Die beiden übergreifenden Standards ESRS 1 (Allgemeine Anforderungen) und ESRS 2 (Allgemeine Angaben) enthalten die allgemeinen Grundsätze und Angaben, die es bei der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten zu beachten gilt. ESRS 1 beschreibt dabei die allgemeinen Anforderungen an die Inhalte der Nachhaltigkeitsberichtserstattung, während ESRS 2 Auskunft darüber gibt, welche konkreten Berichtsanforderungen und Angabepflichten für die jeweiligen Unternehmen, unabhängig von deren Sektorzugehörigkeit und für alle Nachhaltigkeitsthemen, gelten.
ESRS 1 listet die Bereiche und Mindestinhalte auf, die im Zuge der Berichterstattung berichtet werden müssen, sodass es möglich ist, die Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens in Bezug auf Umwelt-, Sozial- oder Governance-Aspekte nachzuvollziehen. So werden Angaben bezüglich der Governance, der Strategie bzw. des Geschäftsmodells, dem Umgang mit Risiken und Chancen und den Zielen des Unternehmens gefordert. Außerdem gibt der Standard unter anderem Auskunft darüber, welche weiteren Informationen über ein Unternehmen und dessen Organisation erforderlich sind, welche Informationen in den ersten Jahren noch nicht zwingend berichtspflichtig sind, in welchem Ausmaß Verweise erlaubt sind und was unter dem Berichtsgrundsatz der doppelten Wesentlichkeit zu verstehen ist, die zur Beurteilung der Angabepflichten herangezogen werden muss.
Aus den Anlagen des Standards geht hervor, dass die Anforderungen aus der ESRS 2 und Berichtsanforderungen aus anderen EU-Vorschriften, falls das Unternehmen darunterfällt, unabhängig von der Wesentlichkeitsbeurteilung von allen Unternehmen zu berichten sind.
ESRS 2 erläutert die Angabepflichten zur Erstellung einer Nachhaltigkeitserklärung und ist für alle Unternehmen, unabhängig von deren Tätigkeit und Nachhaltigkeitsbezug, gültig. Dabei muss außerdem Auskunft darüber gegeben werden, inwieweit die Wertschöpfungskette (vor- und nachgelagert) in der Erklärung mit abgedeckt wird. Darüber hinaus werden Erläuterungen zum Thema Governance (Rolle der Verwaltungs-/ Leitungs-/ Aufsichtsorgane, Anreizsysteme, Sorgfaltspflicht, Risikomanagement), Strategie (Geschäftsmodell, Interessensträger, Risiken und Chancen), Wesentlichkeitsbewertung und den Kennzahlen und Zielen gefordert.
Die Anlagen des Standards listen außerdem die verpflichtenden Datenpunkte auf, die sich aus den folgenden anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben: Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR), Säule-3, Benchmark-Verordnung und EU-Klimagesetz.
Die wichtigsten Inhalte im Überblick
Nachhaltigkeitsberichte nach ESRS müssen in vier Teile in der folgenden Reihenfolge gegliedert werden: Allgemeine Informationen, Umweltinformationen, Sozialinformationen und Governance-Informationen.
Die doppelte Wesentlichkeit dient zur Bewertung von Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen im Unternehmen. Demnach sind grundsätzlich all diejenigen Themen berichtspflichtig, die durch die Bewertung als wesentlich definiert werden. Durch die Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen werden positive und negative nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens erfasst. Demnach sind grundsätzlich all diejenigen Themen berichtspflichtig, deren Auswirkungen sich entweder wesentlich auf die Umwelt oder Gesellschaft beziehen (Wesentlichkeit der Auswirkung, inside-out) oder die sich kurz-, mittel- oder langfristig finanziell auf das Unternehmen auswirken und somit die Entwicklung und Performance des Unternehmens wesentlich beeinflussen können (finanzielle Wesentlichkeit, outside-in). Durch die Bewertung der finanziellen Wesentlichkeit werden nachhaltigkeitsbezogene finanzielle Risiken und Chancen des Unternehmens, einschließlich solcher, die sich aus Abhängigkeiten von natürlichen, personellen und sozialen Ressourcen ergeben, erhoben. Grundsätzlich sind alle Themenblöcke durch die Wesentlichkeit zu bewerten. Allein beim Ausschluss von Klimawandel (ESRS E1), im Gegensatz zu den restlichen Themenblöcken, muss die Schlussfolgerung auf die Nicht-Wesentlichkeit durch das Unternehmen erläutert werden.
Über die Querschnitts- und thematischen Standards hinweg wurden verschiedene Übergangsbestimmungen festgelegt, die eine schrittweise Einführung von Angabepflichten ermöglichen. Die schrittweise Einführung erstreckt sich zumeist zwischen 1 bis 3 Jahren, wobei einige Angabepflichten nur durch Unternehmen, die durchschnittlich die Zahl von 750 Beschäftigten nicht überschreiten, übergangsweise ausgelassen werden können.
AUSBLICK
Die Wesentlichkeitsbewertung bildet in den ESRS ein maßgebliches Instrument zur Einordnung der zu berichtenden Kapitel. Eine strukturierte und nachvollziehbare Durchführung dieser Bewertung ist das Grundgerüst für den Nachhaltigkeitsbericht und dessen Inhalte.
Trotz der möglichen Nutzung von Übergangsbestimmungen für spezifische Angabepflichten der Standards, empfiehlt sich eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den erforderlichen Angaben, da diese früher oder später für alle Unternehmen verpflichtend werden.
Zusätzlich zu den bereits veröffentlichten übergreifenden und themenspezifischen Standards befinden sich bereits weitere, sektorspezifische Berichtsstandards in Planung.