Aufstieg zum ESG-Trend
Noch vor wenigen Jahren galt ESG (Environment, Social, Governance) als das Zukunftsthema der Wirtschaft. Nachhaltigkeitsberichte und Klimaziele bestimmten Gespräche in Führungsgremien deutscher Unternehmen. Der Bedeutungsgewinn von ESG beruhte insbesondere auf regulatorischen Entwicklungen; so wurde mit dem European Green Deal im Jahr 2019 sowie nachfolgenden europäischen Regelwerken aus einem zuvor weitgehend freiwilligen Nachhaltigkeitsthema zunehmend eine Frage regulatorischer Compliance durch die Verrechtlichung von Nachhaltigkeitsthemen. Parallel stiegen auch die Erwartungen von Investoren, Finanzinstituten und der Öffentlichkeit. Unternehmen bauten ESG-Abteilungen auf, Berater spezialisierten sich und viele Marktteilnehmer erwarteten, dass ESG künftig auch bei Unternehmenstransaktionen zum Dreh- und Angelpunkt werden würde.
Bedeutungswandel bis 2026: Vom Nachhaltigkeitssymbol zur wirtschaftlichen Risikoanalyse
Die anfängliche erwartete ESG-Dominanz in Transaktionsgeschäften hat sich jedoch bisher nicht erfüllt. Insbesondere die Vorstellung, eigenständige ESG-Due Diligence-Prüfungen würden sich als Standard etablieren, hat sich in der Praxis nicht durchgesetzt. Stattdessen wurden und werden ESG-bezogene Aspekte überwiegend in bestehende Prüfungskataloge der Legal, Financial, Tax und Technical-Due Diligence integriert.
Tatsächlich hat der heutige Stimmungsumschwung mehrere Ursachen. Geopolitische Krisen, Inflation, steigende Zinsen und Energiepreise sowie höhere Finanzierungskosten haben die Prioritäten vieler Unternehmen verschoben. Aufgrund wirtschaftlicher Nöte und daraus resultierender gesellschaftlicher Unsicherheiten wird ESG zunehmend unter Kosten- und Effizienzgesichtspunkten betrachtet. Die Tendenz geht vom sozialen und ökologischen Verständnis der Nachhaltigkeit hin zu einem reinen nachhaltigen Wirtschaften. Auf diese Zeichen der Zeit hat auch der europäische Gesetzgeber reagiert und im Rahmen der Omnibus-Initiative Schwellenwerte zahlreicher ESG-bezogener Regelwerke angehoben, wodurch ein erheblicher Tei der Unternehmen künftig nicht mehr unmittelbar unter einzelne Berichtspflichten (u.a. CSRD) fällt. Auch dies kann als Signal eines regulatorischen „Rückzugs“ von ESG gewertet werden.
Bedeutet nun diese vermeintliche „Schwächephase“ das Scheitern von ESG?
Nein, ESG-Themen sind auch im Jahr 2026 weiterhin notwendiger Bestandteil von Due Diligence-Prozessen, allerdings deutlich fokussierter und wirtschaftsorientierter als noch vor einigen Jahren.
Unter dem Gesichtspunkt der „financial materiality“ steht heute weniger die Frage „Welche Auswirkungen hat das Unternehmen auf Mensch und Umwelt?“ im Mittelpunkt, sondern vielmehr „Welche ESG-Risiken beeinflussen konkret den Unternehmenswert, die Finanzierung, regulatorische Risiken sowie die operative Stabilität und gibt es unter diesen Gesichtspunkten eine vernünftige Strategie, die ESG-Themen enthält?“
ESG heute in der Due Diligence
Business Judgement Rule als Ausgangspunkt
Die Relevanz von ESG-Themen im Rahmen von Unternehmenstransaktionen wurzelt letztlich nicht in politischen Zielsetzungen oder gesellschaftlichen Erwartungen, sondern in den Grundsätzen ordnungsgemäßer Unternehmensführung. Ausgangspunkt ist hierbei die Business Judgement Rule, die in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG geregelt ist, aber auf alle Gesellschaftsformen Anwendung findet. Danach handelt die Geschäftsleitung nicht pflichtwidrig, wenn diese bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
Hieraus folgt allerdings keine generelle Pflicht der Geschäftsleitung, ESG-Aspekte bei jeder Transaktion gesondert zu prüfen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die betreffenden ESG-Faktoren (Umwelt, Soziales, Governance) für die konkrete Investitionsentscheidung und die Risikobeurteilung des Zielunternehmens wesentlich sind. Für eine unternehmerische Entscheidung hat der Vorstand diejenigen Umstände zu ermitteln und zu bewerten, die Einfluss auf den Unternehmenswert, die Ertragskraft, Haftungsrisiken und die künftige Entwicklung des Unternehmens haben können und sich dabei nicht an einer „starren“ Checkliste zu halten.
