Die Sozialstandards zielen darauf ab, Transparenz hinsichtlich der sozialen Praktiken, Strategien und Maßnahmen von Unternehmen zu schaffen. Im Zuge der Offenlegungen sollen Unternehmen über ihre wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in einem sozialen Kontext berichten. Inhaltlich lehnen sich die ESRS-Sozialstandards maßgeblich an internationale und europäische Menschenrechtsinstrumente und -übereinkommen an.
AUFBAU UND STRUKTUR DER SOZIALSTANDARDS
Im Rahmen der vier Sozialstandards sollen Unternehmen transparent über wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Hinblick auf ihre „eigene Belegschaft” (S1), „Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette“ (S2), „betroffene Gemeinschaften“ (S3) sowie „Verbraucher und Endnutzer“ (S4) berichten.
Dafür sollen genaue Informationen über Arbeitsbedingungen, Gleichbehandlung und Menschenrechte offengelegt werden. Dazu gehören Themen wie Geschlechtergerechtigkeit, faire Löhne, sichere Beschäftigung, sozialer Dialog, gewerkschaftliche Freiheit sowie Grundrechte.
Die Sozialstandards verweisen auf international anerkannte Übereinkommen und Erklärungen, darunter:
- Internationale Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, einschließlich:a. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
b. Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker
- Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und den grundlegenden Übereinkommen der ILO
- Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
- Europäische Sozialcharta
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Diese Abkommen und Erklärungen dienen als Grundlage und Referenzpunkte für die Definition und Offenlegung von wesentlichen sozialen und menschenrechtlichen Aspekten in den ESRS.
DIE WICHTIGSTEN INHALTE IM ÜBERBLICK
Durch die Strukturierung der ESRS-Sozialstandards nach Stakeholder-Gruppen enthalten diese eine Vielzahl unterschiedlicher Offenlegungsanforderungen. Drei der insgesamt vier Sozialstandards („Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette“, „betroffene Gemeinschaften“ und „Verbraucher und Endnutzer“) haben einen nahezu gleichen Umfang und Aufbau. Die Standards enthalten alle dieselben fünf Offenlegungspflichten, wobei die Angaben im Rahmen der einzelnen Standards jeweils für verschiedene Stakeholdergruppen offenzulegen sind.
Diese Offenlegungen sind:
- Strategien im Zusammenhang mit der jeweiligen Stakeholdergruppe
- Verfahren zur Einbeziehung der jeweiligen Stakeholdergruppe
- Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen auf die jeweilige Stakeholdergruppe
- Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zur Minderung wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der jeweiligen Stakeholdergruppe
- Ziele im Zusammenhang mit der jeweiligen Stakeholdergruppe
Der ESRS S1 (Offenlegungen zur „eigenen Belegschaft“) ist am umfassendsten. Neben den genannten fünf Offenlegungsanforderungen umfasst der ESRS S1 zwölf weitere Angabepflichten. Die detaillierteren Angabepflichten im Bereich der eigenen Belegschaft lassen sich maßgeblich darauf zurückführen, dass Unternehmen hier sowohl eine bessere Datenverfügbarkeit als auch einen höheren Einflussgrad im Vergleich zu anderen Stakeholdergruppen haben.
AUSBLICK
Einige der im Rahmen der ESRS-Sozialstandards geforderten Offenlegungen sind komplex zu erheben und in der Praxis sicherlich nicht auf Knopfdruck verfügbar. Unternehmen müssen daher frühzeitig sicherstellen, dass die entsprechenden Angaben im notwendigen Detaillierungsgrad erhoben werden können.
Wir empfehlen Unternehmen, sich möglichst früh mit den kommenden Offenlegungsanforderungen auseinanderzusetzen. Da die ESRS-Sozialstandards eine Reihe von Angaben zu Strategien, Zielen, Maßnahmen und Verfahren fordern, ist es wichtig für Unternehmen sich frühzeitig auf ein Ambitionsniveau zu einigen und eine entsprechende unternehmensweite Strategie bzw. einen Fahrplan zu formulieren. Gerade vor dem Hintergrund der zunehmenden Arbeitnehmerinteressen an Nachhaltigkeits- und Sozialfragen sowie des aktuellen Fachkräftemangels können Unternehmen hier entsprechende Weichenstellungen setzen, um sich einen strategischen Vorteil zu verschaffen.
Für alle vier ESRS-Sozialstandards gilt eine Übergangsfrist. So können Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten im ersten Jahr der Berichterstattung fast sämtliche Informationen aussparen. Betroffene Unternehmen können folgende Angaben weglassen: Offenlegungen über ihre eigene Belegschaft (ESRS S1) im ersten Berichtsjahr sowie Angaben zu Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette (ESRS S2), betroffenen Gemeinschaften (ESRS S3) und Verbrauchern und Endnutzern (ESRS S4) in den ersten beiden Berichtsjahren.