteil darf pauschal mit 30 Prozent des Gesamtpreises angesetzt werden. Auch bei Beherbergungsleistungen kann eine Aufteilung der Entgelte erforderlich werden, insbesondere bei Sammelposten wie „Business-Packages“ oder „Servicepauschalen“, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen beinhalten. Die bisherige pauschale Aufteilungsquote von 20 % wurde auf 15 % reduziert (siehe Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE). Für Leistungen in der Silvesternacht vom 31. Dezember 2025 auf den 1. Januar 2026 besteht eine Vereinfachungsregelung: Es wird nicht beanstandet, wenn diese Umsätze mit dem Steuersatz von 19 % versteuert werden. Die im BMF-Schreiben dargelegten Grundsätze gelten für alle Umsätze ab dem 1. Januar 2026.
Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich
sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2026
Das BMF hat mit dem Schreiben vom 7. Januar 2026 eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen veröffentlicht.
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO
OECD veröffentlicht Pillar 2 „Side-by-Side“-Paket
Am 5. Januar 2026 hat die OECD das sog. „Side-by-Side Package“ des OECD/G20 Inclusive Framework veröffentlicht. In dem Dokument ist neben den Details des „Side-by-Side System“, mit dem das Nebeneinander der US-Mindestbesteuerung nach dem GILTI/NCTI-Regime und der globalen Mindestbesteuerung neu geregelt wird, ein neuer Safe Harbour für vereinfachte Berechnungen („Simplified ETR Safe Harbour“) und ein neuer Safe Harbour für substanzbasierte steuerliche Zulagen („Substance-based Tax Incentive (SBTI) Safe Harbour) enthalten. Das Paket basiert auf der Einigung zwischen den USA und den G7 im Sommer 2025, als im Lichte der Androhung einer Strafbesteuerung (Sec. 899) vereinbart wurde, dass Konzerne, deren Obergesellschaft in den USA ansässig ist, keiner Primär- oder Sekundärergänzungssteuer unterliegen sollen (wir berichteten). Der Inklusive Framework wird ein zentrales Verzeichnis der Staaten mit einem qualifizierten SbS-System führen. Zum 5. Januar 2026 bestätigt das zentrale Verzeichnis, dass nur die USA über ein qualifiziertes SbS-System verfügen.
Zypriotische Ratspräsidentschaft beginnt
Unter dem Motto „Eine autonome Union. Offen für die Welt.“ wird Zypern vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2026 zum zweiten Mal den Vorsitz im Rat der Europäischen Union übernehmen. Im Bereich der Besteuerung wird sich die zypriotische Ratspräsidentschaft auf die Förderung der EU-Agenda zur Vereinfachung und Entflechtung des Steuerrechts konzentrieren, als Teil der umfassenderen Bemühungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU. Darüber hinaus strebt die Ratspräsidentschaft Fortschritte bei den Gesetzgebungsarbeiten zur Modernisierung der Zollunion an.
Aktuelle Rechtsprechung
Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II bei der Mitunternehmerschaft
Der BFH hat in unserem Urteil der Woche vom 25. September 2025 (IV R 12/23) seine restriktive Rechtsprechung zum Sonderbetriebsvermögen II weiter konkretisiert und die Anforderungen an die Zuordnung von Kapitalbeteiligungen verschärft. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, unter welchen Voraussetzungen Beteiligungen eines Mitunternehmers an einer GmbH dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen sind und damit steuerlich dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft zugerechnet werden können.
Im Streitfall hatte ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG, der zugleich Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH war, im Jahr 2011 einen Anteil von 3,8 % an der A GmbH erworben, die zuvor vollständig im Eigentum der KG gestanden hatte. Die Gestaltung im Sachverhalt sah vor, dass der Kommanditist eine Darlehensforderung gegenüber der A GmbH im Rahmen einer Kapitalerhöhung einbrachte und gegen einen neuen Geschäftsanteil abtrat. Dabei überstiegen die Anschaffungskosten des Anteils dessen Verkehrswert um das 9,75-fache. Die Differenz wurde in die Kapitalrücklage der A GmbH eingestellt. Nur 16 Monate später veräußerte der Kommanditist den Anteil zum Verkehrswert an eine von seinen Söhnen gehaltene GmbH und machte einen erheblichen Sonderbetriebsverlust geltend. Das Finanzamt versagte die Anerkennung als Sonderbetriebsverlust mit der Begründung, dass es sich um ein verlustgeneigtes Wirtschaftsgut und einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO handelt. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin eine Klage ein. Das FG Baden-Württemberg gab der Klage statt und sah den Anteil als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II an, da der Kommanditist wirtschaftlich hinter der KG gestanden habe und die A GmbH eine wesentliche Funktion für die KG erfüllt habe.