In der Transaktionspraxis beginnt die Frage somit nicht nach dem Vorliegen einer ESG-Strategie oder eines ESG-Reportings allein, sondern ob der Erwerb des Targets im Interesse und dem Wohle des Unternehmens dient. Für eine sachgerechte Beurteilung benötigt der Vorstand eine belastbare Informationsgrundlage, die regelmäßig durch eine externe Due Diligence in Form eines Gutachtens geschaffen wird. Hierbei handelt es sich um einen dem Unternehmenskauf vorgeschalteten Prozess zur Identifizierung von Chancen und Risiken, die für die konkrete Transaktion wirtschaftlich wesentlich sind, um den passenden Kaufpreis sowie ein entsprechendes vertragliches Haftungsregime entwickeln zu können oder ggf. von der Transaktion Abstand zu nehmen. Hierzu gehören – je nach Geschäftsmodell, Branche, Größe und geografische Verortung des Zielunternehmens – insbesondere auch ESG-bezogene Faktoren zum passgenauen Prüfungskonzept.
Methodischer Ansatz: Wesentlichkeitsanalyse
Ausgangspunkt einer jeden Due Diligence ist regelmäßig die Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse, so auch einer mit Bezug auf ESG-Faktoren. Ziel ist hierbei die Identifikation jener ESG-Faktoren, die für die wirtschaftliche, operative und finanzielle Entwicklung des Zielunternehmens sowie ggf. für eine Post Merger-Integration tatsächlich relevant sind, um eine Prüfung von ESG des reinen Selbstwillens zu vermeiden.
Aufbauend auf die Identifikation möglicher Risikobereiche werden die als wesentlich identifizierten Themen vertieft untersucht. Der eigentliche Mehrwert liegt hierbei in der wirtschaftlichen Einordnung der identifizierten ESG-Aspekte, ohne dabei thematisch eine Sonderstellung einzunehmen. Allgemeines Ziel der Due Diligence ist es, identifizierte Risiken möglichst konkret zu quantifizieren und in finanzielle Auswirkungen zu „übersetzen“. Mögliche Sanierungskosten, Investitionsbedürfnisse, Bußgelder oder Transformationskosten fließen unmittelbar in die Kaufpreisüberlegungen und übrige Vertragskonditionen ein. Die finanzielle Quantifizierung bildet zugleich einen wesentlichen Baustein der Informationsgrundlage, auf deren Basis der Vorstand eine pflichtgemäße unternehmerische Entscheidung treffen kann.
Kernbereiche der ESG-Prüfung
Auf Grundlage des zuvor ermittelten, passgenauen Prüfungskonzepts bestehen diverse Anknüpfungspunkte zur Überprüfung ESG-bezogener Kriterien. Diese hängen zwar stark von der Branche und den spezifischen Zielen des Targets ab, allerdings lässt sich eine gewisse Häufigkeit bei einzelnen Themenbereichen erkennen.
Im Bereich „Environment“ stehen umweltbezogene Risiken im Fokus. Dies gilt vor allem für emissions- und ressourcenintensive Branchen. Zu den typischen Prüfungsgegenständen zählen etwa:
- die CO₂-Intensität des Unternehmens sowie hiermit verbundene Transformations- und Anpassungskosten und eine Verbesserung der Energieeffizienz durch erneuerbare Energien,
- Umweltgenehmigungen und deren Einhaltung.
- Abhängigkeit von primären Rohstoffen
Der Bereich „Social“ umfasst Compliance- und sozialbezogene Fragestellungen und wird im Zusammenhang mit deutschem M&A-Kontext insbesondere relevant, wenn das anvisierte Zielunternehmen über in Schwellenländern operierende Tochtergesellschaften verfügt. Von besonderer Bedeutung ist dabei u.a. die Einhaltung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben.
Im Bereich „Governance“ steht schließlich die Analyse der Unternehmensführung sowie der Compliance-Strukturen im Mittelpunkt. Besonderes Augenmerk sollte hierbei auf besonders regulierungsintensive Branchen (z.B. im Gesundheitswesen oder in der Finanzwirtschaft) liegen. Typische Prüfungsschwerpunkte sind bspw.:
- Ausgestaltung und Wirksamkeit des Compliance-Management-Systems und
- Maßnahmen zur Korruptions- und Geldwäscheprävention
Die wirtschaftliche Relevanz in diesen Prüfungsfeldern kann erheblich sein. Verstöße in ESG-Bereichen können nicht selten zu Bußgeldern, Sanierungs- und Transformationskosten sowie zu operativen Einschränkungen und Reputationsschäden führen und sich aus Sicht des Käufers letztendlich als Dealbreaker auf die Transaktion auswirken.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich festhalten: ESG ist nicht tot, sondern allenfalls der Hype, der das Thema über Jahre begleitet hat. Unabhängig davon haben gewisse ESG-Themen heute sogar eine größere wirtschaftliche Relevanz als noch vor dem Aufstieg zur Modeerscheinung. Wer auf Grundlage der Business Judgement Rule eine unternehmerische Entscheidung zu treffen hat, kann ESG-Faktoren daher nicht außer Acht lassen. Insbesondere im Rahmen einer Transaktionsentscheidung und einer damit durchzuführenden Due Diligence gehören ESG-Faktoren zum wesentlichen Prüfungskatalog und müssen als Bestandteil einer angemessenen Informationsgrundlage in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.

