Auswirkungen von ESG auf die Bilanzierung nach HGB und IFRS
Durch die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird die ESG-Berichterstattung zukünftig zwingend Teil des zu prüfenden Lageberichts sein. Doch der Themenkomplex ESG kann nicht als abgegrenzter für sich allein stehender Teilbereich der Unternehmensberichterstattung betrachtet werden. Vielmehr ergibt sich eine Vielzahl an Ausstrahlungswirkungen auch auf die „traditionelle“ Finanzberichterstattung nach HGB und IFRS.
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Einführung »
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Werthaltigkeit nicht-finanzieller Vermögenswerte »
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ESG-gebundene Finanzinstrumente »
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Rückstellungen »
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Einführung
Ein starkes ESG-Profil ist für Unternehmen kein reiner Selbstzweck oder reines Marketinginstrument. Durch unterschiedliche Wirkungskanäle (z.B. regulatorische Rahmenbedingungen, Produktinnovationen, geändertes Kundenverhalten) wirken sich ESG-Themen auch auf die (langfristige) wirtschaftliche Performance und somit auch auf das Bilanzbild aus. Die möglichen Auswirkungen sind vielfältig. Im Folgenden werden einige ausgewählte Effekte dargestellt, die bei vielen Unternehmen Relevanz entfachen können.
Werthaltigkeit nicht-finanzieller Vermögenswerte
Langfristige nicht-finanzielle Vermögenswerte betreffen vor allem das immaterielle Vermögen sowie die Sachanlagen. In beiden Bereichen werden sowohl nach HGB als auch nach IFRS die Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.d.R. über die erwartete Nutzungsdauer abgeschrie-ben und ggf. wertgemindert. ESG-bezogene Faktoren können sowohl zu einer Verkürzung des Abschreibungszeitraums als auch zur Notwendigkeit der Erfassung von Wertminderungen führen.
Während die Prüfung auf Wertminderung nach HGB auf Ebene des einzelnen Vermögensgegenstands erfolgt, sind nach IFRS Vermögenswerte womöglich zu zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (CGUs) zusammenzufassen. Dies kann auf der einen Seite zu kompensatorischen Effekten führen, auf der anderen Seite aber auch dazu, dass der nach IFRS nicht planmäßig abgeschriebene und den CGUs zugeordnete Geschäfts- oder Firmenwert durch ESG-Faktoren ausgelöst wertzumindern ist. Der Einfluss auf die ermittelten Korrekturwerte kann sich bei einer Barwertbetrachtung sowohl im Zähler durch geänderte Zahlungsflüsse (z.B. niedrigere erwartete Umsätze aufgrund geändertem Kundenverhalten oder höhere Kosten aufgrund steigender Energiekosten) als auch im Nenner durch gestiegene Kapitalkosten ergeben.
Neben den langfristigen Vermögenswerten können auch die Vorräte auf einen niedrigeren Korrekturbetrag abzuwerten sein. Auch hier sind die bereits genannten Einflüsse durch geänderte regulatorische Vorschriften oder verändertes Verbraucherverhalten, aber auch möglicherweise gestiegene Transportkosten zu berücksichtigen.
ESG-gebundene Finanzinstrumente
Im Bereich der finanziellen Vermögenswerte sind insb. sog. ESG-gebundene Instrumente im Fokus, deren Verzinsung an die Einhaltung bestimmter ESG-Kennzahlen gebunden ist. Werden solche Darlehen auf der Aktivseite als Vermögen gehalten, gilt nach HGB das Anschaffungskostenprinzip. Nach IFRS ist für den erstmaligen Ansatz und die entsprechende Klassifizierung im Einzelfall zu beurteilen, ob das sog. Zahlungsstromkriterium erfüllt ist, wonach die Zahlungsströme aus dem Finanzinstrument nur aus Zins- und Tilgungszahlungen bestehen dürfen. Nur wenn dies bejaht wird und das Geschäftsmodell im „Halten“ des Finanzinstruments besteht, ist auch nach IFRS eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten vorgesehen. Anderenfalls ist das Finanzinstrument zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Für die Prüfung des Zahlungsstromkriteriums ist zu berücksichtigen, ob die ESG-Kennzahl das Kreditausfallrisiko widerspiegelt oder nicht, eine Beurteilung, die nur im Einzelfall anhand der konkreten Umstände vorgenommen werden kann.