Der BFH hob das Urteil des FG jedoch auf und wies die Klage ab. Er stellte zunächst klar, dass eine Tochter-Kapitalgesellschaft nicht bereits dadurch eine wesentliche wirtschaftliche Funktion für die Mutter-Personengesellschaft erfüllt, dass sie ihr aufgrund der finanziellen Beteiligung die Teilhabe an der Vermögensmehrung ermöglicht. Die wirtschaftlichen Beziehungen dürfen sich nicht auf die bloße Beteiligung beschränken, sondern erfordern eine funktionale Verschränkung der Geschäftsbereiche. Entscheidend war für den BFH, dass die Annahme von Sonderbetriebsvermögen II neben der wirtschaftlichen Verflechtung kumulativ voraussetzt, dass der Mitunternehmer die Kapitalgesellschaft beherrscht und seine Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der Personengesellschaft stellt. Im Streitfall vermittelte der 3,8 %-Anteil dem Kommanditisten keine Beherrschung der A GmbH. Diese wurde allein von der KG ausgeübt, deren Beteiligung sich durch die Kapitalerhöhung sogar von 100 % auf 96,2 % vermindert hatte. Eine mittelbare Beherrschung über die KG genügt nach Ansicht des BFH nicht.
Hinzu kam, dass die A GmbH als Holdinggesellschaft mit zahlreichen Tochtergesellschaften über einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht untergeordneter Bedeutung verfügte. In einem solchen Fall ist von einer Gleichrangigkeit der Interessensbereiche auszugehen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kapitalbeteiligung überwiegend durch den Betrieb der Personengesellschaft veranlasst ist. Selbst eine Zuordnung als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen schied aus, da es sich um ein verlustgeneigtes Wirtschaftsgut handelte. Der BFH stellte klar, dass ein solches nicht nur vorliegt, wenn der innere Wert herabgesetzt ist, sondern auch dann, wenn die Anschaffungskosten den Verkehrswert erheblich übersteigen. Bereits im Zeitpunkt des Erwerbs bestand die Vermutung, dass die Beteiligung dem Betrieb Verluste bringen würde, was sich durch die spätere Veräußerung zum Marktwert bestätigte. Eine Gesamtschau unter Einbeziehung der Wertsteigerung der Altanteile der KG durch die Einstellung in die Kapitalrücklage lehnte der BFH ab, da jedes Wirtschaftsgut eigenständig zu beurteilen ist.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| II R 19/24 | 23. September 2025 | (Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung) |
| IV R 16/22 | 21. August 2025 | („Unechte“ Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft aus einer Personengesellschaft gegen Übertragung „eigener“ Anteile) |
| IV R 4/23 | 20. November 2025 | (Aufwendungen für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) |
| VI R 23/23 | 9. September 2025 | Thesaurierungsbegünstigung: Berücksichtigung von gesonderten Feststellungen nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG |
| VIII R 19/23 | 21. Oktober 2025 | (Rückwirkendes Ereignis – vorzeitige Berücksichtigung im Jahr der Rückwirkung – keine rückwirkende Beseitigung einer vGA durch Anrechnung auf den Kaufpreis nach Bestellung eines „Vorkaufsrechts“) |
| I R 6/24 (I R 37/24) | 16. Juli 2025 | Körperschaftsteuererhöhung: Frist des Antragswahlrechts des § 34 Abs. 16 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 ist wiedereinsetzungsfähig |
| IV R 15/22 | 21. August 2025 | Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 21.08.2025 – IV R 16/22: „Unechte“ Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft aus einer Personengesellschaft gegen Übertragung „eigener“ Anteile |
| IX B 120/24 | 12. November 2025 | Verletzung der Sachaufklärungspflicht: Anforderungen an einen Antrag auf Beweiserhebung durch Zeugen |
| IX R 23/23 | 7. Oktober 2025 | (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei rechtlich unzutreffendem Hinweis des Gerichts zur Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs) |
| V B 21/24 | 10. Dezember 2025 | (Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) |
| V B 50/25 | 10. Dezember 2025 | (Neuer Sachvortrag eines Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung, zu der ein anderer Beteiligter nicht erschienen ist) |
| VII R 5/23 | 14. Oktober 2025 | (Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt für eine Verpflichtungsklage bei einer Ermessensreduzierung auf Null) |
| VII R 39/22 | 9. September 2025 | (Auslegung eines Einspruchs als Antrag auf Steuerentlastung) |
| VIII B 12/25 | 9. Dezember 2025 | (Kein Begründungserfordernis für Ausschöpfen der 5-Monats-Frist) |