Finden sich ESG-gebundene Darlehen auf der Passivseite als Verbindlichkeiten wieder, so ist nach HGB zu beachten, dass eine Bilanzierung zum Erfüllungsbetrag erfolgt und Zinsen aufwandswirksam erfasst werden (für variable Rückzahlungsbeträge gilt jedoch das Höchstwertprinzip). Nach IFRS kommt hingegen die Effektivzinsmethode zum Einsatz, wonach die gesamten erwarteten Zahlungsströme bestehend aus Zins- und Tilgungszahlungen mit dem Effektivzinssatz diskontiert werden. Änderungen der erwarteten Zahlungsströme werden nur dann durch einen geänderten Effektivzinssatz „kompensiert“, wenn sich die Änderung aus einer Marktzinsänderung ergibt. Hierzu ist wieder zu klären, inwiefern die ESG-Kennzahl das Kreditausfallrisiko widerspiegelt und ob nicht nur für das Ausfallrisiko, sondern auch für die weiteren Komponenten des Marktzinses eine Anpassung des Zinssatzes erfolgt. Eine sich ergebende Buchwertdifferenz durch die Diskontierung geänderter erwarteter Zahlungsströme mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz ist nach IFRS erfolgswirksam zu erfassen.
Für ESG-gebundene Darlehen ist weiterhin zu klären, ob durch die variable Verzinsung ein trennungspflichtiges eingebettetes Derivat vorliegt. Dies dürfte im Regelfall jedoch sowohl nach HGB als auch nach IFRS verneint werden können, ist jedoch ebenfalls einer Beurteilungsfrage im Einzelfall zu unterziehen.
Rückstellungen
Auch für die Rückstellungsbildung ergibt sich eine Vielzahl an Fragestellungen durch ESG-bezogene Themen. Zum einen könnte es vermehrt zu Drohverlustrückstellungen kommen, wenn langfristig angelegte Lieferverträge z.B. durch Gesetzesänderungen oder geändertes Kundenverhalten verlusttragend werden. Wenn die unvermeidbaren Kosten zur Erfüllung der Verträge den zu erwartenden wirtschaftlichen Nutzen übersteigen, ist in Höhe des niedrigeren Betrags aus den Kosten der Erfüllung und anfallenden Entschädigungszahlungen bei Nichterfüllung eine Rückstellung zu bilden.
Rückstellungen können sich zudem durch Entsorgungs-, Wiederherstellungs- oder ähnlichen Verpflichtungen ergeben. Nach HGB sind solche Verpflichtungen ratierlich aufwandswirksam anzusammeln. Nach IFRS sind sie hingegen in voller Höhe der geschätzten diskontierten Kosten zu bilden und als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zugehörigen Sachanlage zu aktivieren. Änderungen in Bezug auf die Rückstellungshöhe in den Folgeperioden oder auch die spätere erstmalige Bildung einer entsprechenden Rückstellung sind (abgesehen von reinen Zinseffekten) als nachträgliche Änderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu behandeln.
Relevant können im Kontext von ESG-bedingten Veränderungen auch Restrukturierungsrückstellungen werden. Das HGB selbst enthält keine Konkretisierungen zum Ansatz solcher Rückstellungen, allerdings gibt es zumindest aus dem Steuerrecht Leitlinien für Sozialpläne. Diese sind dann als Rückstellungen zu erfassen, wenn sie zum Stichtag entweder bereits bekannt gegeben wurden oder die Bekanntgabe im Aufstellungszeitraum erfolgt, aber der Beschluss bereits zum Stichtag vorlag. Abweichend davon müssen nach IFRS wenigstens bereits die wesentlichen Elemente des Plans zum Stichtag bekannt gegeben worden sein, wenn nicht sogar schon mit der Umsetzung des Plans begonnen wurde. Zudem fordern die IFRS als Ansatzvoraussetzungen einen detaillierten formalen Restrukturierungsplan, welcher u.a. die betroffenen Geschäftsbereiche und Standorte sowie die Anzahl der Mitarbeitenden mit Abfindungsansprüchen umfasst. Rückzustellen sind nur die direkt im Zusammenhang mit der Restrukturierung stehenden notwendigen Ausgaben, aber keine Kosten der laufenden oder künftigen Geschäftstätigkeit oder künftige Verluste (mit der Ausnahme von Drohverlustrückstellungen).
Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass künftig eine Vielzahl von Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit ESG-Themen zu erwarten ist. Eine Rückstellung aufgrund einer geplanten Gesetzgebung vor Verabschiedung des Gesetzes ist nach HGB jedoch nicht gestattet, nach IFRS an die strenge Voraussetzung geknüpft, dass die Verabschiedung des Gesetzes so gut wie sicher ist. Dies dürfte in vielen Fällen jedoch unmöglich vorherzusagen sein, sodass de facto auch nach IFRS eine Rückstellungsbildung vor Verabschiedung des Gesetzes ausgeschlossen ist.
Fazit
Durch die zunehmende Bedeutung von ESG-Themen müssen sich Unternehmen nicht nur im Rahmen der nicht-finanziellen Berichterstattung, sondern auch im Rahmen der „klassischen“ Bilanzierung mit deren Auswirkungen auseinandersetzen. ESG-bezogene Fragestellungen können sich auf vielfältige Art und Weise für unterschiedliche Bilanzposten ergeben. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig sowohl mit den ökonomischen als auch mit den bilanziellen Implikationen der dynamischen Entwicklungen rund um den Bereich ESG auseinandersetzen.